Verfassungsauslegung durch den Bund: Hambacher Fest

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papalagi

Gast
Hallo allerseits,
ich hab mal eine konkrete Frage zu den politischen Folgen des Hambacher Fests: Ich habe hier eine Buchinformation, die besagt, dass durch Bundesmaßnahmen die Auslegung der einzelnen Länderverfassungen nun dem Bund unterliegen und dass dieser auch die die Landtage überwacht, eben zur bekämpfung liberaler Ideen. Wie aber genau soll das funktioniert haben?
Soweit ich weiß, hatte doch der Bund überhaupt kein entsprechendes Organ, dass zu solchen Beschlüssen, die ja bestimmt nicht selten gegen den Willen der Landtage liefen, fähig gewesen wäre.
Das das ganze bei den Karlsbader Beschlüssen möglich war, erscheint mir ja noch nachvollziehbar, da die ja grundsätzlich dem Willen der Fürsten entsprachen. Aber welcher Fürst will sich schon in die Interpretation seiner Verfassung reinreden lassen?

Wär echt nett, wenn mir da jemand helfen könnte, ich finde nämlich leider auch keine passenden Informationen dazu im Internet :/

Gruß,
papalagi
 
Ich habe hier eine Buchinformation, die besagt, dass durch Bundesmaßnahmen die Auslegung der einzelnen Länderverfassungen nun dem Bund unterliegen und dass dieser auch die die Landtage überwacht, eben zur bekämpfung liberaler Ideen. Wie aber genau soll das funktioniert haben?

Um welche Buchinformation handelt es sich?

Es bestand sehr wohl die - für einen Staatenbund insoweit untypische - Möglichkeit, bundesrechtliche Bestimmungen auch gegen einzelne, notabene kleinere Mitgliedsstaaten des Bundes durchzusetzen, und zwar auf der Grundlage der Wiener Schlußakte (Wiener Schlußakte (1820)), genauer:

  • Artikel XXVI bis XXVIII (Bundesintervention)
  • Artikel XXXI bis XXXIV (Bundesexekution)
Das Hambacher Fest war der Auslöser für die von den beiden Großmächten entworfenen "Sechs Artikel", die von der Bundesversammlung am 28.06.1832 als "Maßregeln zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe im Deutschen Bunde" angenommen wurden; später folgten die "Zehn Artikel" (beide in GHDI - Document) und schließlich die - z. T. geheimen - "60 Artikel" vom 12.06.1834. (Zu letzteren ausführlich: Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 2, S. 177 ff.)
 
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