Geschäftsfähigkeit im England des 16. Jh.

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Gast

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Hallo,

ich weiß zwar nicht, ob mir jemand antworten wird, versuche es aber einfach mal. Ich habe zwei unterschiedliche Quellen zur Prüfungsvorbereitung. Die eine argumentiert, dass Henry VIII. mit seinem 14. Geburtstag volljährig und voll geschäftsfähig gewesen sein soll, während man, wenn man der anderen folgt, von einer Geschäftsfähigkeit, i. S. d. englischen Rechts, im Alter von 21. Jahren ausgehen kann. Wie war die Situation im 16. Jahrhundert? Inwiefern hat das Kirchenrecht auf die Geschäftsfähikeit Einfluss, sofern überhaupt. Wann war man volljährig, wann geschäftsfähig?

Bitte inständig um Hilfe und wenn es nur ein fundiereter Literaturhinweis ist.
Vorab vielen Dank!
 
Von der konkreten Fragestellung: Keine Ahnung.

Aber ein Hinweis: In Deutschland wurden Fürstensöhne aus unterschiedlichen Gründen immer mal wieder vorzeitig die "Volljährigkeit" zu erkannt.
Regional fallen mir als Beispiele Ulrich von Württemberg im 16. Jahrhundert und Karl-Eugen von Württ. im 18. Jahrhundert ein.

Mit anderen Worten: ich denke, das eine wird das andere nicht ausschließen.
 
Kannst Du die Quellen hier mal posten? Ansonsten bleibt die Argumentation ein Gestocher im Nebel.
 
Wenn mit Geschäftsfähigkeit die capacity to contract im englischen common law gemeint ist, gibt es folgenden Hinweis:

A history of the Anglo-American common law of contract, dort Seite 83 und Fußnote 177. Genannt wird ein Mindestalter von 21 Jahren (Quelle Shepard 1663 mit dem Hinweis, dass die Regel sehr viel älter sei -disabled from contracting, because of infancy)
A history of the Anglo-American ... - Google Bcher
 
Quellen

Erstmal vielen Dank an alle! Die Quellen sind Uwe Baumanns "Henry VIII." (Alter = 14) und Richard Rexs "Die Tudors" (Alter = 21), wobei ich ehrlich gesagt Rex mehr Glauben schenke. Was meint Ihr?
 
Inwiefern hat das Kirchenrecht auf die Geschäftsfähikeit Einfluss, sofern überhaupt. Wann war man volljährig, wann geschäftsfähig?

Zu diesem Teilaspekt: Aktuell bestimmt Can. 97 §1 des CIC, dass eine Person ab 18 volljährig ist, mir liegt allerdings die Historie der Vorschrift nicht vor, d.h. es kann auch einmal anders gewesen sein.

Wie es nach dem Recht der anglikanischen Staatskirche aussieht kann ich dir leider nicht sagen, aber da es dir ja um den Thronfolge Zeitpunkt geht, dürfte die ja sowieso erstmal nicht relevant sein.
 
Erstmal vielen Dank an alle! Die Quellen sind Uwe Baumanns "Henry VIII." (Alter = 14) und Richard Rexs "Die Tudors" (Alter = 21), wobei ich ehrlich gesagt Rex mehr Glauben schenke. Was meint Ihr?

Die Angabe von Rex würde mindestens einmal mit der oben zitierten Quelle aus 1663 übereinstimmen, also Alter für Geschäftsfähigkeit: 21.
 
Grundsätzlich gibt es kein Gesetz/Rechtmässigkeit über die Geschäftsfähigkeit, das nicht dann und wann quer durch Europa für einen Herrscher/Erben ausgehebelt wurde. Nicht immer hat man einem jungen Erben einen Vormund bis zur Volljäjhrigkeit vor die Nase gesetzt. Eine andere Überlegung in diesem Zusammenhang wäre dann die Ehefähigkeit.

Zudem muss man hier die grundsätzliche Tatsache, dass selbst verheiratete Frauen obwohl volljährig, längst nicht geschäftsfähig waren bedenken. Unverheiratete Frauen unterstanden rechtlich dann einem Vater, älteren männlichen Verwandten, oder in Ermangelung eines solchen einem gesetzlichen Vormund.

