Reformationsrecht (um 1648)

A

amber

Gast
Hallo,

ich arbeite gerade mit folgendem Text: http://www.koni.onlinehome.de/basisdateien/ergebnisse.htm und komme mit dem Satz
Das landesherrliche Reformationsrecht bleibt also bestehen, aber Andersgläubigen wird die sogenannte "Hausandacht" und bürgerliche Gleichberechtigung zugebilligt.
nicht zurecht. Ich bin erst seit letzter Woche wieder im Unterricht (bin Schülerin) und habe somit kein Vorwissen, eigentlich scheitert mein Verständnis glaub ich am "Reformationsrecht".
Kann mir jemand kurz beschreiben, was die Landesherrn also durften und was die Bürger?

Dankeschön! :)
Liebe Grüße,
amber
 
Hallo,

ich arbeite gerade mit folgendem Text: http://www.koni.onlinehome.de/basisdateien/ergebnisse.htm und komme mit dem Satz

nicht zurecht. Ich bin erst seit letzter Woche wieder im Unterricht (bin Schülerin) und habe somit kein Vorwissen, eigentlich scheitert mein Verständnis glaub ich am "Reformationsrecht".
Kann mir jemand kurz beschreiben, was die Landesherrn also durften und was die Bürger?

Dankeschön! :)
Liebe Grüße,
amber

Hallo amber,

- Cuius regio eius religio: Zentraler Grundsatz ist, daß die Reichsstände in ihren Territorien das ius reformandi (Reformationsrecht) haben; das wird später auf die Formel gebracht: cuius regio eius religio; sie also können über die religiöse Glaubenswahrheit befinden und ihre Untertanen zu ihrer Konfession zwingen.
Aber: Untertanen anderen Glaubens dürfen auswandern (§ 24). D.h.: Rechtssubjekte der PA sind nicht die einzelnen Untertanen, sondern die Reichsstände; allein im § 24 liegt ein erster Ansatz zu individueller Religionsfreiheit.
Quelle: Die Herausforderung durch die Reformation, 1521-1555
 
Amber ging es in ihrer Fragestellung aber nicht um die rechtlichen Bestimmungen nach dem Augsburger Religionsfrieden von 1555, sondern um jene nach dem Westfälischen Frieden von 1648.

Ich erlaube mir, mich dazu selbst zu zitieren: http://www.geschichtsforum.de/243595-post56.html
Literatur: http://www.geschichtsforum.de/f198/der-dreissigjaehrige-krieg-4015/
Ab 1648 galt cuius regio eius religio so nicht mehr, sondern nur noch in bestimmten Gebieten des Reiches (Habsburgische Erblande mit Ausnahmeregelung für Schlesien, wo die evangelische Konfession toleriert wurde; die zu Bayern gekommene Oberpfalz, wo ebenfalls nur die katholische Konfession galt).
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die ab 1648 zugelassene "dritte Reichskonfession" neben den Katholiken und Lutheranern: fortan waren die evangelisch-reformierten Christen (hier insbes. die Calvinisten) im Reich anerkannt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier ist der ganze Absatz aus dem Darstellungstext. Ich denke, jetzt wird es klarer:
· Die Streitigkeiten um den geistlichen Vorbehalt des Augsburger Religionsfriedens werden mit der Festlegung beendet, daß die Besitzverhälnisse des Jahres 1624 als Norm gelten. Wechselt ein Landesherr die Konfession, müssen die Untertanen in Zukunft diesen Wechsel nicht nachvollziehen. Das landesherrliche Reformationsrecht bleibt also bestehen, aber Andersgläubigen wird die sogenannte "Hausandacht" und bürgerliche Gleichberechtigung zugebilligt. Dieser religiöse Toleranzgedanke beendet die konfessionellen Kämpfe in Deutschland.

Nach dem Augsburger Religionsfrieden 1555 bestimmte der Landesherr die Religion seiner Untertanen. Technisch bedeutet dies folgendes: Ein Landesfürst, z.B. der Landgraf von Hessen-Darmstadt konvertierte vom katholischen Glauben zum lutheranischen Glauben. Dann mussten alle seine Untertanen ebenfalls Lutheraner werden. Wenn ein Untertan jedoch nicht konvertieren wollte, durfte er auswandern, z.B. ins katholische Kurmainz.

Mit dem Westfählischen Frieden 1648 wird diese Regelung entschärft: Der Landesfürst darf noch immer die Staatskonfession vorgeben, was z.B. für den Bau von Kirchen wichtig war. Ein Untertan, der nicht konvertieren wollte, wurde nun jedoch nicht mehr gezwungen auszuwandern. Er durfte auch im protestantischen Hessen-Darmstadt Katholik bleiben und sogar einen privaten, katholischen Hausalter zu Ehren der Jungfrau Maria haben.
 
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