Die „Humanitäre Revolution
Mit Unterstützung des Bundesrates wurden in Genf zwei internationale Kongresse (Oktober
1863 und August 1864) einberufen, um diese «humanitäre Revolution» zu konkretisieren.
Aus der «humanitären Revolution» resultierten zwei parallele Bewegungen:
• Die Entwicklung des humanitären Völkerrechts, in dessen Rahmen am 22. August 1864
das erste Genfer Abkommen von zwölf europäischen Staaten unterzeichnet wurde:
«Genfer Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der
Armeen im Felde».
• Die Gründung der nationalen Rotkreuzgesellschaften in Europa und in einem nächsten
Schritt in der ganzen Welt.
Entwicklung
Die Entwicklung der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung wurde durch drei
wesentliche Faktoren bestimmt:
1. Ihre schrittweise allgemeine Verbreitung:
1863: 10 Nationale Gesellschaften;
1919: 28 Nationale Gesellschaften;
1948: 60 Nationale Gesellschaften;
1964: 104 Nationale Gesellschaften;
2006: 185 Nationale Gesellschaften.
Das Rote Kreuz ist auf allen Kontinenten, bei allen Völkern und in allen
Gesellschaftsschichten vertreten. Dies gilt, obwohl heutzutage der universelle Charakter der
humanitären Werte umstritten ist.
2. Die deutliche Zunahme und grosse Vielfalt ihrer Aufgaben:
Ursprünglich stand das Bestreben im Vordergrund, die Sanitätsdienste der Armeen
auszubauen. Doch ab Beginn des 20. Jahrhunderts und insbesondere mit der Gründung der
Liga im Jahre 1919 (Medizinische Konferenz in Cannes!) gewannen die zivilen Aufgaben
zunehmend an Bedeutung. Katastrophenhilfe, Bekämpfung von Epidemien und Pandemien,
Gesundheitserziehung, Bekämpfung von Hungersnöten, Flüchtlings- und Migrantenhilfe,
Entwicklungszusammenarbeit.
3. Der Ausbau des humanitären Völkerrechts:
Der Schutz, der ursprünglich nur für die verwundeten Soldaten im Felde gewährleistet
werden sollte, umfasst mit jeder bedeutenden Revision des ersten Genfer Abkommens von
1864 zusätzliche Personenkreise: Seeleute, Kriegsgefangene, zivile Opfer (von den heutigen
Kriegen sind zehnmal mehr Zivilpersonen als Armeeangehörige betroffen) usw. Ausserdem
trägt er neuen Formen von bewaffneten Konflikten Rechnung. Das humanitäre Völkerrecht
wird immer komplexer: 1864 beinhaltete es lediglich 10 Artikel!