Adel und Bürgertum

Alice Cooper

Neues Mitglied
hallo ;)

aaalso, ich bräuchte mal hilfe, und ich hoffe die kann ich hier bekommen.
ich schrieb in deutsch eine facharbeit über schillers "kabale und liebe" und behandle gerade einen der unterpunkte: "hätte es eine solche beziehung wirklich geben können?"
damit ist natürlich die beziehung zwischen luise und ferdinand gemeint.
so, als erstes wäre es echt lieb, wenn mir jemand irgendwelchen quellen und informationen über die anscihten der liebe im adel und im bürgertum geben könnte.....
und wenn euch was einfällt, könntet ihr auch gern eure meinung dazu sagen und mir argumente liefern ;)
hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen..
gaanz liebe grüße
 
aaalso, ich bräuchte mal hilfe, und ich hoffe die kann ich hier bekommen.
ich schrieb in deutsch eine facharbeit über schillers "kabale und liebe" und behandle gerade einen der unterpunkte: "hätte es eine solche beziehung wirklich geben können?"
Eine Beziehung konnte es geben, ohne Zweifel. Man denke an das Mätressenwesen. Adelige verschmäten durchaus nicht bürgerliche Damen in Liebeshändeln. Die Frage nach der Realisierung auf Ebene einer Ehe wäre wiederum schwerer zu beantworten. Wir denn tief genug auf das Alter des Adels des Präsidenten eingegangen? Ehen des niederen Adels, viel mehr ist die Familie des Präsidenten sicherlich nicht, mit Bürgerlichen war durchaus nichts Ungewöhnliches.

Aber letztlich sollte etwas bei den Verbindungen für die adelige Familie herrausspringen, was v.a. finanzieller Natur war. Hogarth karikierte diese Vorgehensweise auf seinen Bildern der Marriage à la mode: Image:William Hogarth 038.jpg - Wikimedia Commons Hier sieht man einen Adeligen, der stolz auf seinen Stammbaum verweist, während sein Sohn, ein adeliger Taugenichts scheinbar, der v.a. durch seine extravagante Kleidung auffallen will, gegen die auf den Tisch gelegte Barschaft des wohlhabenden wohl nichtadeligen Schwiegervaters dessen Tochter heiraten sollte. Die bürgerlichen Familien erhofften sich ihrerseits den Aufstieg in erlauchte Kreise durch solche Vermählungen, bzw. kürzlich geadelte bürgerliche Familien versuchten sich dadurch im adeligen Umfeld zu etablieren.
 
Mein Tipp, schau dich mal nach dem Begriff Bürgerliches Trauerspiel um.
Da findest du sicher einiges. Auf den Theaterbühnen waren solche unstandesgemäßen Verbindungen zeitweise das Thema überhaupt.
 
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@ Caro1 Ja, aber es geht ja bei der Frage von Alice Cooper erstmal v.a. darum, ob die Beziehung denkbar war. Von Ehe ist da noch keine Rede, auch wenn die für viele Christen natürlich wichtig war.
 
@ Brissotin
Ich habe es schon so verstanden, dass es Alice Cooper bei ihrer Frage letztlich um eine dauerhafte Verbindung ging. Kleine Liebeleien und Bettgeschichten quer durchs Gemüse waren ja immer gang und gäbe, selbst bei den strengen Moralvorstellungen der Kirche. .
Gerade die moraganatische Ehe sollte ja dafür Sorgen dass die kinder aus den früheren beziehungen nachträglich legitimiert wurden, auch wenn sie nicht in der direkten Erbfolge standen. =)
 
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@ Brissotin
Ich habe es schon so verstanden, dass es Alice Cooper bei ihrer Frage letztlich um eine dauerhafte Verbindung ging.
Achso ich dachte, sie meint damit, ob die Konstelation in Schillers Werk, dass sich ein Major von Walter in eine schicke bürgerliche Dame verlieben könnte und mit ihr eine geheime Affäre haben könnte, ob das realistisch ist.
 
