Artikel 48 - Reichsverfassung

luniquiera

Neues Mitglied
Hallo!

Sitze nun schon den ganzen Tag an der Sache und verstehe es eigentlich auch ganz gut, aber kann mir jemand sagen:

Wann und in welcher Weise der Reichspräsident von Hindenburg den Artikel 48 der Verfassung anwandte? Und ist ein solches Verfahren im Sinne einer parlamentarischen Demokratie legitim gewesen?

Ich finde im Internet nichts Konkretes dazu, vielleicht kann mir jemand auch den Kontext erklären, weil ich es gerade nicht zuordnen kann. :grübel:

Liebe Grüße und Danke!!:winke:
 
Ich finde im Internet nichts Konkretes dazu, vielleicht kann mir jemand auch den Kontext erklären, weil ich es gerade nicht zuordnen kann. :grübel:
Das kann ich mir vorstellen.

Vgl. Art 48 der Paulskirchenverfassung
Die Ausgaben für alle Maaßregeln und Einrichtungen, welche von Reichswegen ausgeführt werden, sind von der Reichsgewalt aus den Mitteln des Reiches zu bestreiten.
mit Art. 48 der Weimarer Verfassung:
Artikel 48
(1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
(3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.
(5) Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
 
Meinte im Titel auch die Weimarer Verfassung von 1919! Nicht die von 1849.

Ja gut... aber wann genau wandte er es denn an? Verstehe immer noch Bahnhof :S
 
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