Fränkisches Rechtssystem

tela

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Im Buch "Aufbruch ins Mittelalter" von Martina Hartmann findet sich folgende Passage:

Die Franken als das reichstragende Volk des Merowingerreiches lebten nach ihrem Volksrecht, der zur Zeit Chlodwigs I. aufgezeichnenten Lex Salica, genau wie die anderen nichtfränkischen Völker im Reich nach ihren Gesetzen lebten und gerichtet wurden, die Römer nach römischem Recht, die Westgoten, Burgunder etc. nach ihrem - eine gewiss für uns fremde Vorstellung, dass es nicht ein Recht für alle im Staat gab, sondern mehrere nebeneinander.

War also die Strafe z.B. für einen Diebstahl unterschiedlich je nach dem um was für eine Person es sich handelte?

Kennt jemand in diesem Fall ein Beispiel für die unterschiedlichen Strafmaße je nach Volkszugehörigkeit?
 
War also die Strafe z.B. für einen Diebstahl unterschiedlich je nach dem um was für eine Person es sich handelte?

Die Zusammenfassung germanischer Stämme im Fränkischen Reich führte zu einem Nebeneinander zahlreicher germanischer Volksrechte. Auch die Volksrechte der Burgunder, Langobarden und Westgoten blieben in den später zum Fränkischen Reich gehörenden Gebieten in Geltung. Die durch die Vielzahl der im Frankenreich geltenden Volksrechte herbeigeführte Rechtszersplitterung wurde noch durch die Verschiedenartigkeit der Rechtsentwicklung innerhalb der einzelnen Stämme verschärft.

Gegenüber dieser fortschreitenden Rechtszersplitterung machten sich verschiedene Strömungen einer Rechtsvereinheitlichung bemerkbar. So traten beim Königtum Bestrebungen einer Verienheitlichung zutage, wobei das direkt vom König gegebene Recht allgemein im ganzen Reich galt. Ferner wirkte die Verwaltungspraxis der königlichen Beamten rechtsvereinheitlichend und später bemühte sich vor allem Karl der Große um eine Rechtsvereinheitlichung.

Von den verschiedenen Volksrechten des Frankenreichs war das salische das bekannteste, das zwischen 507 und 511 in der Lex Salica aufgezeichnet wurde. Ferner gab es u.a. das Volksrecht der ribuarischen Franken, die Lex Ribuaria, das bayerische Volksrecht, die Lex Bajuvariorum, das Volksrecht der Alemannen, Rechtsaufzeichnung in dem älteren Pactus Alamannorum und einer jüngeren Lex Alamannorum, das sächsische Volksrecht, die Lex Saxonum sowie ferner Volksrechte der Thüringer, Friesen usw.
 
Bei Tötungsdelikten war meistens ein Wer- oder Bußgeld anstatt einer Strafe üblich. Die Höhe des Wergeldes war nicht nur regional unterschiedlich, sie richtete sich auch nach dem sozialen Stand des Opfers und des Täters.

"Lex Frisonum Tit. I
§1 Wenn ein Edler einen Edlen tötet, büße er 80 Schillinge (...)
§3 Wenn ein Edler einen Freien tötet, büße er 53 Schillinge und einen Pfenning (...)
§4 Wenn ein Edler einen Halbfreien tötet, büße er 27 Schillinge weniger einen Pfenning (...)"
http://www.dmgh.de/de/fs1/object/goToPage/bsb00000667.html?pageNo=35&sortIndex=020%3A080%3A0012%3A010%3A00%3A00&sort=score&order=desc&context=wergeld&hl=false&fulltext=wergeld

Bei Tötungsdelikten begangen von Halbfreien unterscheidet das Lex Frisonum beim Wer- oder Bußgeld nicht nur nach dem Stand des Opfers sondern auch, ob der Tatort in Ost- und Westfriesland lag.
 
eine gewiss für uns fremde Vorstellung, dass es nicht ein Recht für alle im Staat gab, sondern mehrere nebeneinander.
Das gibt es auch heute noch, nämlich im sog. "internationalen Privatrecht", vor allem bei Sachverhalten mit Auslandsberührung. Da kann es vorkommen, dass auch in Deutschland von deutschen Gerichten ausländisches Recht anzuwenden ist. Diese Regeln sind im Detail sehr kompliziert. Es kann aber z. B. durchaus vorkommen, dass die Ehe einer in Deutschland lebenden Person nach einer fremden Rechtsordnung zu scheiden ist.

