:devil:Liebe Geschichtsfreunde/inne!
Ich habe eine Fachfrage, die mir auf den Nägeln brennt, die ich aber allein nicht lösen kann:
Im Rahmen des süddeutschen Frühkonstitutionalismus wurden, bsp. Badische Verfassung vom 22.08. 1818, gewisse Grundrechte gewährt. Nach den Karlsbadebeschlüsse 1819 wurde diese in einigen Teilen eingeschränkt. Aber galten diese Beschränkungen auch für die gewählten Mitglieder der zweiten Kammer der angegbenen Verfassung, die aus dem Bürgertum stammen dürften, oder exisitierte damals bereits eine Immunität. Falls das nicht der Fall gewesen sein sollte, dürfte dieser Teil der Legislative doch völig zum Erliegen gekommen sein.
Kann da jemand helfen? Bin sehr gespannt :devil:!
apohlma
Ich habe eine Fachfrage, die mir auf den Nägeln brennt, die ich aber allein nicht lösen kann:
Im Rahmen des süddeutschen Frühkonstitutionalismus wurden, bsp. Badische Verfassung vom 22.08. 1818, gewisse Grundrechte gewährt. Nach den Karlsbadebeschlüsse 1819 wurde diese in einigen Teilen eingeschränkt. Aber galten diese Beschränkungen auch für die gewählten Mitglieder der zweiten Kammer der angegbenen Verfassung, die aus dem Bürgertum stammen dürften, oder exisitierte damals bereits eine Immunität. Falls das nicht der Fall gewesen sein sollte, dürfte dieser Teil der Legislative doch völig zum Erliegen gekommen sein.
Kann da jemand helfen? Bin sehr gespannt :devil:!
apohlma