Ius Soli(frankreich), ius sanguinis(deu) warum wählte deu bzw. frankreich das ?

alexmax

Neues Mitglied
hallo
ich versteh nich warum sich frankreich für ius soli enschied und deu für ius sanguinis
welche geschichtliche faktoren spielten dabei eine rolle?
 
@alexmax

Ein schwieriges und emotionales Thema.

Ersteinmal das Gesetz:

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (1913)

Und jetzt starten wir mit Vermutungen.

Das ursprüngliche Gesetz bestimmt:

"...§ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (Hervorhebung durch mich) (§§3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt. ..."

Und jetzt versetz Dich in das Jahr 1913, waren alle Deutschen Angehörige eines Bundesstaates? Nein, das waren sie nicht. Die kleindeutsche Einigung war noch in guter Erinnerung. Viele Deutsche oder die sich als Deutsche fühlten waren außerhalb des DR (Österreich, Schweiz etc.).

Daher die vermutete Abgrenzungsmanie.

Dann die Frage, war Frankreich national geeint zu dieser Zeit? Ja. Lassen wir mal Algerien außen vor.

Ich denke, dann beantwortet sich Deine Frage fast schon von selbst.

M.:winke:
 
Zunächst einmal ist heute weder in Deutschland noch in Frankreich das ius sanguinis noch das ius soli in seiner Reinform in Anwendung.

Melchior hat bereits das RuStAG (1913) erwähnt. Das war bereits durch das preußische Untertanengesetz von 1842 beeinflußt. Dies führte wiederum das Jus sanguinis als Regel ein. Siehe hierzu: Staatsbürgerschaft und Nation ... - Regula Argast - Google Bücher

Hauptsächlich erwähnenswert ist, daß danach diese preußische Regelung das Ziel hatte, die Zuwanderung qualitativ zu steuern. Überlegungen hinsichtlich der ethnischen Gleichheit der Bevölkerung (also vom gleichen Blute) kamen erst später im Zuge der Reichsgründung und dann in extremer Form im Nationalsozialismus.

Zu den französischen Regelungen müßte ich noch erst genauer forschen. Aber die unter Napoleon (I) erlassenen Regelungen sahen auch zunächst eine Staatsangehörigkeit nach Abstammung vor.
 
o ha
ich glaube, da müssen wir noch ein wenig viel tiefer in die Geschichte einsteigen.
Das preußische Landrecht fußt in Teilen auf Braunschweigisch/hannöverschem Recht und das rechtshistorisch zum Teil auf dem germanischen Recht des Sachsenspiegels.Und darin ist es Brauch, das jeder nach seinem Recht (Stammesrecht) beurteilt werde.

Es ist z.B. den Wenden ein Dolmetscher zu stellen usw. In Fortführung dieser Tradition bleibt ein "Ausländer" eben ein Ausländer, es sei denn , er erhält das "Bürgerrecht" und verzichtet auf sein "Blutsrecht". Daraus folgt eben, das ein Reichsunmittelbarer oder ein Mitglied (Bürger) eines Bundesstaats Mitglied des Reiches (Staatsbürger) ist. Andere Deutsche sind das eben nicht, denn sie haben kein "Geblütsrecht" im Reich. Für jeden gilt das Recht seiner Familie, seines "Stammes", seines Heimatlandes. Also Untertanen Österreichs sind auch als Deutsche nicht Staatsbürger des Deutschen Reichs. Auch Nachkommen von Österreichern können nicht Staatsbürger durch Geburt werden, da auch für sie das "Geblüts/Geburtsrecht) gilt.
 
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