Achso ich dachte, sie meint damit, ob die Konstelation in Schillers Werk, dass sich ein Major von Walter in eine schicke bürgerliche Dame verlieben könnte und mit ihr eine geheime Affäre haben könnte, ob das realistisch ist.
Bzw. ob eine solche Liebe tatsächlich so schlimme Auswirkungen gehabt haben könnte, also eine Tragödie gewesen wäre. :)
Das war sicher von Land zu Land verschieden. In manchen Fällen wurde die Liebe akzeptiert und notgedrungen hingenommen, meist wurden die Verliebten aber gezwungen die Verbindung aufzugeben, und falls sie das nicht taten fristeten sie und ihre Kinder das Leben in Armut und als Ausgestossene. Jane Austen behandelte das Thema ja auch in Sense&Sensibility, am Beispiel von Edward Ferrars, der seinen Status als Erstgeborener (und alle Rechte daraus) verliert, als er sich mit einer (in den Augen seiner Mutter) unstandesgemässen Frau verlobt.
 
Bzw. ob eine solche Liebe tatsächlich so schlimme Auswirkungen gehabt haben könnte, also eine Tragödie gewesen wäre. :)
Das war sicher von Land zu Land verschieden.
1.
In manchen Fällen wurde die Liebe akzeptiert und notgedrungen hingenommen, meist wurden die Verliebten aber gezwungen die Verbindung aufzugeben, und falls sie das nicht taten fristeten sie und ihre Kinder das Leben in Armut und als Ausgestossene.
2.
Jane Austen behandelte das Thema ja auch in Sense&Sensibility, am Beispiel von Edward Ferrars, der seinen Status als Erstgeborener (und alle Rechte daraus) verliert, als er sich mit einer (in den Augen seiner Mutter) unstandesgemässen Frau verlobt.
1. Ich denke mal, das hing vom Status des liebenden Adeligen, was fast immer der Mann war, ab. War dieser etablierter, konnte er schon einiges auf dem Kerbholz haben. Das Extrem sind dann natürlich die Landesherren mit ihren Mätressen, aber im kleinen sieht man das an dem Fürsten liebgewonnene Hofadelige, deren Schwächen man gern nachsah.
Leider kamen wir in dem einen Thread http://www.geschichtsforum.de/f76/m-tressen-favoriten-co-19970/ kaum über den Aspekt der fürstlichen, also landesherrlichen Mätressen hinaus. Zu den Mätressen von weiteren Adeligen weiß ich auch kaum mehr, als das was ich aus Romanen der Zeit kenne. Aber auch das, was man in Sachbüchern, also Sekundärliteratur, erfährt, formt sich mir zu dem Bild, das ich darlegte. Bürgerliche Geliebte waren nicht so das Problem, wenn man in der eigenen Familie keinen über sich hatte, der einen Strick daraus hätte drehen können.

Denn die offizielle Rechtslage, womit wir zu 2. kämen, halte ich nicht für ganz sicher und welches Gericht in der Welt hätte es gewagt einen Hochadeligen wegen solcher Kleinigkeiten wie einer bürgerlichen Mätresse anzuklagen? Selbst wenn sich dies niederadelige Standespersonen erlaubten, fragt sich wer dagegen prozessiert hätte. Dein Beispiel, Caro1, ist sehr anschaulich. Allein dass es der sich im Vorteil befindlichen Mutter gefiel, wurde hier ein sich vermeindlich auf Abwegen befindlicher Spross des Hauses bestraft.
Viel lief also auf dem Weg neben der offiziellen Rechtsprechung und das ist in einer vom Adel durchaus noch maßgeblich geprägten Gesellschaft kaum verwunderlich. Auch scheint der Verlust des Adelsprädikats, so selten es ohnehin vorkam, weniger primär mit einer unstandesgemäßen Verbindung zusammen gehangen zu haben, als mit den daraus resultierenden finanziellen Folgen.
 
