BrettvormKopf
Neues Mitglied
Hallo ihr lieben, leider bin ich noch nicht berechtigt ein neues Thema in der Untergliederung Zwischen den Weltkriegen rein zu setzten, weshalb ich es hier versuche.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Ich soll eine Quellenanalyse zu den Paragraphen der Brandverordnung erstellen. Meine Lehrerin ist sehr penibel bei ihren Bewertungen, weshalb ich euch bitten wollte meine Quellenanalyse durchzulesen und mir Tipps zu geben.
Die Quelle enthält die Paragraphen 1 - 6 der Brandverordnung, wobei der 4te Paragraph fehlt.
Danke im Borraus für eure Hilfe .
[FONT="]Quellenarbeit zur Brandverordnung:[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
[FONT="]1. [/FONT][FONT="]Nennen Sie die Rechte, die in der Reichstagsbrandverordnung außer Kraft gesetzt werden.[/FONT]
[FONT="]Wo stehen diese im Grundgesetz?[/FONT]
[FONT="]2. [/FONT][FONT="]Welche Möglichkeiten hat nun der Staat?[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
[FONT="]Die mir vorliegende Quelle M1 beinhaltet die Notverordnung zum „Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933 und wurde vom damaligen Reichspräsidenten Paul Hindenburg nach Artikel 48 Absatz 2 (Notstand) der Weimarer Reichsverfassung in Berlin erlassen. [/FONT]
[FONT="]Sie dient, laut dem Einleitungssatz, „zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“. [/FONT]
[FONT="]Die Quelle stammt aus dem Reichsgesetzblatt von 1933 Teil I. Nr. 17, S. 83.[/FONT]
[FONT="]Die sogenannte „Brandverordnung“ vom 28.Februar 1933 galt bis 1945 für das gesamte deutsche Volk.[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
[FONT="]Anlass für die „Brandverordnung“ war der Berliner Reichstagsbrand in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1933. Da Hindenburg am 1. Februar 1933 das Parlament aufgelöst hatte und die Neuwahlen für den 5. März angesetzt waren, kam den Nationalsozialisten dieses Ereignis entgegen. Somit konnten sie durch die Notverordnungen ihre politischen Gegner vernichten und die Diktatur durchsetzen.[/FONT]
[FONT="]Der Reichspräsident Hindenburg benutzte seine Vollmacht eine Notverordnung zu erlassen schon am darauf folgenden Tag. [/FONT]
[FONT="]Die Nationalsozialisten sahen diese Tat als eine kommunistische Verschwörung an und rechtfertigten somit den Ausnahmezustand. Wobei die Gegner der Nationalsozialisten der Überzeugung waren, dass ein geheimes Kommando der Nationalsozialisten den Brand selbst gelegt hatte um daraus politischen Gewinn für den Wahlkampf zu erzielen. Bis heute ist die Frage der Täterschaft noch nicht genau geklärt, jedoch geht man nach intensiven Recherchen von der Alleintäterschaft Lubbes aus (Quelle: Information zur Politischen Bildung 2003, Nationalsozialismus 1).[/FONT]
[FONT="]Noch in der Nacht vom 27. bis zum 28. Februar werden die Verfolgungen der Kommunisten und die Unterdrückung der Sozialdemokraten beschlossen. [/FONT]
[FONT="]Schon am 4. Februar 1933 wurde die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes“ erlassen, die die Versammlungs- und Pressefreiheit erheblich einschränkte.[/FONT]
[FONT="]Am 28. Februar 1933 wird mit der Unterschrift des Reichspräsidenten Paul Hindenburg die „Verordnung zum Schutz für Volk und Staat“ wirksam. Sie setzt wichtige Grundrechte außer Kraft, wie die Freiheit der Person, Meinungs-, Presse-, Vereins- und Versammlungsfreiheit, das Post-, Brief-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung (§1 Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153). [/FONT]
[FONT="]Weiterhin steht in den § 2, 3, 5 und 6 das nun auch bei Hochverrat und Brandstiftung die Todesstrafe verhängt werden kann. [/FONT]
[FONT="]Heutzutage stehen die Grundrechte des Menschen im Bürgerlichen Gesetzbuch an erster Stelle (1. Abschnitt, Artikel 1 bis 19. Diese sind subjektive öffentliche Rechte mit Verfassungsrang, die alle Staatsgewalten binden.[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
