Amt des Vogtes bzw. Lehensvergabe in der frühen Neuzeit

Itzy1989

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Große Fürstentümer wie das Kurfürstentum Trier, das Herzogtum Lothringen oder andere haben in der frühen Neuzeit die Herrschaft über kleinere Territorien in der Umgebung ausgeübt. Oft haben diese (Grundherren) daher Vögte eingesetzt, die die Territorien vor Bedrohungen von außen schützen sollten und zur Zeit der Hexenverfolgung auch die hohe Gerichtsbarkeit innehatten.
Meine Frage:
1. Hat sich beispielsweise ein Vogt, der vom trierischen Grundherr als Vogt eingesetzt war (trierischer Amtmann) an Vorschriften von Kurtrier bei der Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit zu halten oder hatte er freie Hand in der Ausübung der Hochgerichtsbarkeit?
2. Hat sich ein lothringischer Amtmann, der wiederum von der kurpfälzischen Vogtei ein Gebiet zu Lehen hatte, an Vorschriften des kurtrierischen Grundherren im Hinblick auf die Hochgerichtsbarkeit zu halten oder aber an die Vorschriften des Herzogtums Lothringen (da er ja lothringischer Amtmann ist) oder hatte er freie Hand, sobald er das Lehen innehatte?

Wäre wichtig, dass mir jemand helfen könnte!!
Vielen vielen Dank schonmal im Voraus!!
 
Bei Gerichtsprozessen z.B. kam es zwischen Vogt und Herrschaft (Kanzlei) nicht selten zum Schriftverkehr. Vor allem war fast immer die Frage der Finanzierung eines Prozesses zu klären. Wenn ein Beklagter oder dessen Familie die Kosten nicht tragen konnte, musste dies in der Regel die Herrschaft. Die zeigte sich allerdings oft knauserig und drängte auf eine schnelle Erledigung eines Kriminalprozesses.
 
Das heißt der Vogt hatte sich an die Herrscher, die die Grundherrschaft innehatten, zu halten. Aber wie sieht das beim 2. Fall aus? Was hat Lothringn damit zu tun?
 
Aber wie sieht das beim 2. Fall aus? Was hat Lothringn damit zu tun?
Ich hoffe, darauf weiß jemand eine Antwort. Meine war nicht auf bestimmte Territorien beschränkt, auch wenn du (sorry)danach gefragt hattest.
Ich glaube, du müsstest deinen Fall zeitlich eingrenzen, denn da änderte sich auch hin und wieder etwas. Der eine Herrscher war an seiner Regierung interessiert und ließ alles penibel kontrollieren, der andere war lieber auf der Jagd und überließ dann ungeliebtes seinen Vögten und Amtmännern.
 
2. Hat sich ein lothringischer Amtmann, der wiederum von der kurpfälzischen Vogtei ein Gebiet zu Lehen hatte, an Vorschriften des kurtrierischen Grundherren im Hinblick auf die Hochgerichtsbarkeit zu halten oder aber an die Vorschriften des Herzogtums Lothringen (da er ja lothringischer Amtmann ist) oder hatte er freie Hand, sobald er das Lehen innehatte?

Noch im Mittelalter war die oberste Gerichtsbarkeit des Landesherrn eingeschränkt. In der Mittel- und Unterinstanz waren die Gerichte noch weitgehend in der Hand ständischer oder anderer Gewalten, vor allem der Städte und Grundherren. Auch die oberen Gerichte unterlagen, besonders bei der Besetzung, dem Einfluss der Landstände.

In der frühen Neuzeit und im Absolutismus, um die es hier zeitlich geht, gelang es dem Landesherrn, die oberste Gerichtsgewalt zur Anerkennung zu bringen und jede Gerichtsbarkeit im Lande aus ihr herzuleiten. Auch die grundherrliche Gerichtsbarkeit (Patrimonialgerichtsbarkeit) wurde der Aufsicht des Staates bzw. Landesherrn unterstellt. Kein Privatberechtigter konnte sich bei Ausübung seiner Gerichtsbarkeit der Oberaufsicht des Staates entziehen. Somit vereinfachte und vereinheitlichte der absolute Staat die in mittelalterlichen Territorialstaaten vielfältig zersplitterte Gerichtsorganisation.

