Oberhaupt in Hüttersdorf/Saarland im 16. Jahrhundert

NinaFu

Neues Mitglied
Hallo Zusammen, ich bin ganz neu hier und habe gaaaanz viele Fragen :). Ich fange aber erst einmal mit einer an. Sollte ich nicht das richtige Unterforum gewählt haben, so entschuldigt, da ich ein wirklicher Laie bin. Seit ca zwei Jahren beschäftige ich mich mit der Erforschung meiner Ahnen und bin da auch meinen Wissensdurst bzgl der deutschen Geschichte gestoßen.
Es geht um den Anfang des 16. Jahrhunderts. Ich habe dort einen Vorfahr finden können der als Ackerer 1535 erwähnt wird. Nun habe ich mich eingelesen und konnte eines noch nicht mit Sicherheit rausfinden. Wer war zu dieser Zeit genau das Oberhaupt von Hüttersdorf? Ich weiß, dass es die Familie Nassau gab, aber bisher bin ich mir unsicher. Ich konnte z.B. lesen, dass der Gesuchte Mann ein Untertan von Graf Phillip von Nassau Saarbrücken war. Doch wenn ich den Namen google, starb er vor 1535. Deshalb bin ich verwirrt.
Ich würde gerne mehr zu dem Leben der Bauern in diesem Gebiet zu dieser Zeit erfahren, könnt ihr mir vielleicht Quellen empfehlen? Mich würden auch die Gesetze zu dieser Zeit interessieren.

Vielleicht könnt ihr mir ja einen Tipp geben, da Tante google mir noch nicht wirklich brauchbare Ergebnisse lieferte bzw ich vielleicht auch die falschen Suchbegriffe.

Vielen Dank im Voraus

Liebe Grüße
Nina
 
1535 erwähnt wird (...) Wer war zu dieser Zeit genau das Oberhaupt von Hüttersdorf?

Es war ein Vogt von Hunolstein, wahrscheinlich Adam III. von Hunolstein (* 1505; † 26. Juli 1540).

Hunolstein (Adelsgeschlecht) – Wikipedia

Die nahe bei Hüttersdorf gelegenen Ortschaften Nalbach und Piersbach unterstanden um 1440 einer Vogtin Else von Hunolstein (Wikipedia Nalbach). Aus dem Buch "Geschichte des Saarlandes", S. 28, geht hervor, dass Hüttersdorf unter die Reichsherrschaft im allgemeinen und unter die Hochgerichtsbarkeit des Vogtes von Hunolstein im besonderen fiel (Vogte waren in dieser Zeit Gerichtsherren).

Auf nachfolgend verlinkter Seite über Hüttersdorf ist eindeutig davon die Rede, dass die Vögte von Hunolstein zu der von dir angefragten Zeit (um 1535) die Herrschaft über Hüttersdorf hatten:

Hüttersdorf Kurze Geschichte unseres Ortes im mittleren primstal

Weitere urkundliche Erwähnungen führen in das spätere Mittelalter und in die frühe Neuzeit, wo Hüttersdorf und Buprich, noch siedlungsmäßig getrennte Orte, eine Herrschaft im Deutschen Reich bildeten, deren Landesherren damals die Vögte von Hunolstein und die Freiherren von Hagen waren.

Auf der Homepage von Hüttersdorf (im "Tal der Liebe"...) heißt es:

H Ü T T E R S D O R F - Das Dorf im Tal der Liebe | huettersdorf.de

In der Pflege Hüttersdorf haben die Herren von Hunolstein namhafte Anteile .Das heutige Pfarrhaus trägt über dem Türeingang neben der Jahreszahl seiner Erbauung (1780) noch das Hunolsteiner Wappen mit den zwölf Schindeln.

Aus nachfolgend verlinkter Seite geht hervor, dass die "Grafen von Hunolsein" im 17. Jahrhundert die Herrschaft über Hüttersdorf hatten:

Publisher European library, | Schmelz in alten Ansichten Band 2 | Books | alphabetical-overview

Am 23. August 1680 übernahm der Graf Otto Louis von Hunolstein von seinem Oheim, dem Freiherrn Otto Philipp von Hunolstein, die Herrschaft Hüttersdorf nebst Hellenhausen. Er erbaute zu Hüttersdorf ein kleines Schloß, das er als Witwensitz für seine Gemahlin bestimmte.