[FONT="](In §2, §3, §5 und §6 der Notverordnung steht, dass zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nun die Reichsregierung die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorrübergehend wahrnehmen kann. In §3 steht das alle Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten haben. In §5, dass für Hochverrat, Giftbeibringung, Brandstiftung, Explosion, Überschwemmung, Beschädigung von Eisenbahnanlagen und gemeingefährliche Vergiftung nun auch die Todesstrafe verhängt werden kann.)[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
[FONT="]Der Staat hatte nun alle verfassungsmäßigen Grundrechte außer Kraft gesetzt. Die Entscheidungen über den Ausnahmezustand lagen nun in den Händen des Reichskanzlers Adolf Hitler und des Reichsinnenministers Wilhelm Frick. [/FONT]
[FONT="]Verdächtige Personen konnten nun ohne Anklage, ohne Beweise und Rechtsbeihilfen willkürlich verhaftet und festgehalten werden. Der §2 der Verordnung ermächtigte den Reichsinnenminister in die Souveränität der Länder einzugreifen, wenn diese „die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen“ nicht ergreifen würden. [/FONT]
[FONT="]Somit stand auch der Gleichschaltung der Länder, die noch nicht unter nationalsozialistischer Kontrolle standen, nichts mehr im Weg.[/FONT]
[FONT="]Da die Notverordnung keine konkreten Ausführungsbestimmungen enthielt, konnte es auch willkürlich Ausgelegt werden. Somit wurde eine scheinlegale Grundlage für die Ausführung der nationalsozialistischer Diktatur gelegt, die durch den permanenten Ausnahmezustand gekennzeichnet war. [/FONT]
[FONT="]Der Staat war nun berechtigt in die Privatsphäre der Personen einzugreifen und jeden zu verhaften, bzw. in „Schutzhaft“ zu nehmen, der Verdächtig war. [/FONT]
[FONT="]Um gegen Kritiker und Feinde des Nationalsozialismus vorzugehen benutzte man nun Terror und Willkür, Misshandlung, Freiheitsberaubung und Todschlag. [/FONT]
[FONT="]Alle verfassungsmäßigen Kontrollinstanzen der Regierung konnten nun außer Funktion gesetzt werden. Alle Maßnahmen wurden mit der Brandverordnung scheinbar legalisiert, zunächst einmal der Kampf gegen die Kommunisten. Da es aber keinerlei Beschränkung auf Kommunisten erwähnt worden war, verlor damit auch das gesamte deutsche Volk seine Grundrechte.[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
lg BrettvormKopf
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Ich soll eine Quellenanalyse zu den Paragraphen der Brandverordnung erstellen. Meine Lehrerin ist sehr penibel bei ihren Bewertungen, weshalb ich euch bitten wollte meine Quellenanalyse durchzulesen und mir Tipps zu geben.
Die Quelle enthält die Paragraphen 1 - 6 der Brandverordnung, wobei der 4te Paragraph fehlt.
Danke im Borraus für eure Hilfe .
[FONT="]Quellenarbeit zur Brandverordnung:[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
[FONT="]1. [/FONT][FONT="]Nennen Sie die Rechte, die in der Reichstagsbrandverordnung außer Kraft gesetzt werden.[/FONT]
[FONT="]Wo stehen diese im Grundgesetz?[/FONT]
[FONT="]2. [/FONT][FONT="]Welche Möglichkeiten hat nun der Staat?[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
[FONT="]Die mir vorliegende Quelle M1 beinhaltet die Notverordnung zum „Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933 und wurde vom damaligen Reichspräsidenten Paul Hindenburg nach Artikel 48 Absatz 2 (Notstand) der Weimarer Reichsverfassung in Berlin erlassen. [/FONT]
[FONT="]Sie dient, laut dem Einleitungssatz, „zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“. [/FONT]
[FONT="]Die Quelle stammt aus dem Reichsgesetzblatt von 1933 Teil I. Nr. 17, S. 83.[/FONT]
[FONT="]Die sogenannte „Brandverordnung“ vom 28.Februar 1933 galt bis 1945 für das gesamte deutsche Volk.[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
[FONT="]Anlass für die „Brandverordnung“ war der Berliner Reichstagsbrand in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1933. Da Hindenburg am 1. Februar 1933 das Parlament aufgelöst hatte und die Neuwahlen für den 5. März angesetzt waren, kam den Nationalsozialisten dieses Ereignis entgegen. Somit konnten sie durch die Notverordnungen ihre politischen Gegner vernichten und die Diktatur durchsetzen.[/FONT]
[FONT="]Der Reichspräsident Hindenburg benutzte seine Vollmacht eine Notverordnung zu erlassen schon am darauf folgenden Tag. [/FONT]