War also die Strafe z.B. für einen Diebstahl unterschiedlich je nach dem um was für eine Person es sich handelte?
Es galt tatsächlich das sog. Personalitätsprinzip: Jeder unterstand dem Recht des Stammes, in den er hineingeboren worden war, und sollte nach seinem angestammten Recht leben dürfen. Um das praktisch umzusetzen, wurde man in einem Gerichtsverfahren zunächst gefragt, zu welchem Recht man sich bekennt (sog. "professio iuris" - wobei das kein zeitgenössischer Begriff ist). Aber auch in Vertragsurkunden wurde oft festgehalten, welchen Rechtsordnungen die Vertragsparteien angehörten.
 
Da ich gerade mittels negativer Bewertung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Reaktion auf die Antworten in dem von mir begonnen Thread auch nett wären, will ich das hier natürlich gleich einmal nachholen.

Vielen Dank den Schreibern mit einigen Anregungen zum weiterdenken!
 
Grüßt euch,
meine Frage passt hier gut rein, deswegen mache ich keinen neuen Thread auf.

Ich schreibe derzeit eine Hausarbeit zur Reichsteilung von 511 und gehe dabei der Frage nach, ob die Teilung nach damalig geltendem Recht passiert ist. Mein erster Gliederungspunkt soll das Rechtssystem zur Zeit der Merowinger erläutern. Auch nach stundenlanger Recherche bin ich auf keine gute Literaturgrundlage gestoßen. Hat jemand einen Tipp für mich, wo ich dazu etwas finde? Vielen Dank im vorraus.

edit:

Ich möchte eigentlich folgende Fragen beantworten können:
1. Wer war für die Gesetzgebung und Ausführung zuständig?
2. Gab es Richter und Gerichte?
3. Welche Rolle spielte die Kirche?
4. Gab es sowas wie ein verbindliches Gesetzbuch?
5. Gab es eine Unterteilung in privates und öffentliches Recht?
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen Dank für die Antwort, das habe ich auch gelesen. Leider geht der Autor nur kurz auf die rechtliche Situation bei den Merowingern ein. Ich suche eine Monographie, die sich schwerpunktmäßig mit dem Recht bei den Franken auseinandersetzt.
 
Ich schreibe derzeit eine Hausarbeit zur Reichsteilung von 511 und gehe dabei der Frage nach, ob die Teilung nach damalig geltendem Recht passiert ist.

Die Frage ist, ob die Fragestellung an sich sinnvoll ist... Eine Reichsteilung wird nach der Lex Salica oder einem anderen germanischen Recht nicht vorgesehen sein. Du kannst allenfalls mal schauen, wie es in der Lex Salica mit dem Erbrecht (Stichwort Hofteilung) bestellt ist und versuchen abzugleichen, ob die Prozesse der Reichsteilung irgendeine Analogie zur Hofteilung (natürlich nur, sofern diese in der Lex Salica überhaupt vorgesehen ist) aufweisen.
Ich befürchte aber, dass eine Hofteilung in der Lex Salica noch nicht vorgesehen ist.
 
Wenn die Fragestellung auch nicht bearbeitbar ist, wird es bitter. Ich bin schon einmal an der Frage gescheitert, welche Rolle Chrodechilde bei der Reichsteilung gespielt hat, leider gibt es dazu aber keine Literatur.

