Große Fürstentümer wie das Kurfürstentum Trier, das Herzogtum Lothringen oder andere haben in der frühen Neuzeit die Herrschaft über kleinere Territorien in der Umgebung ausgeübt. Oft haben diese (Grundherren) daher Vögte eingesetzt, die die Territorien vor Bedrohungen von außen schützen sollten und zur Zeit der Hexenverfolgung auch die hohe Gerichtsbarkeit innehatten.
Meine Frage:
1. Hat sich beispielsweise ein Vogt, der vom trierischen Grundherr als Vogt eingesetzt war (trierischer Amtmann) an Vorschriften von Kurtrier bei der Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit zu halten oder hatte er freie Hand in der Ausübung der Hochgerichtsbarkeit?
2. Hat sich ein lothringischer Amtmann, der wiederum von der kurpfälzischen Vogtei ein Gebiet zu Lehen hatte, an Vorschriften des kurtrierischen Grundherren im Hinblick auf die Hochgerichtsbarkeit zu halten oder aber an die Vorschriften des Herzogtums Lothringen (da er ja lothringischer Amtmann ist) oder hatte er freie Hand, sobald er das Lehen innehatte?
Wäre wichtig, dass mir jemand helfen könnte!!
Vielen vielen Dank schonmal im Voraus!!
Meine Frage:
1. Hat sich beispielsweise ein Vogt, der vom trierischen Grundherr als Vogt eingesetzt war (trierischer Amtmann) an Vorschriften von Kurtrier bei der Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit zu halten oder hatte er freie Hand in der Ausübung der Hochgerichtsbarkeit?
2. Hat sich ein lothringischer Amtmann, der wiederum von der kurpfälzischen Vogtei ein Gebiet zu Lehen hatte, an Vorschriften des kurtrierischen Grundherren im Hinblick auf die Hochgerichtsbarkeit zu halten oder aber an die Vorschriften des Herzogtums Lothringen (da er ja lothringischer Amtmann ist) oder hatte er freie Hand, sobald er das Lehen innehatte?
Wäre wichtig, dass mir jemand helfen könnte!!
Vielen vielen Dank schonmal im Voraus!!