Machtantritt Hitlers legal?

sorry, wenn ich diesen Thread angesichts des Alters nicht recht Ernst genommen habe.
Und ein bißchen geblödelt habe.


Zur Sache: Man kann weder Hitlers "Machterschleichung" noch das Ermächtigungsgesetz isoliert sehen.
Beides ist doch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Demokratie schon im Oktober 1929 zusammengebrochen ist. Seither ist es nicht mehr gelungen eine demokratisch legitimierte Regierung zu bilden.

Die Zustimmung der bürgerlichen Parteien zum Ermächtigungsgesetz ist ja nicht zuletzt vor diesem Hintergrund zu sehen. Die SPD hat vorbildlich dagegen gestimmt! Meine Hochachtung!
Aber an dem Zustand zuvor trägt sie durchaus auch eine gewisse Schuld.

Es geht mir aber um etwas anderes, ist für die Jahre zuvor den Regierungen Papen, Schleicher und insbesondere Brüning der eine oder andere Verfassungsbruch im Zusammenwirken mit Hindenburg vorzuwerfen?

Wenn ja, welche Optionen hätte es gegeben?
 
"Es kann also, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, nicht jede Maßnahme auf Grund von Art. 48 RV vorgenommen werden, vielmehr nur solche, die nötig sind, um die erhebliche Gefahr auf eine minder erhebliche zurückzuführen oder ganz zu beseitigen."
Das kann man, wie gesagt, mit gängigen Begriffen wie Verhältnismäßigkeitsgebot und Übermaßverbot verbinden bzw. auch an die zur logisch-systematischen Auslegungsmethode gehörende Formel "singularia non sunt extendenda (Ausnahmebestimmungen dürfen nicht erweiternd ausgelegt werden)" erinnern.

zu Geiger und zur Problematik der Legalität des Ermächtigungsgesetzes wäre noch anzumerken, dass die historische und teleologische Auslegung zunächst nach heutiger und damaliger Auslegung zu trennen wäre. Beide können übereinstimmen, müssen es aber nicht. Mir allerdings hinsichtlich einer vergleichbar bedeutenden Norm derzeit kein passendes Beispiel ein.
Ja, wobei die "ratio legis", der Savigny noch sehr skeptisch gegenüberstand, heute den Primat hat und die anderen Methoden (sprachlich-grammatische [mit der aber meistens begonnen wird], logisch-systematische, historisch-genetische, neuerdings stärker auch die vergleichende) dazutreten können.

Mit der ratio legis wird versucht, eine Norm als sinnvollen Teil einer gerechten und zweckmäßigen Ordnung zu verstehen. Das Reichsgericht hat dazu einmal formuliert: "Ein allgemeiner Grundsatz der Auslegung ist auch, dass im Zweifel der Gesetzgeber eine nützliche, nicht schädliche Vorschrift hat aufstellen wollen." Diese Annahme kann im Falle der Nazis wohl kaum aufrecht erhalten werden; hier greift das "argumentum ad absurdum" insoweit, als bestimmte Auslegungen nicht mehr als Bestandteil einer sinnvollen (Verfassungs-) Ordnung gelten können, sondern diese untergraben/aushöhlen.

(Muss mich gelegentlich mal mit unserer Notstandsverfassung beschäftigen.:pfeif:)
 
...dass die Demokratie schon im Oktober 1929 zusammengebrochen ist...
...Die SPD [trägt] an dem Zustand zuvor [...] durchaus auch eine gewisse Schuld...
... ist Papen, Schleicher und insbesondere Brüning der eine oder andere Verfassungsbruch im Zusammenwirken mit Hindenburg vorzuwerfen?

Das sind drei fette, neue und interessante Themen! Stell doch zu der letzten (und dem hiesigen Thema am nächsten liegenden) ein paar kraftvolle Hypothesen auf!:winke:
 
Es geht mir aber um etwas anderes, ist für die Jahre zuvor den Regierungen Papen, Schleicher und insbesondere Brüning der eine oder andere Verfassungsbruch im Zusammenwirken mit Hindenburg vorzuwerfen?