Bei Hartmann, M: Die Merowinger steht, dass das Territorium als sogenanntes Allod, also Eigentum des Königs behandelt wurde und somit das damalige Erbrecht zur Geltung kam. In der Lex Salica steht wohl, dass in Erbfällen alle Söhne gleichberechtigt sind. Daher wollte ich der Frage nachgehen, ob die Teilung eben nach diesem privaten Erbrecht erfolgt ist.
 
In der frz. Wikipedia wird auf Eugen Ewig, Die fränkischen Teilungen und Teilreiche (511-613), in Spätantikes und frankisches Gallien, Munich, 1976. hingewiesen(s. Royaumes francs ? Wikipédia). Vielleicht findet sich da noch etwas erhellendes. In den Fußnoten im Artikel werden auch einige französische Werke genannt, in die es sich wohl auch lohnen könnte, einen Blick zu werfen.
 
Wenn die Fragestellung auch nicht bearbeitbar ist, wird es bitter. Ich bin schon einmal an der Frage gescheitert, welche Rolle Chrodechilde bei der Reichsteilung gespielt hat, leider gibt es dazu aber keine Literatur.

Bei Hartmann, M: Die Merowinger steht, dass das Territorium als sogenanntes Allod, also Eigentum des Königs behandelt wurde und somit das damalige Erbrecht zur Geltung kam. In der Lex Salica steht wohl, dass in Erbfällen alle Söhne gleichberechtigt sind. Daher wollte ich der Frage nachgehen, ob die Teilung eben nach diesem privaten Erbrecht erfolgt ist.

Ich weiß nicht, ob ein Hinweis auf spätere Zeiten hier zielführend ist. Aber die heutige Vorstellung der 3-Elemente-Lehre für einen Staat galt ja im Mittelalter nicht. Teilungen von Territorien oder auch Erbfälle gab es unter Adligen ständig und wurden ja bis weit in die Neuzeit eher aus der Perspektive einer Privatsache der Familien betrachtet. Natürlich hat sich bis dahin (16.-18. Jahrhundert) eine übergeordnete Reichsidee längst entwickelt. Die man aber so noch nicht für die Merowingerzeit annehmen muss. Als das Karolingerreich 843 geteilt wurde, wurde der Vertrag von Verdun zwischen den Söhnen Ludwigs des Frommen geschlossen.
Ähnlich scheint es doch zwischen den Söhnen Chlodwigs gewesen sein. Analog zeigt der Blick auf die Lex Salica als einem der frühesten überhaupt überlieferten nicht-römischen Gesetze, dass es so etwas wie eine übergeordnete Verfassung, gegen die man mit der Teilung hätte verstoßen können, gar nicht gab. Was Territorialteilungen betraf, so gab es unter den Familien im übrigen zwei Einstellungen: die einen betrachteten Teilungen als endgültig, die anderen sahen sich trotzdem noch als Gesamthaus, mit unterschiedlichen Abstufungen. Während der gesamten Spanne des Merowingerreiches galt eigentlich immer letzteres, ungeachtet der erbitterten Bürgerkriege gegen Ende des 6. Jahrhunderts.
 
Bei Hartmann, M: Die Merowinger steht, dass das Territorium als sogenanntes Allod, also Eigentum des Königs behandelt wurde und somit das damalige Erbrecht zur Geltung kam. In der Lex Salica steht wohl, dass in Erbfällen alle Söhne gleichberechtigt sind. Daher wollte ich der Frage nachgehen, ob die Teilung eben nach diesem privaten Erbrecht erfolgt ist.
Na wenn das bei Hartmann steht, kannst du das ja kritisch überprüfen und diskutieren.
 
In der frz. Wikipedia wird auf Eugen Ewig, Die fränkischen Teilungen und Teilreiche (511-613), in Spätantikes und frankisches Gallien, Munich, 1976. hingewiesen(s. Royaumes francs ? Wikipédia).

