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Alt 22.02.2012, 14:32   #1
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Kaspar ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt
Umsetzung BGB §20 (mittlerweile weggefallen)

Hallo miteinander,
ich hoffe sehr, dass Jemand von Euch ein praktisches Beispiel kennt, das folgenden fiktiven Fall erklärt:

Zunächst als Grundlage, die wohl bei der Vererbung angesetzt wurde: §20 BGB
Zitat:
§ 20. Sind Mehrere in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen, so wird vermuthet, daß sie gleichzeitig gestorben seien.
Dieser Paragraph wurde bei der Verteilung des Erbes angewandt.


Eine Familie stirbt bei einem Unfall (1930).
Dazu gehören:
Tochter (A) - besitzt Anteil am Haus durch die schon verstorbene Mutter
Vater (AA) - besitzt nach der offiziellen Hofübergabe und dem Tod der Ehefrau den Großteil des Hofes
Eltern (CA und CB) - leben im Austrag und haben Hof schon vor der Eheschliessung des Sohnes an ihn übergeben

Lebende Verwandte sind:
BA und BB als Großeltern mütterlicherseits von A
C, die Halbschwester von AA
D und E als Geschwister von CB

Ich habe dies zur Veranschaulichung mal skizziert.
Die Opfer des Unfalles sind orange markiert. Kreis: Mann, Rechteck: Frau, Bogen: verheiratet, Linie: Abkömmling, durchgeschtrichen: bereits verstorben.
A und AA teilen sich den Hof.


Laut damaligem Erbrecht erbt nur die Halbschwester von AA deren Anteil, denn diese kommt als Erbin 2. Ordnung zum Zug. Den Anteil von A erben zu gleichen Teilen deren noch lebende Großeltern BA und BB sowie die Tante C.

Frage: hat das gemeinsame Versterben einen Einfluss auf die Erbreihenfolge? Können die Erben 3. Ordnung Ansprüche stellen?


Tut mir leid, wenn das ein wenig kompliziert ist. Ich hoffe wirklich, dass sich Jemand von Euch da auskennt und Rat weiß.
Würde mich auf alle Fälle sehr freuen.
Vielleicht kennt Ihr ja zumindest weitere Anlaufstellen.
Danke schon mal an Alle, die so weit gelesen haben
Grüße
Kaspar ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.02.2012, 14:35   #2
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Kaspar ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt
Der Anhang:
Miniaturansicht angehängter Grafiken
erbe.jpg  
Kaspar ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.02.2012, 14:48   #3
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Beiträge: 2.637
Melchior ist ein LichtblickMelchior ist ein LichtblickMelchior ist ein LichtblickMelchior ist ein LichtblickMelchior ist ein LichtblickMelchior ist ein Lichtblick
@Kaspar

So einfach ist das nicht. Es kann auch Auflassungen in Abteilung II GB geben, dazu testamentarische Verfügungen.

Solche Fragen können m.E. nur Juristen beantworten, möglichst mit Spezialisierung auf Erbrecht. Ein Internet-Forum ist da m.E. eine suboptimale Plattform.

Eventuell klärend, wäre eine Anfrage an das zuständige Nachlaßgericht.

M.
__________________
Hic Rhodus, hic salta!
Melchior ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.02.2012, 15:48   #4
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silesia ist jedem bekanntsilesia ist jedem bekanntsilesia ist jedem bekanntsilesia ist jedem bekanntsilesia ist jedem bekanntsilesia ist jedem bekanntsilesia ist jedem bekanntsilesia ist jedem bekannt
Zitat:
Melchior Beitrag anzeigen
Ein Internet-Forum ist da m.E. eine suboptimale Plattform.
Ganz richtig!

Nach der Fragestellung (Gemeinsamer Tod 1930) geht es vielleicht "nur" um eine familienhistorische Recherche. Ich stelle mal Folgendes zur Diskussion:


§ 20 BGB (idF für 1930) wurde ersetzt durch § 11 Verschollenheitsgesetz 1939. Im Prinzip sind die Vermutungen aber übernommen worden: gleichzeitiger Tod bei "gemeinsamer Gefahr". Diese Vermutung konnte ggf. widerlegt werden, so dass durch Gericht auch unterschiedliche Todeszeitpunkte bei entsprechenden Sachverhalten festgestellt werden konnten.

Bleibt man beim gleichzeitigen Todeszeitpunkt, stellt sich - wie melchior richtig anmerkt - die Frage von Testamenten. Nach der Fragestellung vermute ich, dass keine Testamente aufgestellt wurden, Erbvertrag existiert auch nicht, dann geht es weiter:

A: keine Nachkommen, Vater AA gleichzeitig verstorben (also kein Erbe), Mutter AB ist bereits vorher verstorben. Erben werden damit die lebenden Großeltern. Soweit diese bereits verstorben sind (hier gleichzeitig CA/CB), treten die Abkömmlinge an deren Stelle. Die noch lebende C tritt also an die Stelle von CA/CB mit 50%, weitere je 25% erben BA/BB von A.

AA: der Nachkomme A ist verstorben, ebenso die Eltern CA/CB. Alleinerbe von AA wird damit in der zweiten Ordnung der Abkömmling von CA, nämlich C.

Zwischenergebnis wäre dann:
- C erbt allein den Anteil von AA, C,
- CA und CB erben mit den oben dargestellten Anteilen den Anteil von A.

Jetzt wird es mE kompliziert: Das o.G. gilt für das hoffreie Vermögen (§ 1922 ff. BGB). 1930 war das RErbhG noch nicht in Kraft, es galten die anzuwendenden landesgesetzlichen Vorschriften, die hier möglicherweise Veränderungen in der Betrachtung des Hoferbes ergeben.
silesia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.02.2012, 19:23   #5
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Registriert seit: 02.2012
Beiträge: 4
Kaspar ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt
Melchior und Silesia,
ja, suboptimal triffts. Aber nicht an jeder Ecke finden sich Erbrechtsexperten für die Zeit der Weimarer Republik. Deshalb der Versuch mit diesem Forum weiterzukommen. Und umso optimaler der bisherige Verlauf

Silesia, vielen herzlichen Dank, Dein Beitrag war sehr aufschlussreich. Der Hinweis mit dem "hoffreien Vermögen" gibt mir einen weiteren konkreten Ansatz zum Suchen. Klasse!
Kaspar
Kaspar ist offline   Mit Zitat antworten
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