Das Rechtssystem des Mittelalters?

R

Rhesusaffengott

Gast
Hallo liebe Gemeinde,

ich bitte darum, meine gegenwärtige Verwirrung aufzulösen.


Kann es sein, dass es im historischen Mittelalter mehrere parallele Justizsysteme gab?
  1. Das "kanonische" Kirchenrecht
  2. Das "weltliche" Recht, das im Namen der Person des Kaisers über Hofgerichte abgehalten wurde und seine Aquivalente in England (Entstehung des Common Law) und Frankreich.
  3. Das Reichskammergericht und andere mehr institutionalisierte Gerichte, wie das Parlament in Paris.
  4. Konzile, in denen Geistliche Versammlungen Recht sprachen
  5. Lokale Gerichtsherren, wie der Sachsenspiegel oder so, die von Kaiser und Papst unabhängig waren.
Wie war das Verhältnis zwischen diesen Systemen? Kam es nicht zu konfolikten?
 
Der Sachsenspiegel ist ein Rechtsbuch, in dem das Gewohnheitsrecht des 13.Jh. in Ostfalen aufgezeichnet wurde, kein Gerichtsherr.

Das Reichskammergericht wurde 1495 gegründet. Es gehört zu den ganzen Neuerungen, die das Mittelalter beendeten.

Und "das Mittelalter" gab es nicht. Um welche Zeit und welchen Raum geht es? (Deine Frage ist so, als ob du darum bittest, das dir eben mal kurz das Justizsystem auf der Erde im Jahr 2018 erklärt wird.)

Zunächst schon mal:
Es gab in den christlichen Gegenden Europas geistliche und weltliche Gerichte. Was aber keine klaren Zuständigkeiten bedeutete.

Im Hochmittelalter kam zu dem jeweiligen Gewohnheitsrecht das römische Recht hinzu. Eine weitere Rechtsquelle war die Bibel. Rechtssetzung fand nur in eher geringem Umfang satt.

Weder bei der Gerichtsorganisation noch beim Recht selbst kann von einem System im heutigen Sinn gesprochen werden.

Recht wurde fast nur bei Versammlungen gesprochen. Konzile und Synoden sind da keine Ausnahmen.

Schreib, um welche Zeit und welchen Ort es dir geht und wir können dir Hinweise geben.
 
Koenntest du bitte genau klarifiziern um welchen Raum es dir geht? Rechtsprechung war und ist kompliziert, weswegen eine genaue Einrahmung helfen koennte. (Ich bin etwas verwirrt, weil du England und Frankreich nennst, aber zugleich darauf hinzuweisen scheinst, dass es dir um das HRR Deutscher Nation zu gehen scheint. Das waren alles sehr verschiedene Rechtssysteme, weswegen eine Eingraenzung hilfreich waere. :))
 
Ich denke, man sollte, statt von einem Fragesteller Präzisierungen zu erwarten, der seine eigene "Verwirrtheit" eingesteht, das interessante Thema eigenständig einordnen und aufgliedern. Der Zeitrahmen wird vom Fragesteller ohnehin vorgegeben (Mittelalter), und was den "Ort" betrifft, wird unmissverständlich angedeutet, dass es ihm in der Hauptsache um das HRR geht.

Nun ist das Thema, wie einige schon richtig gesagt haben, recht kompliziert, ich möchte auf die Schnelle nur eine erste kleine Diskussionsbasis liefern.