Die rechtlichen Konsequenzen waren, egal welchen Standes, nicht unerheblich, zumindest wenn man den Geliebten oder die Geliebte ehelichen wollte. Zumindest den Adel traf es hart. Es führte zum Beispiel zum Verlust des Adelstitels für eine Frau und ein harter Landesherr konnte auch bei dem Mann den Titel aberkennen. Nun gibt es ja die verschiedenen Titel, die die Krone auf unbestimmte zeit und für alle nachkommen des Trägers bestimmen konnte, oder solche, die mit bestimmten Bedingungen geknüpft waren. So wie bei Bürgerlichen die Eltern das Erbe verweigern und den Sohn oder die Tochter verbannen konnten, konnte das entsprechend auch der Fürst oder Landesherr.

Wie gesagt, wir sprechen hier nicht von Liebschaften mit Mätressen oder Konkubinen, die meist von niedrigerem Stand waren. Ein Prinz oder Prinzregent z.B. konnte mit einer kleinen Baroness oder einer Bürgerlichen ins Bett hüpfen, hätte sie aber im Normalfall nie geheiratet. Wenn er das tat, was es auch gab, hiess es für ihn Opfer bringen.
 
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Die rechtlichen Konsequenzen waren, egal welchen Standes, nicht unerheblich, zumindest wenn man den Geliebten oder die Geliebte ehelichen wollte. Zumindest den Adel traf es hart. Es führte zum Beispiel zum Verlust des Adelstitels für eine Frau und ein harter Landesherr konnte auch bei dem Mann den Titel aberkennen. Nun gibt es ja die verschiedenen Titel, die die Krone auf unbestimmte zeit und für alle nachkommen des Trägers bestimmen konnte, oder solche, die mit bestimmten Bedingungen geknüpft waren. So wie bei Bürgerlichen die Eltern das Erbe verweigern und den Sohn oder die Tochter verbannen konnten, konnte das entsprechend auch der Fürst oder Landesherr.
Findet man solche Konsequenzen irgendwo geordnet, z.B. in einem Gesetzeswerk?

Manche rechtliche Abhandlungen sind ja online. Ein guter Teil des Lehenswesens war ja noch lange im 18.Jh. innerhalb des Reiches der Rechtsprechung des Reiches untergeordnet.
 
Findet man solche Konsequenzen irgendwo geordnet, z.B. in einem Gesetzeswerk?

Manche rechtliche Abhandlungen sind ja online. Ein guter Teil des Lehenswesens war ja noch lange im 18.Jh. innerhalb des Reiches der Rechtsprechung des Reiches untergeordnet.
Ja, eine oberflächliche Zusammenfassung, nicht also den tatsächlichen Gesetzestext findet man unter "Ehe zur rechten Hand" oder "Ehe zur linken Hand".
Eine schöne Aufzählung der Rechte und Pflichten des deutschen Adels findet sich im folgenden Link
http://www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/PrALR_II_9.pdf
Bei der Ehe linker Hand wurde per Ehevertrag die Versorgung der Frau und der Kinder sichergestellt. Bisweilen erhielten Sie von der Krone niederigere Adelstitel.
In England war es so, dass eine Adlige, die unter Stand heiratete, zwar den Ehrentitel "Lady" beibehalten durfte, den Titel aber nicht an ihre Kinder vererben konnte. Sämtliche Besitz- und Titelrechte (ausser derer aus eigenem Recht) gingen auf den nächsten Erben der eigenen Linie über. Also auf Geschwister oder Cousins, oder deren Erben.
 
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Ein weiterer Hinweis auf den Paragraphen findet sich in Schriftstücken um 1807. Dazu eine Arbeit, die diesen Paragraphen erwähnt und notiert, dass er um diese zeit bereits obsolet war. 200 Jahre allgemeines Landrecht für ... - Google Buchsuche
Wie also Dein verlinktes Stück ist von 1807 oder von wann?

Aber es geht ja ums HRR, wenn Du "deutschen Adel" schreibst und eine Jahreszahl - 1775 - habe ich beim Überfliegen schon mal aufgeschnappt. Die andere wäre 1740, was aber ja eh davor liegt.

