Das Einräumen von Schutzrechten widersprach nicht der Auffassung von "Volkseigentum".
Dazu passt ergänzend eine juristische Beschreibung:
"Das Patentgesetz der DDR spricht in seinem § 8 II vom Ursprungsbetrieb. Ursprungsbetriebe sind Unternehmen, in deren Fondsbestand sich materielle, finanzielle und immaterielle sozialistische Vermögenswerte befinden. Sie sind zu allen Rechtshandlungen berechtigt und verpflichtet, die mit dem Erwerb, dem Bestand und der Verteidigung von notwendigen Wirtschaftspatenten zusammenhängen. “Ihre Kompetenz entsteht im geistigen Produktionsprozeß oder Vertrag”. Sie handeln aus doppelter Verpflichtung. “Zum einen nehmen sie ihre Verantwortung gegenüber der Gesellschaft wahr, sozialistisches Eigentum und gesellschaftliche Interessen zu schützen. Zum anderen sind sie verpflichtet, Erfinder bei der Begründung und Sicherung ihrer Rechte sachkundig zu unterstützen und deren Interessen zu wahren”.
Die Ursprungsbetriebe erhalten an den erbrachten und geschützten neuen technischen Lösungen jedoch keine Vorzugsrechte, d. h. sie können diese Objekte im Inland nicht gegen Entgelt nachnutzen lassen bzw. verkaufen. “Das freie Benutzungsrecht sozialistischer Betriebe an Wirtschaftspatenten und die Berechtigung des Patentamts, Benutzungserlaubnisse an ursprünglich Nichtberechtigte zu erteilen, setzt sich über die Interessen von Ursprungsbetrieben hinweg ..."
Hentschel, Zur Entwicklung des gewerblichen Rechtschutzes in der DDR, DtZ 1990, S. 105.
Die Stellung des Erfinders war damit eine Frage des zu bestimmenden Entgeltes. Zu erwähnen ist noch, dass die "Patentkrise" der 1970ern dann 1978, 1980 und 1983 zu entsprechenden Beschlüssen des Ministerrates zur Förderung von Patenten und Erfindungen geführt hat, die wohl als Stimulanz gedacht waren. Die neuen Patentrechte unterschritten Mitte der 70er die Zahl von 4500 pro Jahr, was wohl als zu gering angesehen wurde.