Die Hauptfrage ist sicher, in welchem Verhältnis im Bereich des HRR die weltliche zur geistlichen Rechtsprechung stand. Generell war das Mittelalter eine Zeit der Rivalität zwischen dem Papsttum und den weltlichen Machtinstanzen, speziell dem Kaisertum. Das schlug sich auch in einer Rivalität der geistlichen und weltlichen Rechtssysteme nieder, die sich aber längst nicht so dramatisch darstellt wie die politische Rivalität. Unter die Zuständigkeit geistlicher Gerichte fielen, abgesehen von eindeutig geistlichen Angelegenheiten wie der Bruch von Gelübden, Ehekonflikte, Testamentskonflikte und Eidesbrüche bei Verträgen. Das geistliche Gericht war seit dem 13. Jahrhundert das "Offizialgericht" und dessen Richter der "Offizial", der im Namen des zuständigen Bischofs geistliches Recht sprach. Es gab gewiss Zuständigkeitskonflikte mit den weltlichen Gerichten in den Städten, die sich aber in Grenzen hielten, weil der Vorrang der weltlichen Gerichtsbarkeit im Stadtrecht fest verankert war. Das Stadtrecht regelte auch, ob ein Fall überhaupt vor das Offizialgericht gelangen konnte. Im Unterschied zum weltlichen Gericht war das geistliche Gericht allerdings "moderner" organisiert, da dem Offizial im Unterschied zum weltlichen Richter eine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben war und er, anders als dieser, sich gegenüber einem Vorgesetzten zu verantworten hatte, zudem bezog er, anders als sein weltlicher Kollege, für seine Tätigkeit ein Gehalt, was alles als Modell für den viel später entstehenden Typ des staatlich angestellten weltlichen Richters diente.

Die Ehekonflikte bildeten mit Abstand das Gros der von Offizialen verhandelten Fälle. Allerdings wurden solche Fälle zunehmend von den Stadtgerichten an sich gezogen, wobei Bigamie als ein besonders schweres Delikt galt. Blasphemie konnte sowohl weltlich wie geistlich verhandelt werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Zeitrahmen wird vom Fragesteller ohnehin vorgegeben (Mittelalter), und was den "Ort" betrifft, wird unmissverständlich angedeutet, dass es ihm in der Hauptsache um das HRR geht.
Das Mittelalter umfasst knapp 1000 sehr unterschiedliche Jahre.

Generell war das Mittelalter eine Zeit der Rivalität zwischen dem Papsttum und den weltlichen Machtinstanzen, speziell dem Kaisertum.
Wenn man das so einfach sagen könnte. Das gilt vor allem für die Zeit des Reformpapstums/Investiturstreits. Also für die salisch-staufische Zeit, v.a. ab Heinrich IV.
In diese Zeit fällt z.B. auch die Hochphase des Ordals aber eben auch seine weitestgehende Abolition, eine regelrechte Revolution des Rechtswesens.
 
Lieber Chan, ich verstehe deine Antwort, aber ohne geographische Raumeinteilung wird es sehr schwer etwas zu sagen. Wie ElQuijote ausserdem noch angemerkt hat, ist "das Mittelalter" ein zeitlich sehr breit gefasster Ausdruck. Eine geographische Eingraenzung, sprich "Raum", waere deswegen Hilfreich Fragen zu beantworten. Ebenso eine genauere Zeitangabe.

Beispiel: Was bringt es dem Fragesteller, wenn ich hier anfange irgendwas ueber die Gesetze der Wikinger im heutigen Norwegen um ca 800 zu erzaehlen? Faellt ins Mittelalter, aber wenn das die Frage nicht beantwortet, dann ist es reine Zeitverschwendung fuer alle. Daher die Bitte nach Klarifizierung.
 
Wilson (S. 602ff) widmet sich dem Rechtssystem relativ ausführlich. Dabei geht das Rechtssystem im HRR auf das Rechtssystem der Franken zurück. Dabei interpretierten die karolingischen Könige das römische Recht im 9. Jahrhundert neu und setzen sich als Gesetzgeber" ein. Häufig in Absprache mit den jeweiligen Bischöfen. In diese Phase fällt der Beginn eines eigenständigen Rechtsverständnisses im HRR, so Wilson.

Generell, so Wilson, herrschte im Mittelalter und der FNZ eine starke Heterogentität in der Art der Rechtsprechung und der Kodifizierung des Rechts. Sodass bis 1806 selbst die größten deutschen Staates innerhalb des HRR die Kodifizierung ihrer Gesetze nicht abgeschlossen hatten.

