Kriegsdienstverweigerung vor 1920

jschmidt

Aktives Mitglied
Bin mit einem örtlichen "Ältesten" der "Zeugen Jehovas" in Kontakt, der zur Frage der Kriegsdienstverweigerung (und zu individuellen Schicksalen) forscht.

Dabei ist aufgefallen, dass es für die Zeit vor 1920 kaum Literatur dazu gibt. Auch mit der Rechtslage hat sich kaum jemand auseinander gesetzt.

Wer weiß mehr?
 
Vorab:

Der Umfang der Verpflichtung zum Militär- oder Kriegsdienst ergab sich aus der Verfassung. ME ausnahmslos. Die Dienstjahre konnte man nicht verweigern. Ob es so etwas in größerem Umfang vor 1914 dennoch gegebn hat, ist mir nicht bekannt.

Dazu gab es diverse Wehrpflichtgesetze,
https://de.m.wikisource.org/wiki/Gesetz,_betreffend_Aenderungen_der_Wehrpflicht

Die Nichtbefolgung des Gestellungsbefehls ab 1914 wurde dann gleichgestellt als Fahnenflucht behandelt, §§ 68, 69 MilitärStBG, nämlich sich der "gesetzlichen Verpflichtung zum Kriegsdienst" zu entziehen.

Solche Fälle gab es ab 1914, aus politischen, religiösen Gründen oder auch betroffene Minderheiten im Deutschen Reich (Elsaß-Lothringen, Polen etc). ZB sind das allein über 300 Fälle in Nordschleswig bis Anfang 1915, die sich dem Gestellungsbefehl entzogen haben.

Siehe etwa:
Benjamin Ziemann: Fahnenflucht im deutschen Heer 1914-1918, MGM 1996, S. 93
 
Der Umfang der Verpflichtung zum Militär- oder Kriegsdienst ergab sich aus der Verfassung.
Meine Frage bezieht sich nicht speziell auf das Deutsche Reich (DR). Für Großbritannien gibt Adam Hochschild eine hervorragende Darstellung, worin er bemerkt, dass das Wehrpflichtgesetz von 1916 "den Wehrdienstverweigerern [zunächst] überraschend viel Spielraum" ließ. [1]

Die Nichtbefolgung des Gestellungsbefehls ab 1914 wurde dann gleichgestellt als Fahnenflucht behandelt.
Vielleicht ist es nützlich, eine Abschichtung vorzunehmen [1a]:

A. Als Kriegsdienstverweigerung ist bereits der Widerstand gegen die "Eingliederung in bewaffnete Verbände, die für kriegerische Kampfhandlungen ausgerüstet und ausgebildet sind", zu bewerten. [2] Konkret aufs DR bezogen: Der Verweigerer will bereits seiner Militärpflicht (der Pflicht, sich der Aushebung zu unterwerfen) nicht genügen, indem er sich nicht zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle meldet, seiner Gestellungspflicht nicht nachkommt, zur Musterung nicht erscheint, äußerstenfalls das Land verlässt.

B. Denkbar ist auch, dass die Verweigerungshaltung sich erst nach Erhalt des Gestellungsbefehls (heute: Einberufungsbescheid) herausbildet, indem sich der Rekrut z.B. zu Beginn oder während der Ausbildung weigert, eine Waffe in die Hand zu nehmen.

C. Im Ernst- bzw. Kriegsfall kann eine Verweigerung sich auch darauf beziehen, eine verlangte Tötungshandlung vorzunehmen, in dem er
- bewusst "daneben zielt" oder
- seine Waffen niederlegt oder
- sich selbst wehrunfähig macht (etwa durch Selbstverstümmlung)
- sich ohne Not dem Feinde ergibt (desertiert); hierauf vor allem bezieht sich der erwähnte Aufsatz von Ziemann.

Den Zeugen Jehovas sind mehrere Beispiele zu den Fallgruppen A und B bekannt, jedoch fehlen die entsprechenden Verfahrensakten.


[1] Der Große Krieg. Stuttgart 2013, hier S. 239. - Dass Friedrich II. von Preußen die Mennoniten vom Wehrdienst befreite und damit deren religiöser Überzeugung Rechnung trug, setze ich als bekannt voraus.
[1a] Auch wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen.
[2] Morlok in Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2013, Bd. 1, Art. 4, Rz. 176
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben