Absolon, Die Wehrmacht im Dritten Reich, I und IV enthält dazu einiges. Die "Arbeitsdienst"pflicht gab es ab Juni 1933 für bestimmte Gruppen, zB Abiturienten, die studieren wollten, Studenten etc. Am 1.8.33 rückte zB das gesamte 4. Semester ein.
Die Vorschriften des RAD-Gesetzes von 1935 blieben für die weibliche Jugend einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten, hier wurde aus "organisatorischen und finanziellen Gründen" die Freiwilligkeit beibehalten.
freiwillige weibliche RAD-Mitglieder
im Sommer 1935: 12.500
Winter 35/36: rd. 10.500
Die finanziellen Gründe werden vermutlich den Ausschlag gegeben haben.
RGBl. 1936 I, S. 747 ergab dann den Erlaß über die Dauer ... und des Arbeitsdienst für die weibliche Jugend:
Freiwilligkeit ist demnach "planmäßig weiter zu entwickeln", zur Vorbereitung einer allgemeinen Reichsarbeitsdienstpflicht. Die Stärke des weiblichen RAD ist nach dem Erlaß für April 1937- März 1938 auf 25.000 zu erhöhen.
Am 12.1.1937 wird der RAD für weibliche Abiturientinnen, die studieren wollen, zur Pflicht. Für Untaugliche gab es Sonderdienst in der NS-Volkswohlfahrt. In den Städten durften keine weiblichen RAD-Lager mehr errichtet werden, die Erhöhung der Zahlen führte trotzdem zu mehr Lagern. Dienstzeit 1937 in der Woche 74 Stunden, 13 pro Tag, Samstags 9 Stunden. Davon Arbeitszeit 41 Stunden, Frühsport, "Staatskunde"unterricht, Bettruhe, innerer Dienst etc der Rest zu 74 Stunden. "Maiden und Führerinnen" erhielten generell eine Ausbildung zum Sanitäter bzw. Sanitötshelferinnen.
Erlaß Hitlers vom 24.11.1937 erhöhte die Anzahl auf 30.000 bis zum 1.4.1939, am 7.9.1938 wurde Erhöhung auf 50.000 "Arbeitsmaiden" angeordnet, in 760 Lagern, geplant waren rd. 1.000.
Der Vierjahresplan mit Erlaß Görings brachte außerdem die Einführung des weiblichen Pflichtjahres.