Ähnlich in Frankreich (im 18. Jahrhundert), das ca 800.000 "Gesetze" in 300 separaten regionalen Gesetzessammlungen aufwies.

Und auf der regionalen Ebene (z.B. Dithmarschen) fanden sich Kodifizierungen, die vom restlichen HRR stark abwichen. Deswegen sind die Hinweise auf die zeitliche und geographische Eingrenzung für eine angemessene Beschreibung - leider - sehr berechtigt.

Ein sicherlich interessanter Prozess im Mittelalter gegen eine Person aus dem Hochadel, war der gegen Gilles de Rais. Er ist interessant, weil er relativ gut dokumentiert ist und Reliquet verdichtet es zu einer interessanten Beschreibung dieser Periode.

Wilson, Peter H. (2017 (2016)): The holy Roman empire. A thousand years of Europe's history. London: Penguin Books.
Reliquet, Philippe; (1990): Ritter, Tod und Teufel. Gilles de Rais: Monster, Märtyrer, Weggefährte Jeanne d'Arcs. München: dtv
 
Ich denke, man sollte, statt von einem Fragesteller Präzisierungen zu erwarten, der seine eigene "Verwirrtheit" eingesteht, das interessante Thema eigenständig einordnen und aufgliedern.

Danke für Ihr Verständnis.

Anlass zur Frage war vor allen Dingen meine Beschäftigung mit den Prozesswesen im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Doch in der Tat würde ich meine Fragestellung um England, Frankreich und eventuell das übrige Italien im Zeitraum zwischen 1000 bis 1500 erweitern.

Ich glaube, mir ist eine Ähnlichkeit zwischen den sog. "dinggenossenschaftlichen Verfahren" und dem aufgefallen, was wir heute in Common Law-Systemen wie Amerika sehen. Auch dort mussten "Gleiche" das Urteil fällen. In den USA ist es eine, wie wir heute sagen würden Laienjury während im alten Mittelalter Adlige über Adlige urteilen sollten. Desweiteren scheint mir die Entwicklung, die zur Entstehtung des Reichskammerngerichtes geführt haben sehr ähnlich zu denen zu sein, die in Frankreich zum "Parlament" geführt haben.
Das ist ja das System, dass der Rechtstheoretiker und Staatsphilosoph
Charles de MONTESQUIEU in seinem Werk von "Geist der Gesetze" als Monarchie definierte. Vielleicht ein kleiner Exkurs: MONTESQUIEU differenziert zwischen drei Staatsformen. Monarchie, Despotismus und Republik, wobei er die R. noch einmal in eine aristokratisch und demokratische Variante unterteilt.
Die Monarchie unterscheidet sich dabei vom Despotismus vor allen Dingen durch das Vorhandensein von nachgeordneten, abhängigen und urteilenden Instanzen, wie etwa Gerichten, die die Macht des Königs vollziehen. Während der Despot sozusagen den Staat als seinen Haushalt führt und alles seiner Willkür unterliegt, was nur durch Sitten und Religion gedämpft wird, ist der Monarch im Prinzip an alte Gesetze gebunden, die er aber bei Notwendigkeit ändern kann.

Der Monarch vereint die Exekutive und die Legislative Gewalt in seinen Händen, die Rechtssprechende aber hat er an Spezialisten abgegeben.

Natürlich waren teile von MONTESQUIEUs Vision auch theoretisch motiviert, aber ich glaube, hier hat er sich mehr oder weniger von der Rechtsentwicklung, die zwischen Mittelalter und Neuzeit stattgefunden hat, inspirieren lasen. Zudem glaube ich, dass er als Teil des "Funktionsadels", der selbst lange als Richter gearbeitet hat, ein besonderes Interesse an der Stärkung dieser Instanz hatte.