[FONT="]Die Nationalsozialisten sahen diese Tat als eine kommunistische Verschwörung an und rechtfertigten somit den Ausnahmezustand. Wobei die Gegner der Nationalsozialisten der Überzeugung waren, dass ein geheimes Kommando der Nationalsozialisten den Brand selbst gelegt hatte um daraus politischen Gewinn für den Wahlkampf zu erzielen. Bis heute ist die Frage der Täterschaft noch nicht genau geklärt, jedoch geht man nach intensiven Recherchen von der Alleintäterschaft Lubbes aus (Quelle: Information zur Politischen Bildung 2003, Nationalsozialismus 1).[/FONT]
[FONT="]Noch in der Nacht vom 27. bis zum 28. Februar werden die Verfolgungen der Kommunisten und die Unterdrückung der Sozialdemokraten beschlossen. [/FONT]
[FONT="]Schon am 4. Februar 1933 wurde die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes“ erlassen, die die Versammlungs- und Pressefreiheit erheblich einschränkte.[/FONT]
[FONT="]Am 28. Februar 1933 wird mit der Unterschrift des Reichspräsidenten Paul Hindenburg die „Verordnung zum Schutz für Volk und Staat“ wirksam. Sie setzt wichtige Grundrechte außer Kraft, wie die Freiheit der Person, Meinungs-, Presse-, Vereins- und Versammlungsfreiheit, das Post-, Brief-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung (§1 Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153). [/FONT]
[FONT="]Weiterhin steht in den § 2, 3, 5 und 6 das nun auch bei Hochverrat und Brandstiftung die Todesstrafe verhängt werden kann. [/FONT]
[FONT="]Heutzutage stehen die Grundrechte des Menschen im Bürgerlichen Gesetzbuch an erster Stelle (1. Abschnitt, Artikel 1 bis 19. Diese sind subjektive öffentliche Rechte mit Verfassungsrang, die alle Staatsgewalten binden.[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
[FONT="](In §2, §3, §5 und §6 der Notverordnung steht, dass zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nun die Reichsregierung die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorrübergehend wahrnehmen kann. In §3 steht das alle Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten haben. In §5, dass für Hochverrat, Giftbeibringung, Brandstiftung, Explosion, Überschwemmung, Beschädigung von Eisenbahnanlagen und gemeingefährliche Vergiftung nun auch die Todesstrafe verhängt werden kann.)[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
[FONT="]Der Staat hatte nun alle verfassungsmäßigen Grundrechte außer Kraft gesetzt. Die Entscheidungen über den Ausnahmezustand lagen nun in den Händen des Reichskanzlers Adolf Hitler und des Reichsinnenministers Wilhelm Frick. [/FONT]
[FONT="]Verdächtige Personen konnten nun ohne Anklage, ohne Beweise und Rechtsbeihilfen willkürlich verhaftet und festgehalten werden. Der §2 der Verordnung ermächtigte den Reichsinnenminister in die Souveränität der Länder einzugreifen, wenn diese „die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen“ nicht ergreifen würden. [/FONT]
[FONT="]Somit stand auch der Gleichschaltung der Länder, die noch nicht unter nationalsozialistischer Kontrolle standen, nichts mehr im Weg.[/FONT]
[FONT="]Da die Notverordnung keine konkreten Ausführungsbestimmungen enthielt, konnte es auch willkürlich Ausgelegt werden. Somit wurde eine scheinlegale Grundlage für die Ausführung der nationalsozialistischer Diktatur gelegt, die durch den permanenten Ausnahmezustand gekennzeichnet war. [/FONT]
[FONT="]Der Staat war nun berechtigt in die Privatsphäre der Personen einzugreifen und jeden zu verhaften, bzw. in „Schutzhaft“ zu nehmen, der Verdächtig war. [/FONT]
[FONT="]Um gegen Kritiker und Feinde des Nationalsozialismus vorzugehen benutzte man nun Terror und Willkür, Misshandlung, Freiheitsberaubung und Todschlag. [/FONT]
[FONT="]Alle verfassungsmäßigen Kontrollinstanzen der Regierung konnten nun außer Funktion gesetzt werden. Alle Maßnahmen wurden mit der Brandverordnung scheinbar legalisiert, zunächst einmal der Kampf gegen die Kommunisten. Da es aber keinerlei Beschränkung auf Kommunisten erwähnt worden war, verlor damit auch das gesamte deutsche Volk seine Grundrechte.[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
lg BrettvormKopf