Der "Diktatartikel" 48

Hallo, ich bräuchte mal eure Hilfe: Es geht um die Präsidialkabinette bzw. um das Präsidialkabinett unter von Brüning.

Nach Wikipedia zitiert, besagt der Art. 48 der Reichsverfassung:

1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
(3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages außer Kraft zu setzen.
(5) Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

Ist es nicht so, dass diese Notverordnungen dem Reichspräsidenten ermöglicht werden? Wie kam es dann zu den Notverordnungen des Reichskanzlers von Brüning bzgl. der Deflationspolitik oder überhaupt zu den Gesetzen der Präsidialkabinette?
Konnte der Reichspräsident dieses Recht denn auf den Reichskanzler übertragen?
Kann man das als Verfassungsbruch von Brünings sehen, steht ihm dieses Recht nach der Verfassung nicht zu?

Inwiefern war die Reichsregierung denn vor den Präsidialkabinetten an der Legislative beteiligt?
 
Hallo,

unter Stichwort Notverordnung oder Brüning findet man dazu eine Menge auch in Wiki.

Tatsächlich hat das Parlament - teilweise Mehrheiten von SPD, KPD bis NSDAP - Notverordnungen widersprochen, so wie nach der Verfassung möglich. Der Brüning-Artikel enthält dazu einiges. Das Parlament stand dabei immer vor dem Problem, anschließend aufgelöst zu werden, wie auch geschehen. Spätere Notverordnungen wurden dann zB von der SPD gestützt.

Vom Verfahren her handelt es sich um eine Notverordnung des Reichspräsidenten, die dann im RGBl. veröffentlicht wird und mit ihrer Verkündigung in Kraft tritt, Beispiel "Preußenschlag":
http://www.verfassungen.de/de/de19-33/preussen-notverordnung32.htm

Die Notverordnungen wurde von dem jeweiligen Kabinett vorbereitet und dem RP vorgelegt.

Unterschriften dann im Reichsgesetzblatt: RP und RK.
 
Danke.
Ist also die Formulierung: "Die Notverordnung des Reichskanzlers..." einfach schlecht gewählt?
Der Reichskanzler schlug Hindenburg also nur eine Maßnahme vor, welche jener dann unterzeichnete, eine Übertragung d. Notverordnungsrechts o.ä. fand also nicht statt?
 
Ich wüßte nicht, wie eine Übertragung der Befugnisse vonstatten gehen sollte.


Eine solche wäre nur über die Stellvertretung bei den Ämtern denkbar, die die WV für den Notfall vorsah.


"Notverordnung des RK" ist inhaltlich/materiell (nicht formal) richtig, denn der RK und sein Kabinett regieren die Republik. Von ihnen stammen die Gesetzesvorlagen, der RP muss abzeichnen. Das Ganze ist also ein abgestimmter Vorgang, bei dem die Handlungen des RK vom RP gestützt sein müssen.

Beispiel: Mit der Notverordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und eine Steueramnestie vom 19. September 1931
Hintergrund: Reaktion der Regierung auf die Wirtschaftskrise, insbesondere große Bankenzusammenbrüche, ausgelöst u.a. durch den Konkurs der Nordwolle. Im Aktienrecht Regelungen zur Abschlußprüfung, Gründungsprüfung, etc.
 
Quelle zum Kabinett Brüning:

Ministerbesprechung vom 3. April 1930, 10 Uhr im Reichstagsgebäude
Anlage:
Aufzeichnung über die Anwendung des Artikels 48 der Reichsverfassung
R 43 I/1442, Bl. 231–234 Durchschrift
1.
Kann nach einem Mißtrauensbeschluß des Reichstags gegenüber dem Reichskabinett der Reichskanzler einen von ihm vorher gegengezeichneten, ihm zu treuen Händen übergebenen Erlaß des Reichspräsidenten auf Auflösung des Reichstags diesem noch zur Kenntnis bringen?
Die Frage ist zu bejahen. Vor erfolgter Entlassung der Reichsminister durch den Reichspräsidenten ist die Rechtsstellung des Reichskabinetts, im besonderen die des Reichskanzlers, unverändert.

