Zitat:
Repo
Wenn ich mich richtig erinnere meint Wieland insbesondere die Hofgerichte die wohl von "Jedermann" angerufen werden konnten.
Die "Lokal-Despoten" insofern keineswegs schalten und walten konnten, wie es ihnen passte.
Ich lese heute Abend mal nach. Ist schon eine Weile her. |
Dazu einmal folgende Erklärung.
Zitat:
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"Dieses Reich mit seiner lockeren föderativen Struktur und seinem Kaisertum mit wenigen Kompetenzen stellte vor allem einen Raum mit einer allgemein gültigen, durch die höchsten Reichsgerichte und den Reichstag gewährleisteten Rechtsordnung dar, ein Mitteleuropa der Regionen, in dem im Allgemeinen eine Reichsfriedensordnung galt in der bei allen Ausnahmen doch im Wesentlichen der Grundsatz "Recht vor Macht" im Gegensatz zur Umbruchzeit der Revolutionskriege und Napoleons hochgehalten wurde."
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Zitat:
"Gleichzeitig schützten die Reichsgerichte aber auch die Untertanen der verschiedenen Reichsstände, d.h. der Reichsterritorien und Reichsstädte, gegen Willkür und Despotismus. Dies geschah vielfach schon allein durch die Existenz der obersten Reichsgerichte, die angerufen werden konnten, auch wenn sie in der Praxis oft nicht genügend eingriffen. ...
Die höchsten Reichsgerichte sind somit als oberstes gerichtliches Refugium für die Untertanen, die Landstände und die Reichsstände nicht zu unterschätzen. Obwohl das den Kurfürsten und im Laufe der Jahrhunderte immer mehr Reichsständen zustehende privilegium de non appellando (Verbot, sich nach Urteilen der obersten Gerichte des jeweiligen Territoriums an die Reichsgerichte zu wenden), dem entgegenzustehen schien, gab es bestimmte Umstände, unter denen auch trotz des Privilegiums des entsprechenden Landesherren ein Reichsgericht anberufen werden konnte: bei behaupteter Justizverweigerung und unheilbarer Nichtigkeit eines Urteils. Immerhin machte diese Art von Klage etwa 60 % der Fälle bei den Reichsgerichten aus."
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So erreichte der Reichshofrat immerhin, wenn auch typisch langsam arbeitend, nach sechs Jahren die Entlassung des vom württembergischen Herzog streng inhaftierten Staatsrechtlers Johann Jacob Moser(1701-1785).
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Peter Claus Hartmann: "Das Heilige Römische Reich in der Neuzeit 1486 - 1806" Reclam, Stuttgart, 2007
hier: "Verfassung" - "Grundzüge der Verfassungsentwicklung"
S. 16-17
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ebenda
unter "Verfassung" - "Gemeinsame Institutionen" - "Reichsgerichte"
S. 84-85