Hallo Jammy,
die Kontollrechte der Alliierten nach dem
Potsdamer Abkommen von 1945, welches die Gesamtverantwortung der Alliierten für "Gesamtdeutschland" festgelegte, sollten geplant bis zu einem völkerrechtlich notwendigen Friedensvertrag mit "Deutschland" bestehen.
Die UdSSR hatte bis zur zweiten Berlin-Krise und auch wieder danach auf einen einseitigen, nur zwischen der DDR und der UdSSR geschlossenen Friedensvertrag verzichtet.
Denn die DDR war eben nicht "ganz Deutschland", sogenannte Souveränität hin, Souveränität her.
Hätte nun die UdSSR einseitig einen Friedensvertrag mit der DDR geschlossen, hätten ihn die drei anderen Alliierten USA, Frankreich und GB nicht anerkennen müssen und sicher nicht anerkannt. Damit wäre die DDR nur im Binnenverhältnis zur UdSSR scheinbar völlig völkerrechtlich souverän gewesen - was Moskau aber natürlich tatsächlich auch nicht wollen konnte, schon gar nicht wollte die sowjetische Regierung ihre alliierten Kontrollrechte wirklich zugunsten der DDR aufgeben. Chrustschows Drohung war nur Theaterdonner und Druckmittel.
Und ein Friedensvertrag mit "ganz Deutschland" war natürlich das höhere + völkerrechtlich wichtigere Ziel
aller Alliierten in Nachfolge auf die bedingungslose Kapitulation des nationalsozialistischen Deutschen Reiches, schon allein wegen der dadurch erst völkerrechtlich möglichen Anerkennung der bestehenden Staatsgrenzen und territorialen Integrität des Staatsgebietes.
Du siehst das auch daran, dass erst nach dem Mauerfall 1990 ein Friedensvertrag der vier Alliierten mit der BRD + DDR kurz vor der Wiedereinigung unterzeichnet und möglich wurde.
Wikipedia schreibt zu recht zu den Zwei-plus-Vier-Verträgen:
Als die politisch geforderte und rechtlich notwendige Friedensregelung[2] mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg markiert der Zwei-plus-Vier-Vertrag das Ende der Nachkriegszeit – Deutschland einschließlich Berlins ist infolgedessen endgültig von besatzungsrechtlichen Beschränkungen befreit
Und so war auch die alte BRD (völkerrechtlich) nicht völlig souverän ungeachtet ihrer realen staatlichen Existenz, da - nicht nur - formal nach wie vor die alliierten Kontrollrechte bis zum Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages galten.
Letztlich hilft für das Verständnis Deiner Frage, wenn wir unterscheiden zwischen der konkreten Existenz eines Staatsgebildes und der völkerrechtlichen völligen Souveränität eines Staatsgebildes. Erst mit dem völkerrechtlich notwendigen Friedensvertrag nach einer Kapitulation oder nach einem Waffenstillstand entsteht völkerrechtlich die völlige Souveränität und territoriale Integrität, die völkerrechtliche Anerkennung von Staatsgrenzen. Abhängig natürlich auch vom jeweiligen "Friedensvertrag" selbst, wie der Versailler Friedensvertrag von 1919 zeigt...
Viele Grüße,
Andreas