Der sog. Preußenschlag.
http://www.geschichtsforum.de/f66/preu-enschlag-16542/
Preußenschlag ? Wikipedia
Der "Preußenschlag"
Das folgende Urteil des Staatsgerichtshofes war ein Skandal, reihte sich aber ein in frühere skandalöse und entschieden antidemokratische Urteile.
Preußen contra Reich ? Wikipedia
 
(Muss mich gelegentlich mal mit unserer Notstandsverfassung beschäftigen.:pfeif:)

Genau das Wissen um diese Mißbräuche und Vorgänge haben zu jahrelangen innenpolitischen Diskussionen und Kontroversen geführt, als die BRD daranging sich eine "Notstandsgesetzgebung" zu "verordnen".

Und wer weiß, ob es eine gegeben hätte, hätte nicht ein Andreas Baader eine Ulrike Meinhof usw. usf. zu zündeln und zu schießen angefangen.


Ich weiß, ist OT, aber Spätfolgen gehören halt auch dazu.
 
Das kann man, wie gesagt, mit gängigen Begriffen wie Verhältnismäßigkeitsgebot und Übermaßverbot verbinden bzw. auch an die zur logisch-systematischen Auslegungsmethode gehörende Formel "singularia non sunt extendenda (Ausnahmebestimmungen dürfen nicht erweiternd ausgelegt werden)" erinnern.
Das Problem der Notfallklausel im Verfassungsrang ist eben, das sie in hohem Maße auslegungsbedürftig ist, Anwendungsfälle nur begrenzt vorhersehbar waren und die Aufweichungstendenzen mit fataler Gewöhnung im oben beschriebenen Sinn 1920-1933 lagen.

Die damit geprägte, möglw. herrschende Meinung hat sich dann nach meinem (allerdings oberflächlichem) Eindruck die Regierung nur zu eigen gemacht, gleichzeitig aber auch die "Analogiefälle" geschaffen. Mich würde sehr eine historische Untersuchung der kritischen Stellungnahmen, die Auswertung der warnenden Stimmen zum Artikel 48 interessieren. Gibt es so etwas?


Ja, wobei die "ratio legis", der Savigny noch sehr skeptisch gegenüberstand, heute den Primat hat und die anderen Methoden (sprachlich-grammatische [mit der aber meistens begonnen wird], logisch-systematische, historisch-genetische, neuerdings stärker auch die vergleichende) dazutreten können.
Schon klar; ich hatte mir oben nur die zwei Aspekte aus der juristischen Methodenlehre zur Auslegung herausgegriffen, die mir sehr kritisch erschienen, weil sie möglw. deutungfähig und veränderungsanfällig sein können. Selbst die historische Auslegung - von der man prima vista doch keine Problematik annehmen könnte - erscheint mir interessant, weil es wohl Vorbilder aus dem preußischen Recht für den Notartikel 48 zu geben scheint, die für die Verfassung der Republik hergehalten haben. Damit weitet sich allerdings das Thema noch mehr. :winke:
 
Das Problem der Notfallklausel im Verfassungsrang ist eben, das sie in hohem Maße auslegungsbedürftig ist, Anwendungsfälle nur begrenzt vorhersehbar waren und die Aufweichungstendenzen mit fataler Gewöhnung im oben beschriebenen Sinn 1920-1933 lagen.

Die damit geprägte, möglw. herrschende Meinung hat sich dann nach meinem (allerdings oberflächlichem) Eindruck die Regierung nur zu eigen gemacht, gleichzeitig aber auch die "Analogiefälle" geschaffen. Mich würde sehr eine historische Untersuchung der kritischen Stellungnahmen, die Auswertung der warnenden Stimmen zum Artikel 48 interessieren. Gibt es so etwas?

Das wäre wirklich interessant.
Auch Ebert hat ja den Artikel 48 mehrfach "gebraucht".

Die Regierung Brüning war ja wenigstens eine Minderheiten-Regierung, während Papen, Schleicher gar keine (überhauptkeine, Schleicher sowieso nicht, und Papen hat seine eigene Partei rausgeschmissen) Basis mehr im Parlament hatten.

Andererseits, wenn zweieinhalb Jahre tatsächlich und lediglich mit dem Notstands§ regiert wurde, bräuchte man sich wirklich über gar nichts mehr zu wundern. Einerseits hat aber eine Minderheitenregierung ja noch durchaus Möglichkeiten.

