Das Statut der Templer
Die Ordensstatuten
Artikel 1: Richtlinien
Der „Souveräne und militärische Templerorden von Jerusalem“ (ORDO SUPREMUS MILITARIS TEMPLI HIEROSOLYMITANI), christlich, ritterlich, international, unabhängig und bewahrend, wird von folgenden Richtlinien geleitet:
- Der Regel des hl. Bernhard von Clairvaux
- Der Überlieferungsurkunde des 24. Großmeisters F. Jean-Marc Larmenius vom
13. Februar 1324
- Den allgemeinen Satzungen, beschlossen auf der Generalversammlung 1705 in
Versailles
- Den magistralen Dekreten, zusammengefasst in diesen Statuten
Artikel 2: Ziele
Der Orden, voll integriert in seinem ursprünglichen religiösen Geist, gegründet getreu den Grundsätzen des hl. Evangeliums, hat sich in unserer Zeit zum Ziel gesetzt:
1) Den christlichen Glauben zu verteidigen, die Gebote der Kirche zu befolgen, den Atheismus zu bekämpfen, die soziale Ordnung zu wahren und sich in Barmherzigkeit, Wohltätigkeit und Nächstenliebe zu üben (sichtbare Zeichen des Reiches Gottes).
2) Die Traditionen des Ordens und der Ritterschaft zu pflegen.
3) Historische Studien, Wappenkunde sowie Kunst und Kultur zu fördern.
Artikel 3: Die Feiertage des Ordens
Die Feiertage des Ordens sind:
18. März: Gedenktag der Märtyrer des Ordens
24. Juni: Fest des hl. Johannes des Täufers
20. August: Fest des hl. Bernhard von Clairvaux
27. Dezember: Fest des hl. Evangelisten Johannes
Festtage des Ordens sind alle kirchlichen Feiertage.
Artikel 4: Das Kreuz
Das Kreuz des Ordens ist das Wappenkreuz mit Doppelbalken. Der untere Balken ist kleiner als der obere. (2/3)
Artikel 5: Standarte
Die Große Standarte des Ordens ist weiß und trägt das Kreuz des Ordens, das bis zum Rand der Standarte reicht.
Die Kriegsstandarte, genannt Beaucéan (Baucennus, ist in neun weiße und schwarze Felder unterteilt.
Artikel 6: Wahlspruch
Der Wahlspruch des Ordens lautet:
NON NOBIS DOMINE, NON NOBIS, SED NOMINI TUO DA GLORIAM !
Artikel 7: Schlachtruf
Der alte Schlachtruf : Au Beaucéan ! Au Beaucéan !
Artikel 8: Wappen des Ordens
Das Ordenswappen setzt sich zusammen aus einem silbernen Schild, dem Kreuz des Ordens mit aufgesetztem königlichem Gold gekröntem Helm und von der Ordenskette umfangen. Getragen von zwei Dalmatiner-Engeln, die das Ordenskreuz tragend die Beaucéan und die Kriegsstandarte halten. Der Mantel ist Purpur, mit Hermelin gedoppelt und wird von einer goldenen Krone überragt.
Eine einfachere Art des Wappens besteht aus dem gleichen Schild mit dem Ordenskreuz, getragen von zwei gekreuzten Schwertern, umgeben von der Ordenskette und überragt von einem silbernen Helm mit weißer Feder. Unter beiden Wappen befindet sich ein Band, das in schwarz den Wahlspruch oder die Initialen des Ordens trägt.
Artikel 9: Siegel
Das Siegel des Ordens ist rund oder oval und trägt in der Mitte das Wappen umgeben mit dem lat. Namen des Ordens sowie folgenden Inschriften:
- Magn. Mag. Sigill. – für die Großmeisterschaft.
- Magn. Priorat. N. (Abkürzung des Namens der Nation des Priorat) Sigill. – für die
Großpriore.
- Balliv. N (Abkürzung des Namens der Provinz der Vogtei) Sigill. – für die Vogte.
- Commend. N. (Abkürzung des Namens der Stadt der Komturei) Sigill. – für die
Komtureien.
§ Eine einmalige Ausnahme bilden die antiken Siegel des Ordens, genannt Siegel des Großmeisters Jean des Kreuzritters und des heiligen Johannes, die nur auf großmeisterlichen Dokumenten verwandt werden.
Artikel 10: Sprache des Ordens
Die offizielle Sprache des Ordens ist Latein, unterstützt von der französischen Umgangssprache.
Artikel 11: Die Großmeisterschaft
Die Großmeisterschaft (Magnus Magisterium), höchste Autorität des Ordens, wird von einem Großmeister (Magnus Magister) ausgeübt, der von der Generalversammlung auf Lebzeit gewählt wird, oder aber von einem Regenten (Regens), der von seinem Vorgänger ebenfalls auf Lebzeit ernannt oder bestimmt wird.