Im hier angedachten Fall ist also die Frage zu stellen, zu welchem Territorialstaat das Lehen des lothringischen Amtmanns gehört. Ist es ein Lehen der Kurpfalz und ist der Pfalzgraf bei Rhein auch Landesherr, so liegt die Hochgerichtsbarkeit eindeutig bei ihm. Liegt das kurpfälzische Lehen allerdings im Herzogtum Lothringen, so ist der Herzog Oberlehnsherr und die Hochgerichtsbarkeit steht ihm zu. Sinngemäß gilt das ebenso für den Fall, dass das kurpfälzische Lehen im Trierer Kurstaat liegt. Dann ist der Fürstbischof der Oberlehnsherr, der die Hochgerichtsbarkeit inne hat.

Aufgrund der ihm zustehenden Gerichtshoheit konnte der Landesherr selbst die Gerichtsbarkeit ausüben, daher auch in die Rechtsprechung der Gerichte eingreifen und Urteile aufheben oder abändern. Schwere Strafurteile bedurften der Bestätigung des Landesherrn, der auch hier Abänderungen, Milderungen und Verschärfungen vornehmen konnte. Der unmittelbare Eingriff des Landesherrn in die Rechtspflege galt keinesweg als rechtswidriger Gewaltakt, sondern als die rechtmäßige Ausübung seines Hoheitsrechts ("Machtspruch").
 
Zuletzt bearbeitet:
Es geht un ein Hochgericht im Saarraum. Grundherr war das Stift St. Simeon Trier, Vögte zur Ausübung der Hochgerichtsbarkeit für einen Teil des Hochgerichts Kurtrier und für den anderen Teil Kurpfalz. Kurtrier setzte den kurtrierischen Amtmann von der Grimburg für die Verwaltung ein, Kurpfalz gab die Hochgerichtsbarkeit als Lehen an den lothringischen Amtmann Wilhelm Marzloff von Braubach weiter.
Haben die beiden jetzt freie Hand in der Ausübung der Hochgerichtsbarkeit oder müssen sich die beiden jetzt jeweils an die Vorgaben des Grundherren, das Stift, halten oder an jemand anderen? (Amtmann von der Grimburg an Kurfürstentum Trier, Braubach an Lothringen oder Kurpfalz??)
 
Vielen Dank schonmal für die Antworten!

Aber wie meinst du das, wenn du sagst, dass das kurpfälzische Lehen im Herzogtum Lothringen oder im trierischen Kurstaat liegt?
 
Wenn der Amtmann lothrinigisch war heißt das normalerweise nur, dass er daher entstammt, nicht, dass er dort noch mit der Herrschaft verbunden war. Wenn er in kurpfälzischen Diensten stand, wird er das Land für diese verwaltet haben. Ansonsten gab es kein einheitliches Verfahren, alles wurde als persönlicher Vertrag zwischen den beiden geregelt, z.B. in einem Lehnsvertrag. Wenn musste sich der kurpfälzische Amtmann an das kurpfälzische Recht halten. Nach Reichsrecht konnte ein Beklagter allerdings zum Kurfürsten in "Berufung" gehen. In anderen Territorien, die keinem Kurfürsten unterstellt waren oder in Streitigkeiten bei denen der Territorialbezug unklar war, konnte man ab ca. 1500 auch das Reichskammergericht oder den Reichshofrat, in Vertretung des Kaisers, anrufen. Die Kurfürsten (und später weitere Fürsten) hatten allerdings das ius de non appellando, dass sie zur höchsten erichtsbarkeit in ihrem Territorium machte und eine Berufung vor den kaiserlichen Gerichten verbot.
 
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