Interesant hierzu http://s6.rewi.hu-berlin.de/online/fhi/articles/pdf-files/0203krah.pdf

Ich denke mal zu klären wäre hier grundsätzlich welchen Bereich der Rechtsmündigkeit und/oder Geschäftsfähigkeit (was NICHT ein und dasselbe ist!) du grundsätzlich meinst. Ein wenig (wenn auch neuzeitliche) Info zu den Begrifflichkeiten findet sich z.B. hier SWBPlus

Volljährigkeit bedeutet ja nicht automatisch Rechtsmündigkeit oder Geschäftsfähigkeit, zumal es die Begriffe und Rechtsbestände der "verminderten Rechtsmündigkeit" und "Entmündigung" gibt .
 
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Volljährigkeit bedeutet ja nicht automatisch Rechtsmündigkeit oder Geschäftsfähigkeit, zumal es die Begriffe und Rechtsbestände der "verminderten Rechtsmündigkeit" und "Entmündigung" gibt .

Ohne Haare spalten zu wollen: Rechtsfähig ist jeder Mensch von Geburt an, es gibt für natürliche Personen keine Beschränkung hierin. (der Nasciturus mal außen vor).
 
Ohne Haare spalten zu wollen: Rechtsfähig ist jeder Mensch von Geburt an, es gibt für natürliche Personen keine Beschränkung hierin. (der Nasciturus mal außen vor).
Ebenfalls ohne Haare spalten zu wollen, aber diese Definition der Rechtsfähigkeit, im Sinne einer Person als selbständiger Träger von Rechten und Pflichten, gibt es noch nicht all zu lang. Bis zur Einführung des BGB in Deutschland gab es bspw. noch den Klostertod, was eindeutig gegen die Rechtsfähigkeit im heutigen Sinne spricht. Aber vom Grundsatz her hast du Recht, hier kann es in diesem Zusammenhang weder um die Rechtsfähigkeit noch um die Geschäftsfähigkeit gehen, sondern vielmehr um die Volljährigkeit, die ja mehr umfasst als nur die volle Geschäftsfähigkeit (dass insb. männliche Sprößlinge aus Herrscherhäusern in aller Regel als rechtsfähig galten, setze ich jetzt mal voraus).
 
Ohne Haare spalten zu wollen: Rechtsfähig ist jeder Mensch von Geburt an, es gibt für natürliche Personen keine Beschränkung hierin. (der Nasciturus mal außen vor).

Das hat, soweit ich das überblicke, auch niemand bestritten (Träger von Rechten und Pflichten).

Das Thema bezog sich rechtshistorisch auf die englische Sichtweise der legal capacity. Hier hat Caro auf die verschiedenen Möglichkeiten der incapacity to contract hingewiesen (es gibt weitere zB bezogen auf die Eheschließung, Testamente, Strafrecht usw.)
 
Danke, Silesia.

Ohne Haare spalten zu wollen: Rechtsfähig ist jeder Mensch von Geburt an, es gibt für natürliche Personen keine Beschränkung hierin. (der Nasciturus mal außen vor).
Ohne Haare spalten zu wollen, ging es hier nicht um die allgemeinen Grundrechte, die ein Lebewesen heutzutage mit seiner Geburt erhält, sondern um die allgemeine Fähigkeit bzw. Rechtskräftigkeit von Vertragsschliessungen, die Fähigkeit Staatsgeschäfte abzuschliessen,etc.pp.

Ich wollte von "gast" wissen, welchen Bereich der Rechtsmündigkeit er bei einem jungen Herrscher nachfragte. Ging es darum, ob er das Recht hatte Rechtsbeschlüsse oder Dokumente eigenständig zu verhandeln oder zu bestimmen und mit Unterschrift und Siegel rechtskräftig zu machen?

Es geht also um die Frage, ob ein junger Herrscher von 14 oder 15 Jahren früher also die volle Rechtsmündigkeit/Geschäftsfähigkeit hatte, eventuell eine eingeschränkte, oder ob er bis zur Volljährigkeit einem Vormund unterstellt war, der für ihn Vertretungsweise die "Staatsgeschäfte" leitete, obwohl auch das nicht immer automatisch gekoppelt war. Nicht immer war es der Vormund, der dann auch die Staats- bzw. Reichs-Geschäfte übernahm.
 
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