Aber das Versagen aller demokratischen Kräfte kann man sehr wohl konstatieren.
Unter dem Motto: "Bloß keine Verantwortung für die im Dreck sitzende Karre übernehmen" hat man dieselbe dem Gasmann überlassen.
 
... als die BRD daranging sich eine "Notstandsgesetzgebung" zu "verordnen". Und wer weiß, ob es eine gegeben hätte, hätte nicht ein Andreas Baader eine Ulrike Meinhof usw. usf. zu zündeln und zu schießen angefangen.

Es ist wahnsinnig mühsam, sich eine Chronologie einzuprägen. Deshalb darfst Du meine nicht durcheinanderbringen::)
Die erste Vorlage zur Notstandsverfassung stammt von 1958 (!), die entscheidenden Beratungen begannen am 7.9.1967, Baader zündelte erstmals am 2.4.1968, und Meinhof beging ihre erste Straftat am 14.5.1970 (Befreiung Baaders). Eine ganze Reihe von denen, die um 1968 sich den Extremen anschlossen, tat das unter Hinweis auf die als "konterrevolutionär" denunzierte Verfassungsordnung. *Alles OT:red:*
 
Mich würde sehr eine historische Untersuchung der kritischen Stellungnahmen, die Auswertung der warnenden Stimmen zum Artikel 48 interessieren. Gibt es so etwas?
Noch nichts gesehen. Infrage kommen Boldt, Artikel 48 (1980); Enz, Richterliche Kontrolle (1970); Scheuner, Anwendung (1967) und natürlich die vielen bei Grau angegebenen Autoren vor 1933 (wie Nitsche).
Hoffmann (Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, 2005) geht auf unseren Fall gar nicht ein. Grund (Preußenschlag, 1970) zeigt viel Verständnis für die umstrittene 1932er Entscheidung des Staatsgerichtshofs; Seiberth (Anwalt des Reiches, 2000) stellt jenen Prozeß umfassend dar unter besonderer Berücksichtigung der Rolle Carl Schmitts.

Vorbilder aus dem preußischen Recht für den Notartikel 48
Artikel 68 RV1871: "Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes [über den Belagerungszustand] vom 4. Juni 1851(Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.)."
 
Bei Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, noch etwas gefunden, was dem bereits Gesagten zustimmt,Zusammenfassung:

Wenn die Form der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler "legal" gewesen sein sollte, so war es die nationalsozialistische Zerstörung der Weimarer Verfassung und des Staates vor und nach 1933 noch längst nicht. Die Krise war nicht zuletzt entstanden durch die permanente Diskreditierung des demokratischen Legalitätsdenkens in der Republik. [siehe unsere Diskussion zu der Facette des Artikel 48, es gibt durchaus weitere] So isoliert die Legalitätsthese einzelne Elemente, welche das Scheitern der Republik bewirkt haben, aus ihrem jeweiligen Zusammenhang. Insbesondere wird sie der Doppelstrategie der NSDAP aus legalem Reden und illegalem Handeln nicht gerecht. Ein Blick auf die Vorgeschichte legt die Annahme näher: die Legalitätsthese hat keinen eigenen Erklärungswert. Wohl aber weist sie Verantwortung ohne Ursachenanalyse zu.
 
Auch Ebert hat ja den Artikel 48 mehrfach "gebraucht".
Genaueres dazu bei Gerhard Schulz, Art. 48 in politisch-historischer Sicht (in: Fraenkel, Der Staatsnotstand [1965], S. 39-71) - Auszüge:
"Von den vier Jahren von 1926 bis 1929 abgesehen, wurde der Artikel 48 in jedem Jahre des Bestehens der Repubik mehrmals, teilweise sogar sehr häufig, nur 1925 ein einziges Mal angewendet."
Nach der Auflösung des Reichstags durch Hindenburg am 18.07.1930 setzte eine Phase ein, in der das Notverordnungsrecht die parlamentarische Arbeit verdrängte: "Die Zahl der Plenarsitzungen des Reichstages, die im Jahre 1930 noch 94 betrug, ging 1931 auf 41 und 1932 auf 13 zurück. Demgegenüber wurden 1930 5, 1931 jedoch schon 44 und 1932 sogar 60 Notverordnungen [...] erlassen."
 