Die Großmeisterschaft hat alle Vollmachten den Orden zu führen und zu leiten; seine Archive zu wahren; den magistralen Sitz (Sedes Magistrales) zu bestimmen; Statuten und Gesetze zu entwerfen und zu reformieren; alle Streitfragen zu klären; das Generalkapitel zu ernennen; die Großpriorate, Vogteien und Komtureien zu konstituieren und ihre Würdenträger zu wählen; Ritter aller Grade zu ernennen, zu befördern oder zu entlassen; die Güter des Ordens zu verwalten und alle Ehren und Rechte zu gebrauchen die mit ihrer Souveränität verbunden sind, Ihre Entscheidungen sind endgültig und unanfechtbar.
§ Ausnahme – Sollte der Platz des Großmeisters frei werden, ohne dass ein Regent ernannt wurde, und die Generalversammlung kann nicht einberufen werden, kann der Großmeister vom Generalkapitel ernannt werden. Andernfalls übernimmt der Großprior Frankreichs die Regentschaft des Ordens.
Artikel 12: Das Generalkapitel
Das Generalkapitel (Magni Magisterii Generalis Capitulum), das von der Großmeisterschaft einberufen wird um Entscheidungen in Angelegenheiten des Ordens zu treffen, setzt sich wie folgt zusammen:
1.) Dem Großmeister (Magnus Magister) oder dem Regenten (Regens)
2.) 4 Generalleutnante (Supremus Vicarius)
3.) Dem Generalpräses (Coadjutor Generalis)
4.) Dem Großkanzler (Magnus Cancellarius)
5.) Dem Generalreferendar (Referendarius Generalis)
6.) Dem Generalsekretär (Referendarius Generalis)
7.) Dem Generalgroßprior (Magnus Prior Generalis)
8.) Dem Zeremonienmeister (Solemnium Rituum Magister)
9.) Dem Großschatzmeister (Magnus Thesaurarius)
Der Generalpräses, geistiger Führer des Ordens, muss ein katholischer Geistlicher sein.
Artikel 13: Die Generalversammlung
Die Generalversammlung, alle Ordensritter umfassend, kann nur durch einen Magistratserlass einberufen werden und zwar sechs Monate im voraus. Ist der Platz des Großmeisters nicht besetzt geschieht dies rechtmäßig am dreihundertsten Tag, zehn Uhr morgens, am Hauptsitz des Ordens, unter der Leitung des Ritters der den höchsten Grad innehat und die Mehrzahl der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigen kann, ungeachtet der Abwesenheit mehrerer Ritter.
Artikel 14: Großpriorate
Jede Nation kann ein Großpriorat gründen (Magnus Prioratus) das von einem Großprior (Magnus Prior) geführt wird, der der Großmeisterschaft unmittelbar unterstellt ist. Das Großpriorat sowie der Großprior erhalten den Namen des betreffenden Landes.
§ Jedes Großpriorat kann einen Präses ernennen, der dem Generalpräses direkt untersteht und ein katholischer Geistlicher sein muss.
Artikel 15: Vogteien
In der Rechtsordnung jedes Großpriorats können Vogteien eingeführt werden, die mehrere Provinzen beinhalten und von einem Vogt (Ballivatus) geführt werden, die dem Großprior direkt unterstellt sind. Die Vogteien nehmen den Namen der betreffenden Provinz an.
Artikel 16: Komtureien
Im Bereich dieser Vogteien können nun wieder Komtureien aufgestellt werden, die ihrerseits direkt den Vogteien unterstellt sind (Commandariae). Die Komtureien können für eine oder mehrere Städte zuständig sein und werden von einem Komtur (Commendator) geführt. Die Komtureien nehmen den Namen der Stadt an, in der sich der Sitz befindet.
Artikel 17: Aufnahmebedingungen
Die Aufnahmebedingungen des Ordens sind:
1.) Das Alter von 18. Jahren erreicht haben.
2.) Christ zu sein (Artikel 1 der Statuten bleibt unverändert)
3.) Die Ehrenhaftigkeit, die Tugenden und die Moral eines wahren Christen zu besitzen.
4.) Eine soziale Stellung bekleiden, die der Würde eines Ritters entspricht.
5.) (bedingt) Eine Spende im Namen des Ordens an eine katholische Wohltätigkeitsorganisation erbringen.
6.) Kenntnis der Statuten des Ordens und sich denselben zu unter-werfen.
