o ha
ich glaube, da müssen wir noch ein wenig viel tiefer in die Geschichte einsteigen.
Das preußische Landrecht fußt in Teilen auf Braunschweigisch/hannöverschem Recht und das rechtshistorisch zum Teil auf dem germanischen Recht des Sachsenspiegels.Und darin ist es Brauch, das jeder nach seinem Recht (Stammesrecht) beurteilt werde.
Es ist z.B. den Wenden ein Dolmetscher zu stellen usw. In Fortführung dieser Tradition bleibt ein "Ausländer" eben ein Ausländer, es sei denn , er erhält das "Bürgerrecht" und verzichtet auf sein "Blutsrecht". Daraus folgt eben, das ein Reichsunmittelbarer oder ein Mitglied (Bürger) eines Bundesstaats Mitglied des Reiches (Staatsbürger) ist. Andere Deutsche sind das eben nicht, denn sie haben kein "Geblütsrecht" im Reich. Für jeden gilt das Recht seiner Familie, seines "Stammes", seines Heimatlandes. Also Untertanen Österreichs sind auch als Deutsche nicht Staatsbürger des Deutschen Reichs. Auch Nachkommen von Österreichern können nicht Staatsbürger durch Geburt werden, da auch für sie das "Geblüts/Geburtsrecht) gilt.