2.
Kann ein geschäftsführendes Reichskabinett Verordnungen des Reichspräsidenten auf Grund Art. 48 RV gegenzeichnen?
Auch diese Frage ist zu bejahen. Denn auch ein geschäftsführendes Reichskabinett kann alle Rechtsakte vornehmen, die der Reichsregierung verfassungsmäßig zustehen. Für den Erlaß von Notverordnungen durch ein Geschäftsministerium in Preußen hat der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich dies in seiner Entscheidung vom 21. November 1925 (R. G. Z. Band 112 Anhang S. 1 ff) ausdrücklich bejaht.

3.
Sind nach Auflösung des Reichstags auf Grund von Art. 48 RV zulässig: Steuererhöhungen, Durchführung des Agrarprogramms und Ostpreußenhilfe?
Voraussetzung für die Anwendung der Diktaturgewalt des Art. 48 RV ist eine erhebliche Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Deutschen Reich. Es genügt hiernach Gefährdung, wobei Literatur und Rechtssprechung übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß diese Gefährdung eine unmittelbare sein muß. Eine solche unmittelbare Gefährdung liegt vor, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. zur Abwendung der Gefährdung dieser Ordnung zulässigen Maßnahmen ergeben sich wiederum aus dem Wortlaut des Art. 48 RV. Zulässig sind nur solche Maßnahmen, die zur Abwendung der drohenden erheblichen Gefahr nötig sind. Es kann also, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, nicht jede Maßnahme auf Grund von Art. 48 RV vorgenommen werden, vielmehr nur solche, die nötig sind, um die erhebliche Gefahr auf eine minder erhebliche zurückzuführen oder ganz zu beseitigen.

a) Steuererhöhung.
Wenn das fehlende Gleichgewicht des Haushalts die Gefahr mit sich bringt, daß in absehbarer Zeit durch Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern oder durch Nichterfüllung anderer Verpflichtungen des Reichs eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewärtigen ist, so bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß man mit Hilfe des Art. 48 RV das Haushaltsgleichgewicht herstellt und die oben angedeuteten katastrophalen Folgen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch vermeidet.

b) Agrarprogramm.
Die überaus schlechte Lage der deutschen Landwirtschaft hat in den Kreisen des Landvolkes eine teilweise geradezu verzweifelte Stimmung hervorgerufen. Die Auswirkungen dieser Stimmung zeigen sich an den Bombenattentaten in der Nordmark, an dem raschen Anwachsen der nationalsozialistischen Bewegung auf dem Lande und äußerlich an den zahlreichen Umzügen, die das verzweifelte Landvolk mit schwarzen Fahnen vornimmt, um gegen das sie bedrohende Unglück zu protestieren, für das sie die jeweilige Regierung verantwortlich machen. Es läßt sich nicht leugnen, daß die Stimmung auf dem Lande jedenfalls in zahlreichen Gebietsteilen zu einer derartigen Siedehitze gestiegen ist, daß eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Soweit sich das Agrarprogramm inhaltlich darauf beschränkt, die unbedingt nötigen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stimmung durch Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Landvolks zu begegnen, bestehen gegen die Anwendung des Art. 48 RV keine Bedenken.

c) Osthilfe.
Sollte in den betroffenen Grenzgebieten ohne Gewährung der Osthilfe die Gefahr eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs und damit zugleich die unmittelbare Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen, so ist nichts dagegen zu erinnern, daß man durch Anwendung des Art. 48 auf wirtschaftlichem Wege Verzweiflungsakten der Bevölkerung rechtzeitig vorbeugt. Inwieweit die einzelnen Maßnahmen sich im Rahmen des Art. 48 halten, ist Tatfrage.

http://www.bundesarchiv.de/aktenrei...0111/bru/bru1p/kap1_2/kap2_5/index.html#Start
 
Zurück
Oben