Anfang des 18. Jahrhunderts wird der Graf von Nassau-Saarbrücken als "Lehnsherr" des "Herrn von Hunolstein" genannt:

http://universaar.uni-saarland.de/monographien/volltexte/2012/97/pdf/Schmitt.pdf

Da sie aber, ihrer „alter wohlhergebrachter Gerechtigkeitt“
vertrauend, trotz eines von den herrschaftlichen Beamten ergangenen Verbots
weiterhin in der Prims gefischt hätten, habe die hagenische Herrschaft einige
ihrer Untertanen gefangen neh men und im Schloss in den Kerker werfen lassen,
der Lehnsherr des Herrn von Hunolstein, der Graf von Nassau-Saarbrücken,
dann sogar hunolsteinische Untertanen mit Soldaten nach Ottweiler verbracht
und dort „gefaenglich eingelegt“.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier steht alles noch viel genauer. Die Herrschaft über Hüttersdorf war geteilt (darunter auch der Herr von Frankenstein...), die Gerichtsbarkeit aber lag, wie ich schon angedeutet habe, in den Händen der Vögte von Hunolstein. Genannt wird für die Mitte des 16. Jh. der Vogt Johann zu Hunolstein (geb. 1532), welcher m.W. der Sohn des von mir genannten Adam III. von Hunolstein war (1540 verstorben/vergiftet). Beide gehörten zur "jüngeren Linie" der Hunolsteins.

upload_2019-1-26_22-5-55.jpeg


Ausschnitt aus dem unten zitierten Text:

Auf diese Weise kamen die Herren von Frankenstein in den Besitz eines
Thcilcs der Herrschaft Hüttersdorf, während noch zwei andere Theile den Herren
von Hagen zur Motten und den Herren von Braubach gehörten. Als gemein-

schaftliche Besitzer finden wir in der Mitte des 16. Jahrhunderts Johann Vogt zu
Hunolstein, Johann von Hagcn, Alexander von Braubach und Hanns von Franken
stein, von denen jeder einen eigenen Maier oder Schultheifsen zu Hüttersdorf
hatte , welcher die Renten ein brachte und die grundherrliehc Gerichtsbarkeit in
ihrem Namen ausübte. Rechtsstreitigkeiten , Frevel und Polizcicontraventionen
wurden vor einem Schöffengericht verhandelt, bei welchem ein gemeinschaftlicher
Oberschultheifs den Vorsitz führte, und von welchem die Berufung an das Reichs-
kammergericht ging. Das Hochgericht aber oder die Criminaljustitz mit den an-
klebenden Rechten stand von jeher den Vögten von Hunolstein allein zu
und
wurde durch den Oberschultheilsen oder Zehenter in ihrem Namen ausgeübt.
Sie hatten demnach allein das Recht, den Criminalverbrecher festzunehmen, ein-
zusperren, zum Tode zu verurtheilen, zu begnadigen, oder gegen eine Geldstrafe
freizulassen, in welch letzterem Falle die Strafe ihnen allein gehörte und nicht
zu den Civilstrnfon gerechnet wurde.


Full text of "Urkundenbuch für die Geschichte des graeflichen und freiherrlichen Hauses der Voegte von Hunolstein"

Die Herrschaft Hüttersdorf.

Das Dorf Hiiftersdorf (Dittersdorf, Diedersdorf) an der Prims im preufsisehen
Regierungsbezirk Trier, Kreis Saarlouis, bildete mit dem nahe dabei liegenden
Dorfe Buppcn'f/ (Bopprig) eine rechtsunmittelbare Herrschaft, welche dem reichs-
rittcrschaftlichen Canton Niederrhein einverleibt war. Die Herzoge von Lothringen,
als Besitzer des nahegelegenen Schlosses Schaumburg, waren die Schirmherrn
derselben und bezogen dafür jährlich 0 Malter Schirmhafer, welches Recht sie
1780 an Kurtrier abtraten.