Genaueres dazu bei Gerhard Schulz, Art. 48 in politisch-historischer Sicht (in: Fraenkel, Der Staatsnotstand [1965], S. 39-71) - Auszüge:
"Von den vier Jahren von 1926 bis 1929 abgesehen, wurde der Artikel 48 in jedem Jahre des Bestehens der Repubik mehrmals, teilweise sogar sehr häufig, nur 1925 ein einziges Mal angewendet."
Nach der Auflösung des Reichstags durch Hindenburg am 18.07.1930 setzte eine Phase ein, in der das Notverordnungsrecht die parlamentarische Arbeit verdrängte: "Die Zahl der Plenarsitzungen des Reichstages, die im Jahre 1930 noch 94 betrug, ging 1931 auf 41 und 1932 auf 13 zurück. Demgegenüber wurden 1930 5, 1931 jedoch schon 44 und 1932 sogar 60 Notverordnungen [...] erlassen."


Ähnlich sieht es bei den Gesetzgebungsinitiativen aus, am Ende vom Reichstag fast gar nichts mehr.

Im nachhinein drängt sich der Eindruck auf, dass die Handelnden in der Mehrheit den Zusammenbruch aller demokratischen Werte und Funktionen billigend hingenommen haben.
Mindestens wurde von den allen demokratischen Parteien kein Versuch mehr gemacht die Entwicklung, die sich von der Ernennung Papens an abzeichnete aufzuhalten.
Einen Kanzlerkandidaten der sich mit einer Reichstagsmehrheit bei Hindenburg gemeldet hätte, hätte Hindenburg doch auch ernennen müssen. Oder verstehe ich da die Weimarer Verfassung nicht?
 
Ein weiterer Aspekt, der Meinungsstreit um die Frage der richterlichen Kontrolle von Notstandsmaßnahmen:

Vorherrschend waren zwei in der Begründung unterschiedliche, aber im Ergebnis ähnliche Richtungen. Die eine ging (radikal) von der prinzipiellen Kontrollfreiheit der Notstandsmaßnahmen aus. Der Diktaturfall (des Reichspräsidenten!) als Ausnahmefall sei die Stunde des Politischen, des Nichtrechtlichen und einer Nachprüfung entzogen. Nach anderer Ansicht war die Diktaturkompetenz rechtlich begründet und begrenzt, somit zwar prinzipiell der richterlichen Nachprüfung offen, aber anhand der Kontrollmaßstäbe weitmaschig und wegen der Eilbedürftigkeit nur summarisch prüfbar.

zum "Ausnahmefall":
vom 10.10.1919 bis 31.12.1932 ergingen 254 Notverordnungen, weitere 65 in den Ländern - Art. 48 als Spiegel der Krisenchronik der Weimarer Republik.

Neben der parlamentarischen Kontrolle war damit - wie sich auch am Preußenschlag-Urteil des Staatsgerichtshofs zeigte, die richterliche Kontrolle faktisch unwirksam.
 
Kam Hitler legal an die Macht oder nicht?

Diese Frage sollen wir auf 2 Seiten diskutieren.. und mir fällt es wirklich schwer, Argumente dagegen zu finden, denn Hindenburg hat ihn ja legal eingesetzt.. und die Tatsache , dass es sich um eine Diktatur handelt , ist ja nicht gleichzusetzen mit Illegalität.
Könnt ihr mir helfen?
lg
Kili:winke:
 
Gerade deshalb sollt ihr darüber diskutieren. :)
Und zu jeder These gibt es eine Antithese ... :winke:
 
Diese Frage sollen wir auf 2 Seiten diskutieren.. und mir fällt es wirklich schwer, Argumente dagegen zu finden, denn Hindenburg hat ihn ja legal eingesetzt.. und die Tatsache , dass es sich um eine Diktatur handelt , ist ja nicht gleichzusetzen mit Illegalität.
Könnt ihr mir helfen?
lg
Kili:winke:

Frag dich mal ob es denn, als Hindenburg ihn als Reichskanzler einsetzte, schon eine Diktatur war?

Wann begann die Diktatur?
 
später.. aber man sagt ja auch, dass Hindenburg schon bettlägerich und senil war.. aufgrund seines Alters und deshalb nicht genau wusste, was er tat
 
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