Eugen Ewig verweist auch in Die Merowinger und das Frankenreich auf die von dir genannte Abhandlung. Zudem verweist er auf W. Schlesinger, Die Anfänge der deutschen Königswahl in Beiträge zur Verfassungsgeschichte des Mittelalters 1, 1963, und Ian Wood, Kings, Kingdoms and Consent, 6-29, in Early Medieval Kingship, 1977.

In Die Merowinger und das Frankenreich schreibt er zur Reichsteilung (S. 31):

Gregor von Tours berichtete, daß die Brüder das Reich "aequa lance", auf gleicher Waage, teilten. Eine solche Nachfolgeregelung entsprach der salfränkischen Erbregelung im Rechtskreis des Hauses. Man hat daher angenommen, daß die Merowinger das Reich als Allod behandelten. Dagegen wurde neuerdings geltend gemacht, daß die Rechtsteilung von 511 nur eine ad hoc-Regelung, ein politischer Kompromiß gewesen sei.
Das sind schon einmal zwei unterschiedliche Ansichten, die Ewig in den Literaturhinweisen zum Einen dem o.g. W. Schlesinger und zum Anderen Ian Wood zuschreibt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das sind schon einmal zwei unterschiedliche Ansichten, die Ewig in den Literaturhinweisen zum Einen dem o.g. W. Schlesinger und zum Anderen Ian Wood zuschreibt.

Patrick J. Geary äußert sich zur Reichsteilung von 511 in seinem Buch "Die Merowinger" wieder ein wenig anders:

An der Spitze des politischen Spektrums wirkte sich dieses doppelte Erbe [römisch u. germanisch] in einer Entscheidung aus, die weitreichende Folgen für das Frankenreich hatte, nämlich in der Teilung des Reichs nach Chlodwigs Tod 511. Warum es unter seinen vier Söhnen aufgeteilt wurde, weiß niemand genau; an Hypothesen fehlt es allerdings nicht. Vielleicht lag es an einer allgemeinen Tradition germanischer Gesellschaften, die sich auch bei den Burgundern, Goten, Vandalen und Angelsachsen findet, die alle die gleichzeitige Herrschaft mehrerer Könige kannten, was nicht notwendigerweise eine Mehrzahl von Königreichen bedeutete. Vielleicht ergab sich die Teilung aus dem salischen Recht, vielleicht auch aus der nahezu magischen Kraft der merowingischen Abstammung. Wahrscheinlicher ist die Teilung ein Egebnis der besonderen dualen Natur des Königtums Chlodwigs. Er hatte sich zum alleinigen Befehlshaber der Franken aufgeworfen, und obwohl er seine Verwandtschaft möglicherweise nicht so gründlich ausrottete, wie wie Gregor von Tours berichtet, gab es außer den Söhnen von zwei Frauen keine Anwärter auf seine Nachfolge ...

Die Teilung des Reichs unter seinen vier Söhnen scheint eher eine römische als eine fränkische Lösung gewesen zu sein ...

(Patrick J. Geary, Die Merowinger, München 1996, S. 100 f.)
 
Soll damit gemeint sein, dass Chlodwig eine Art Tetrarchie nach spätrömischem Vorbild anstrebte?
 
Soll damit gemeint sein, dass Chlodwig eine Art Tetrarchie nach spätrömischem Vorbild anstrebte?

Davon ist in Gearys Publikation keine Rede. Er scheint aber eine Aufteilung nach Art der Tetrarchen gemeint zu haben.

Im weiteren Verlauf sagt er u.a.:

"Die Teilung selbst spiegelt aber weniger römische Reichstradition als die Tradition der gallorömischen Aristokratie; sie berücksichtigte nicht so sehr die Grenzen römischer Provinzen, sondern die der kleinen civitates, die zum Brennpunkt gallorömischer Interessen geworden waren ... Wie diese Aufteilung zustande kam, ist unbekannt. Ausgearbeitet wurde sie sicher von Römern, die die Steuereinnahmen jeder Region kannten, gleichzeitig darauf achteten, dass ihre eigene Machtbasis erhalten blieb." (S. 101)
 
Das sind doch schon mal eine ganze Reihe von Auffassungen, die man gegeneinander stellen kann und schauen kann, ob die Quellen nicht doch noch etwas für die eine oder die andere Sichtweise hergeben. In diesem Sinne: Ad fontes, Schrumpfi.
 