Tut mir leid, scheinbar stehe ich gerade auf dem Schlauch.:cry:
 
Eine schöne Aufzählung der Rechte und Pflichten des deutschen Adels findet sich im folgenden Link
http://www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/PrALR_II_9.pdf

"Deutscher" Adel ist etwas missverständlich: Es handelt sich hier um einen Auszug aus dem "Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten" von 1794, Zweyter Theil, Neunter Titel (S. 534-537 meiner Textausgabe, Hg. Hattenhauer [1970]). Andere Territorien hatten andere Gesetze, die aber in Bezug auf den Adel nicht grundverschieden waren, sondern insbesondere die ständische Ordnung der Gesellschaft festschrieben. In Bezug auf die inneren Verhältnisse des Hochadels spricht man auch von sog. "Hausgesetzen" (siehe ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit: Hausgesetz).

Zu einer einheitlichen Privatrechtsordnung ist es - anders als etwa im Strafrecht - hierzulande bis zum Ende des Alten Reiches ohnehin nicht gekommen, auch nicht zur vollständigen Verschmelzung von römischem und einheimischem Recht.
 
"Deutscher" Adel ist etwas missverständlich: Es handelt sich hier um einen Auszug aus dem "Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten" von 1794, Zweyter Theil, Neunter Titel (S. 534-537 meiner Textausgabe, Hg. Hattenhauer [1970]). Andere Territorien hatten andere Gesetze, die aber in Bezug auf den Adel nicht grundverschieden waren, sondern insbesondere die ständische Ordnung der Gesellschaft festschrieben. In Bezug auf die inneren Verhältnisse des Hochadels spricht man auch von sog. "Hausgesetzen" (siehe ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit: Hausgesetz).
Danke, jschmidt, jetzt weiß ich endlich mehr. :yes:

Ich hätte mal eine rechtliche Frage: Durfte sich dann ab der Wahlkapitualition Karl VII. kein Römischer Kaiser, bzw. das Reichsgericht, mehr in die Rechtsprechung in den Staaten der Reichsfürsten einmischen? Ich hatte da am WE eine Andeutung dazu gelesen.
 
Durfte sich dann ab der Wahlkapitualition Karl VII. kein Römischer Kaiser, bzw. das Reichsgericht, mehr in die Rechtsprechung in den Staaten der Reichsfürsten einmischen?
Grundsätzlich wurde die Wahlkapitulation bei jeder neuen Wahl eines Kaisers wieder neu ausgehandelt. Das einen anerkannten Teil der Reichsverfassung bildende Osnabrücker Vertragswerk (1648) hatte zwar in Art. VIII § 3 die Schaffung einer "beständigen kaiserlichen Wahlkapitulation" vorgesehen, aber trotz eines Anlaufs 1711 (Wahl Karls VI.) kam es nicht zur reichsgesetzlichen Verfestigung.

Die Wahlkapitulation Karls VII. setzte freilich, weil von J. J. Moser, dem bekanntesten deutschen "Verfassungsjuristen" jener Zeit, maßgeblich ausgearbeitet, einen rechtstechnischen Standard auch für die Folgezeit. Ich habe den Text nicht zur Verfügung*, aber wahrscheinlich enthielt er (wie andere) einen Passus, der eine Einflussnahme des Kaisers auf Entscheidungen des Reichhofsrat (Reichshofrat ? Wikipedia) ausschließen und eine weitgehende Unabhängigkeit dieses Gerichts garantieren sollte.

*Johann Daniel von Olenschlager: Wahl-Capitulation Kaysers Caroli VII. Enthalten in: Worinnen die Wahl-Tags-Geschichte überhaupt, sonderlich die wegen der Kayser-Wahl vorgewesene Negociationen, das dißmahlige Schicksal der Böhmischen Chur-Stimme ... mitgetheilet werden. Franckfurt a. M.: Varrentrapp, 1746.
Allgemeines auch bei Gerd Kleinheyer: Die kaiserlichen Wahlkapitulationen - Geschichte, Wesen und Funktion, Karlsruhe: C.F.Müller, 1968.
 
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