Artikel 18: Erforderlichen Unterlagen
Um in den Orden aufgenommen zu werden, muss der Kandidat folgende Unterlagen erbringen:
1.) Für Katholiken: Eine Erklärung, in der sich der Kandidat zur römisch-katholischen und apostolischen Kirche und ihrem Oberhaupt dem heiligen Vater bekennt. (Petitio). Er verpflichtet sich, den Statuten des Ordens getreu zu folgen. (Modell Nr. 1)
2.) Für Katholiken und nicht katholischen Christen: Ein Lebenslauf (Curriculum vitae) beinhaltend Name, Adresse, Religion, Geburtsdatum, Geburtsort, Datum und Ort der Taufe, Name der Eltern, Großeltern, Familienstand (wenn verheiratet Name der Gattin, Datum und Ort der Eheschließung), Beruf, schriftstellerische und wissenschaftliche Befähigungen, Veröffentlichungen, akademische Titel und Auszeichnungen. (Modell Nr. 2)
3.) Vier Lichtbilder (4 x 6 cm.), wenn möglich im Abendanzug oder in Uniform mit Auszeichnungen. Diese Unterlagen werden an den zuständigen Komtur oder das Priorat gerichtet, die sie an den zuständigen Großprior weiterleiten. Notfalls kann der Kandidat seine Bewerbung direkt an den Großprior seiner Nation einreichen, der sie an die Großmeisterschaft weiterleitet.
Ist der Kandidat aufgenommen, erhält er eine vom Großmeister oder Regenten unterzeichnete Urkunde, die die Nummer trägt, unter der er im Zentralregister eingetragen ist.
§ Ausnahme – Hohe Persönlichkeiten sind von der Vorlage dieser Unterlagen befreit. Fernerhin kann die Großmeisterschaft von diesen Bedingungen befreien.
Artikel 19: Ordensgrade
Der Orden hat vier Grade, die erblich verliehen werden können.
a) Ritter (Eques)
b) Offizier (Officialis)
c) Komtur (Commendator)
d) Großoffizier (Magnus Officialis)
e) Offizier des Groß-Kreuzes (Magnus Crux)
§ Ausnahme – Der Erbe eines Grades im Orden wird, nach dem achtzehnten Lebensjahr Knappe und erst nach der Erfüllung aller in Artikel 17 aufgeführten Bedingungen Ritter seines ererbten Grades.
Artikel 20: Mitgliederklassen
Der Orden kann fernerhin drei Klassen von Mitgliedern führen, die nicht den Bedingungen unterworfen sind und sich besonderer Leistungen verdient gemacht haben.
a) Dame oder Reiterin (Equitissa) für Damen von hohem sozialen Rang oder die zur Familie eines Ritters gehören.
b) Die Knappen können nur 12 bis 21 Jahre alt sein der Grad eines Ritters kann ihnen mit 18 Jahren verliehen werden.
c) Träger des Verdienstkreuzes (Scriti Crux) in Anerkennung geleisteter Dienste.
Artikel 21: Die Unterschriften eines Ritters
Die Unterschriften eines Ritters tragen ein Kreuz und den Buchstaben F (Frater) vor derselben. Beim Großmeister ist das Kreuz dreifach, doppelt bei hohen Würdenträgern (Großoffiziere und Großkreuz), einfach für Komture und lediglich der Buchstabe F für die Ritter.
Artikel 22: Die Würdenträger des Ordens sollen:
Die Würdenträger des Ordens sollen:
1.) Die Vorschriften der Kirche beachten und ihre Gebote befolgen.
2.) Barmherzigkeit, Wohltätigkeit und Nächstenliebe üben, soweit es in ihren Kräften steht.
3.) Die Taten der alten Ritter rühmen und das Andenken der Märtyrer des Ordens in Ehren halten.
4.) Durch Wort und Tat am ritterlichen Geist festhalten und die soziale Ordnung verteidigen.
5.) Die Statuten, Gesetze und Anweisungen des Ordens sowie die Entscheidungen der Großmeisterschaft streng beachten.
6.) Die hohen Würdenträger des Ordens ehren und achten und seinen Mitbrüdern Brüderlichkeit und Solidarität entgegen bringen.
Artikel 23: Ausschluss aus dem Orden
Aus dem Orden werden ausgeschlossen:
1.) Wer aus der Kirche austritt oder von ihr ausgeschlossen wird.
2.) Wer die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat
3.) Landesverräter und Spione
4.) Unruhestifter und Gegner der sozialen Ordnung
5.) Angehörige und Mitglieder geheimer Sekten, die von der röm. kath. Kirche verurteilt werden.
6.) Urheber öffentlichen Ärgernisses.