Normalerweise bin ich ja auch immer dafür, mit den Quellen zu arbeiten. Aber gerade dann, wenn es um (insbesondere rechtliche) Hintergründe von etwas geht, sind sie oft eher unergiebig. Zumindest Gregor von Tours handelt die "Reichsteilung" nur ganz kurz ab.

Die von Dieter zitierte Auffassung wird auch im Wikipedia-Artikel zu Chlodwig Chlodwig I. ? Wikipedia wiedergegeben, leider ohne Angabe, wer die anderen Vertreter der "neuen Forschung" sein sollen:
Die neuere Forschung (Patrick J. Geary u. a.) hat betont, dass diese administrative Aufteilung der Herrschaft auf mehrere Höfe innerhalb eines formal weiterhin ungeteilten Reiches nicht etwa, wie man noch immer oft liest, an germanisch-fränkische, sondern vielmehr an spätantike römische Vorbilder anknüpfte: Seit Konstantin dem Großen waren Kaiser, die mehr als einen Sohn hatten, analog verfahren, während die Existenz entsprechender germanischer Traditionen nicht zuverlässig belegt ist.
Abwegig finde ich den Gedanken eigentlich nicht, allerdings auch nicht gut überprüfbar. Bei den Ostgoten war eine Reichsteilung nach Theoderichs d. Gr. Tod schon mangels einer Schar von Nachkommen nicht möglich. Bei den Wandalen folgte die Thronfolge eher dem Senioratsprinzip. Bei den Burgundern folgten auch alle Söhne in der Herrschaft. Bei den Westgoten und Langobarden in der Regel nicht.
Ob allerdings der Vergleich mit den Römern so ganz hinhaut, bin ich etwas skeptisch. Das beginnt schon damit, dass es nur selten überhaupt dazu kam, dass ein Kaiser mehrere Söhne hatte, ungestört im Besitz der Macht war und starb, und sie dann alle die Nachfolge antreten konnten. Im Fall von Valentinianus I. und Theodosius I. dürfte es bei der Teilung unter den Söhnen weniger darum gegangen sein, ihnen allen zum Kaisertum zu verhelfen, sondern die vielfältigen Herausforderungen des Kaisertums auf mehrere Personen (wenngleich aus der eigenen Familie) zu verteilen. Valentinianus I. machte daher nicht nur seine beiden Söhne zu Nachfolgern, sondern bald nach seinem eigenen Regierungsantritt seinen Bruder Valens zum Mitkaiser. Vom fränkischen unterschied sich das römische Modell auch darin, dass die römischen Kaiser ihre Söhne meist schon zu ihren eigenen Lebzeiten zu Mitkaisern machten.
Also falls sich Chlodwig und seine Söhne am römischen Vorbild orientierten, dann nur ganz oberflächlich, ohne auch seine Prinzipien und praktische Handhabung zu übernehmen.
 
Geary sagt ja deutlich: "Warum es unter seinen vier Söhnen aufgeteilt wurde, weiß niemand genau; an Hypothesen fehlt es allerdings nicht."

Angesichts der äußerst dürftigen Quellenlage ist es eigentlich müßig darüber zu spekulieren, ob nun römische oder germanische Rechtstraditionen bei der Reichsteilung 511 zum tragen kamen.

Beides ist denkbar, denn solche Teilreiche unter verschiedenen Königen gab es sowohl bei germanischen Völkern als auch im Römischen Reich. Wer will heute noch entscheiden, welche Auffassung bei Chlodwig Pate stand?
 
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