Im Unterschied zum weltlichen Gericht war das geistliche Gericht allerdings "moderner" organisiert, da dem Offizial im Unterschied zum weltlichen Richter eine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben war und er, anders als dieser, sich gegenüber einem Vorgesetzten zu verantworten hatte, zudem bezog er, anders als sein weltlicher Kollege, für seine Tätigkeit ein Gehalt, was alles als Modell für den viel später entstehenden Typ des staatlich angestellten weltlichen Richters diente.

Soweit ich weiß ist das aber nicht alles. Zum Teil mussten sich vor weltlichen Gerichten die Beteiligten erst darauf einigen, den Richterspruch auch anzuerkennen ("Verwillküren", Urfede). Das war aber bei kirchlichen Sachen nicht so.
 
Das mag alles stimmen, nur 500 Jahre, das ist Riesenzeitraum. Allein in den letzten 250 Jahren hat es in Deutschland viele Umbrüche in der Juristerei gegeben. Zum einen die Rechtsprechung aus dem HRRdN, mit den unterschiedlichen Auslegungen der Herzogtümer, Grafschaften und Reichsfreien Städten. Dann der Wechsel in der Franzosenzeit zum Code Napoléon kurze Zeit später zum Teil zurück. Einige Bereiche am Linken Rheinufer gehen heute noch auf den Code Napoleon zurück, wie die Trennung zwischen Anwalt und Notar. Ein Anwalt kann hier nicht als Notar arbeiten und umgekehrt. Dann die Restauration, 1848 folgte dann noch und dann das Kaiserreich von 1871. Die Weimarer Republik und so weiter....

Ich hoffe das Du hieran siehst, das 500 Jahre eine immense Zeitspanne ist. Und die Geographiesche Eingrenzung leider auch nicht wirklich weiter hilft.
 
Angesichts der 1000jährigen Epoche und der unterschiedlichen regionalen Rechtssystemen lässt sich m.M. doch eine Gemeinsamkeit der weltlichen mittelalterlichen Rechtssprechung (in ganz Europa mit Ausnahme von Byzanz und mit Ausnahme der kirchlichen Justiz) feststellen: In der mittelalterlichen Gesetzgebung (so unterschiedlich sie auch war) kam es, vom Frühmittelalter an bis ins 16. Jahrhundert (inklusive der "Carolina" von Karl V im Jahr 1532) auf die Lösung von Konflikten und nicht wie heute auf Strafgerechtigkeit an. Ziel der Rechtssprechung war nicht eine Sanktion, mit der eine Tat bestraft wurde, sondern die Sühne resp. der Ausgleich, d.h. die Wiedergutmachung der Tat und dadurch die Lösung des Konflikts. Aus diesem Grund konnten auch persönlich Unschuldige (z.B. Sippenhaft) bestraft werden und eine Blutrache konnte mit Geldzahlungen gelöst werden. Der Sachsenspiegel beispielsweise ist voll von verschiedenen Zahlungen, mit der eine Tat ausgeglichen werden kann. Es ging im Mittelalter also nicht so sehr um die persönliche Verantwortung der Täter sondern um Wiedergutmachung. Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes wird auch verständlich, weshalb gelegentlich auch unmündige Kinder, Tiere und sogar Sachen belangt werden konnten. Eine Veränderung in Richtung Strafgerechtigkeit in der mittelalterlichen Rechtssprechung, welche sich aber erst gegen Ende des 16. Jahrhundert durchzusetzen begann, ist nach meinem Dafürhalten auf den Einfluss des kanonischen Rechts resp. auf den zunehmenden Einfluss der kirchlichen Justiz, ausgehend vom Prinzip eines "strafenden Gottes", zurückzuführen. In den Häresie- und Hexenprozesse wurde das Prinzip des "strafenden Gottes" schliesslich zur "göttlichen Strafe" umfunktioniert. Die Folge davon war, dass sich in nachmittelalterlicher Zeit die Gewichtung in der weltlichen Rechtssprechung von Konfliktlösung zur persönlichen Bestrafung verschob.
 