Artikel 24: Die Insignien des Ordens
Die Insignien des Ordens sind: Das Kreuz, die Plakette und die Halskette.
a) Das Kreuz des Ordens ist 52 mm lang und gold und rot emailliert.
b) Die Plakette ist aus Silber, hat einen Durchmesser von 85 mm, hat acht Strahlen an die sich fünf kürzere Strahlen anwinkeln, alle diamantiert, in der Mitte einen Kreis tragend, weiß emailliert, das Kreuz des Ordens in Miniatur tragend, goldumrandet mit einem Lorbeerkranz, geformt von einer doppelten goldenen Palme, grün emailliert.
c) Die Halskette ist aus Gold in Form eines Rosenkranzes und besteht aus einundachtzig Perlen, jede neunte Perle größer als die übrigen. In der Mitte ein kleines ovales Medaillon in Gold, geschmückt mit den Buchstaben I H, der Erste rot, der Zweite schwarz. An dem Medaillon hängt das von einer goldenen Königskrone überragte Kreuz. Das Ordensband ist aus schwarzer Glanzseide.
Artikel 25: Insignien der Ritter
a.) Die Ritter tragen das Kreuz überhöht von einer Krone an einem 37 mm breiten Band.
b.) Die Offiziere tragen das Kreuz mit der Krone überhöht von einer militärischen Trophäe.
Artikel 26: Insignien der Kommandeure
Die Kommandeure tragen das Kreuz mit der Krone an einem 46 mm breiten Band und die Plakette mit dem Kreuz auf der linken Brustseite
Artikel 27: Insignien der Großoffiziere
Die Großoffiziere tragen das gleiche Kreuz überhöht von einer goldenen militärischen Trophäe an einem 46 mm breiten Band. Die militärische Trophäe besteht aus einem Brustpanzer überragt von einem Helm mit einem Federbusch aus drei Federn, der seinerseits auf zwei Hellebarden, einer Kriegsaxt und einer Keule ruht. Das Ganze wird getragen von zwei Gruppen zu je drei Fahnen mit gekreuzten Fahnenstangen.
Artikel 28: Insignien der Offiziere des Großkreuzes
Die Offiziere des Großkreuzes tragen das Kreuz der Großoffiziere an einem 101 mm breiten Band als Schärpe von der rechten Schulter zur linken Hüfte und die Plakette auf der linken Brustseite.
Artikel 29: Kreuz mit der Krone in Miniatur
Die Ritter aller Grade können das Kreuz mit der Krone in Miniatur an einem 10 mm breiten Band tragen, oder ohne Krone als Rosette, wobei goldene und silberne Schalen erlaubt sind, um die Grade zu unterscheiden. (Eine silberne Schale für Ritter, zwei silberne für Kommandeure, eine silberne und eine goldene für Großoffiziere und zwei goldene für Offiziere des Großkreuzes.)
Die Knappen können das Band des Ordens in 10 mm Breite im Kopfloch tragen und die Damen eine Schleife gleicher Art auf der linken Seite.
Artikel 30: Das Kreuz für Angehörige und das Verdienstkreuz
Die Angehörigen tragen das Kreuz, 39 mm Länge, an einem 30 mm breiten Band auf der linken Seite:
a) Damen – Das Kreuz von einer goldenen Königskrone überragt.
Knappen – Das Kreuz mit der Königskrone und dem Band an einem goldenen Ring.
Ausnahme : Die Knappen, Söhne hoher Würdenträger des Ordens, können mit der Erlaubnis der Großmeisterschaft bei offiziellen Anlässen die Insignien des Ritters oder des Kommandeurs tragen.
b) Verdienstkreuz – Das gleiche Kreuz ohne Krone.
Artikel 31: Uniform des Ordensritters
Die Uniform des Ordensritters ist heute die folgende: Königsblauer Anzug mit gerade geschnittenem Revers. Vorhemd, Aufschläge und Kragen in schwarzem Velours. Der Kragen und Ärmelaufschläge sind mit goldenen Lorbeerkränzen – 1 bis 4 Reihen je nach Grad – ausgestattet. Die Hemdbrust ist mit 16 goldenen Knöpfen besetzt, die rotemailliert das Kreuz des Ordens tragen. Der Rockschoss und die Taschenklappen tragen die gleichen Goldstickereien wie der Kragen. Schulterstücke aus Goldgeflecht mit dem Wappen des Ordens. Schwarzer Lederlackgürtel. Porte-Epee aus breitem Goldband. Schwert in Kreuzform mit flacher Klinge. Degenquaste in Gold. Schwarzblaue Hose mit breitem Goldband an den Seiten. Schwarze Stiefeletten mit goldenen Sporen. Schwarzer Zweispitz mit weißen Federn besetzt, mit einem breiten Goldband und einer Besatzschnur umrandet und im Zentrum eine rot-weiße Kokarde.
Artikel 32: Der Mantel
Der halblange Mantel ist aus weißem Stoff und trägt das Ordenskreuz (260 mm lang, gestickt oder aufgenäht) auf der linken Schulter.
Artikel 33: Tragerechte
Nur die Ritter haben das Recht die Uniform, den Mantel, die Rosette und das Miniaturkreuz zu tragen. Zusätzlich ihre Gradabzeichen