Die Unterthanen dieser Herrschaft waren sämmtlich Leibeigene und gehörten
mit den Vogteien oder Erbgütern, auf welchen sie safsen, seit alter Zeit ver-
schiedenen Herren. Einen Thcil derselben besafsen seit sehr alter Zeit die Vögte
von Hunolstein aus der Ziischer Linie und zwar als Mannlehen von der Graf-
schaft Saarbrücken; denn schon 1341 bewitthumt der Edelknecht Hügel Vogt zu
Hunolstein seine Gemahlin mit einer Jahresrente aus seinen Besitzungen zu Hüt-
tersdorf. Dieses Lehen vererbte sich in ununterbrochener Folge auf seine Nach-
kommen bis in die neuere Zeit. 1

*) Urkb. I, IST. II, 246. III, 57, 126, 145.

275

Auch die Vögte von Hunolstein aus der JS’cuniagener und Hnnohteiner Linie
besafsen einen Antlieil an der Herrschaft: Hüttersdorf; denn 1430 belehnt der
Vogt Nicolaus den Dietrich von Lympueh , wohnhaft zur Motten, 3 mit einem Gut
zu Buppcrig, und 1442 verpfändet derselbe seine Besitzungen zu Hüttersdorf und
sechs andern dabei gelegenen Ortschaften dem Coenmann von Ebersweiler, ge-
nannt von der Motten. Nach dem Aussterben, dieser Linie (1487) erhob Johann
Vogt zu Hunolstein, Herr zu Züsch, Ansprüche auf deren Verlassenschaft und
wurde (1491) vom Kaugrafen Engelbrecht als rechter Erbe anerkannt und mit
derjenigen Hälfte der Vogteicn zu Hüttersdorf, Buppcrig u. s. w. belehnt, welche
der selige Nicolaus mit ihm in Gemeinschaft besessen hatte. 3 Allein der Erz-
bischof Johann von Trier erkannte die Lehenherrlichkeit des Raugrafen nicht an,
erklärte vielmehr dieselbe für ein I’ertinenz zum Schlosse Hunolstein, welches er
als heimgefallenes Lehen cingezogen hatte, und belehnte, ebenso wie sein Nach-
folger Erzbischof Jacob, den Bastart Werner von Hunolstein und Heinrichs von
Frankenstein Erben mit allen der Herrschaft Hunolstein gehörigen Gütern und
Rechten zu Hüttersdorf, Bupperig und andern Ortschaften.

Auf diese Weise kamen die Herren von Frankenstein in den Besitz eines
Thcilcs der Herrschaft Hüttersdorf, während noch zwei andere Theile den Herren
von Hagen zur Motten und den Herren von Braubach gehörten. Als gemein-

schaftliche Besitzer finden wir in der Mitte des 16. Jahrhunderts Johann Vogt zu
Hunolstein, Johann von Hagcn, Alexander von Braubach und Hanns von Franken
stein, von denen jeder einen eigenen Maier oder Schultheifsen zu Hüttersdorf
hatte , welcher die Renten ein brachte und die grundherrliehc Gerichtsbarkeit in
ihrem Namen ausübte. Rechtsstreitigkeiten , Frevel und Polizcicontraventionen
wurden vor einem Schöffengericht verhandelt, bei welchem ein gemeinschaftlicher
Oberschultheifs den Vorsitz führte, und von welchem die Berufung an das Reichs-
kammergericht ging. Das Hochgericht aber oder die Criminaljustitz mit den an-

klebenden Rechten stand von jeher den Vögten von Hunolstein allein zu und
wurde durch den Oberschultheilsen oder Zehenter in ihrem Namen ausgeübt.
Sie hatten demnach allein das Recht, den Criminalverbrecher festzunehmen, ein-
zusperren, zum Tode zu verurtheilen, zu begnadigen, oder gegen eine Geldstrafe

freizulassen, in welch letzterem Falle die Strafe ihnen allein gehörte und nicht
zu den Civilstrnfon gerechnet wurde.

3) Urkb. III, 19.
35 ”
2 ) Urkb. II, 74, $4, 92, 120, ISS, 220, 230, 312 und 345.