In der mittelalterlichen Gesetzgebung (so unterschiedlich sie auch war) kam es, vom Frühmittelalter an bis ins 16. Jahrhundert (inklusive der "Carolina" von Karl V im Jahr 1532) auf die Lösung von Konflikten und nicht wie heute auf Strafgerechtigkeit an. Ziel der Rechtssprechung war nicht eine Sanktion, mit der eine Tat bestraft wurde, sondern die Sühne resp. der Ausgleich, d.h. die Wiedergutmachung der Tat und dadurch die Lösung des Konflikts.

Das ist ein interessanter Punkt, denn dieses Denken steht in einer Traditionslinie, die bis in älteste Zeit zurückreicht. In vor-staatlichen "Kleingesellschaften" ohne institutionalisierte Rechtspfege (mangels Instutionslisierung allgemein) ist dies letztendlich die einzige Form, mehr oder minder ritualisiert Konflikte zu regeln, ohne das diese völlig eskalieren; wenn es denn klappt...

Mir kommt dabei das Fehderecht in denn Sinn, auch eine Einrichtung des Mittelalters. Dieses ist (nach heutigem Verständnis) nichts anderes als etwas in Bahnen gelenkte Selbstjustiz. Es endete im HRR endgültig mit der Einführung (bzw Durchsetzung) des allgemeinen Landfriedens. Hiermit beanspruchten Staat bzw Obrigkeit (in welcher Form auch immer) erstmals, die einzige Kraft zu sein, die Gesetze durchsetzt.

Daher würde ich das hier...

Eine Veränderung in Richtung Strafgerechtigkeit in der mittelalterlichen Rechtssprechung, welche sich aber erst gegen Ende des 16. Jahrhundert durchzusetzen begann, ist nach meinem Dafürhalten auf den Einfluss des kanonischen Rechts resp. auf den zunehmenden Einfluss der kirchlichen Justiz, ausgehend vom Prinzip eines "strafenden Gottes", zurückzuführen. In den Häresie- und Hexenprozesse wurde das Prinzip des "strafenden Gottes" schliesslich zur "göttlichen Strafe" umfunktioniert. Die Folge davon war, dass sich in nachmittelalterlicher Zeit die Gewichtung in der weltlichen Rechtssprechung von Konfliktlösung zur persönlichen Bestrafung verschob.

... ergänzen wollen. Der sich entwickelnde Staat* musste schon aus Eigeninteresse zu einer Form der Rechtspflege finden, die Selbstjustiz und Fehde unterbanden, sollte so etwas wie ein allgemeiner Landfrieden durchgesetzt werden. Es bestand ein Interesse des Staates bzw der Obrigkeit an einer Sanktionierung von Gesetzesbrüchen, die den Wunsch nach einem reinen Interessenausgleich der Beteiligten, im Zweifelsfall unter Ausschlusses des Staates, überwog.

Die Gründe, warum das angestrebt wurde, würde ich also nicht nur im krichlichen Bereich suchen. ;)

* Im HRR vornehmlich in Form der jeweiligen Territorialstaaten, da das Reich als solche völlig außer stande war, die entsprechenden Institutionen aufzubauen.

P.S.: Ähnliche Tendenzen lassen sich, nebenbei bemerkt, auch bei Gruppen beobachten, die heutzutage gerne abseits staatlichen Eingreifens agieren wollen. Wenn zwei Gruppen der organisierten Kriminalität aneinder geraten, kann das eskalieren, was ja geschieht, mit allen negativen Folgen wie Personenschäden, "Geschäftsschäden", staatlichem Eingreifen; oder sie finden zu irgend einer Form des Interessenausgleichs, was vermutlich sehr viel häufiger geschieht, auch wenn man es als Unbetiligter dann nicht mitbekommt.
 
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