Starb der Obersohultheils , so kamen die eigenen Leute sämmtliciier vier
Herren zusammen und wählten nach uraltem Brauche einen neuen aus den hunol-
steinischen Leibeigenen „und sonst keinen andern.“ Dasselbe geschah auch im
Jahre 1564; allein die amlern drei Edelleute erkannten den neugewählten Zehenter
nicht an, widersprachen dem Vorrecht der Vögte von Hunolstein und wendeten
sich (1567) mit einer Klage an das kaiserliche 1 Lof'gericht zu Rottweil.

Während dieses Prozesses trug Alexander von Braubach seine bisher allo-
dialen Besitzungen zu Hüttersdorf, Bupperig, Lebaeh, Huudsrath und Königs-
macher sowie den Hof zu Wellen dem Grafen Johann von Nassau - Saarbrücken
(Samstag nach Ostern 1569) zu Lehen auf, wofür dieser ihn nach dem kinder-
losen Tode seines Vetters Ladwvn von Sirsberg mit der ihm heimgefa[lcncn Burg
und Mühle zu Dillingen belehnte. Bald darauf (1 1. August 1570) vertauschte er
jedoch seine Güter zu Hüttersdorf und Bupperig an Johann Vogt zu Hunolstein
und zwar wieder als Allode, nachdem der Graf Johann gegen anderweitige Ent-
schädigung dieselben von der Lehenschaft befreit hatte.

Da um dieselbe Zeit auch die Herren von Hagen den Antheil der Herren
von Frankenstein durch Kauf an sich brachten, so gab es von jetzt an nur zwei
Grundherreil zu Hüttersdorf und Bupperig, nenilich die Vögte von Hunolstein und
die Herren von Hagen, deren Freunden es (6. Februar 1571) gelang, den oben
erwähnten Prozefs durch einen Vergleich zn beendigen. Es dauerte aber nicht
lange, so begann der Streit von neuem. Es wäre zu langweilig, die Reihe der
ferner abgeschlossenen Vergleiche aufzuführen ; wir erwähnen daher nur noch,
dafs endlich 1623 die Herren von Hagen allen Ansprüchen auf die Criminaljuris-
dietion entsagten. Auch verdient noch aus jener Zeit bemerkt zu werden, dafs
Kaiser Rudolph II. (29. April 1578) auf Bitten Johanns Vogt zu Hunolstein dem
Dorfe Hüttersdorf einen freien Jahrmarkt auf Aegidientag bewilligte.

In der Erbtheilung zwischen den drei Söhnen des genannten Johann fiel die
Herrschaft Hüttersdorf mit den in der Nähe gelegenen Malereien Roth, llellen-
hausen, Lehaeli und Marpedingen an den mittleren Bruder Wilhelm, welcher der
Stifter der noch blühenden Dürrknstcler Linie wurde. Um aber diese Besitzung
nicht in andere Hände kommen zu lassen, wurden den Familienverträgen gemäfs
stets auch die beiden andern Linien zu Merxheim und Sötern mitbelehnt.

Nach Wilhelms Tode vererbte sich die Herrschaft Hüttersdorf nebst den ge-
nannten Meiereien und andern Gütern auf dessen ältesten Sohn Johann Marzolf,
welcher die Nebenlinie auf Greinccey gründete, während sein jüngerer Bruder
Johann Wilhelm die auf Dürrkastel fortpHanzte. Johann Marzolf verkaufte am

277

19. April 1629 seine Herrschaft Hüttersdorf nebst HeUenhausen, Roth, Lcbacli
und Marpedingen an den' Freiherrn Wilhelm Marzolf von Braulach, Herrn zu
Dillingen und Fremersdorf für 26,000 Franken Lothringer Währung, mit ausdrück-
lichem Vorbehalt des Rückkaufsrechtes und unter der Bedingung, dafs der Käufer
aus seinen Wäldern im Hüttersdoifer, Buppcriger und Hellenhauser Bann kein
Bau- und Brennholz schlagen dürfe, weil er das für das Ilofhaus und die beiden
Mühlen nöthige Holz aus den Gemeindewaldungen beziehen könne. Auch ver-
pflichtete sich der Käufer, keinen Leibeigenen innerhalb des Hochgerichtes freizu-
lassen, ausgenommen, wenn auf einem Vogteigute so viele Kinder sind, dafs sie
nicht ernährt werden können.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben