Stapelrecht

Anonym

Neues Mitglied
Kurzes Update [FONT=Times New Roman, sans-serif]Stapelrecht: Das Recht einer Stadt von durchziehenden Kaufleuten zu verlangen, dass sie ihre Ware (eine bestimmte Zeit lang) abluden und zum Verkauf anboten.[/FONT]


Bei folgendem Zitat entfällt mir leider der Sinnzusammenhang im letzten Satz:


[FONT=Times New Roman, sans-serif]"Ursprünglich war die Hanse ein Bündnis deutscher Englandfahrer mit dem Zweck,den zusammengeschlossenen Kaufleuten Handelsvorteile zu sichern und Sicherheit auf den Handelswegen zu gewährleisten. Zu den Vorteilen gehörten zum Beispiel Stapelrechte für die eigenen Waren in fremden Städten."[/FONT]


[FONT=Times New Roman, sans-serif]Müsste das nicht eher heißen Befreiung von Stapelrecht... oder Stapelrecht für fremde Ware in eigenen Städten...?! Denn das Stapelrecht kann für Kaufleute nicht gerade als Vorteil angesehen werden?!
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[FONT=Times New Roman, sans-serif]Oder steh ich einfach nur auf der Leitung?
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[FONT=Times New Roman, sans-serif]Bitte dringend um Hilfe/Aufklärung.[/FONT]
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[FONT=Times New Roman, sans-serif]mfg Anonym
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Bei folgendem Zitat entfällt mir leider der Sinnzusammenhang im letzten Satz:

"Ursprünglich war die Hanse ein Bündnis deutscher Englandfahrer mit dem Zweck,den zusammengeschlossenen Kaufleuten Handelsvorteile zu sichern und Sicherheit auf den Handelswegen zu gewährleisten. Zu den Vorteilen gehörten zum Beispiel Stapelrechte für die eigenen Waren in fremden Städten."

Müsste das nicht eher heißen Befreiung von Stapelrecht... oder Stapelrecht für fremde Ware in eigenen Städten...?! Denn das Stapelrecht kann für Kaufleute nicht gerade als Vorteil angesehen werden?!

Die Hanse erwarb u.a. folgende Auslandsprivilegien (welche daraufhin für die jeweiligen Kontore der Hanse in fremden Städten galten):
  • Rechtsschutz der Kaufleute
  • Schutz der Waren
  • Befreiung vom Strandrecht (d.h., havariertes Gut der Hansekoggen fiel rechtmäßig nicht denjenigen anheim, die es aufspürten, sondern blieb Eigentum der Hanse)
  • Festlegung von Zöllen und Abgaben (d.h. v.a. möglichst weitgehende Befreiung von Zöllen etc. für die Hanse)
  • Stapelrecht

Solche Auslandsprivilegien wurden der Hanse übrigens eingeräumt, da diese die Versorgung mit ausländischen Rohstoffen, Gütern und Waren, welche am betreffenden Ort nachgefragt wurden, recht effizient gewährleisten konnte.

Wichtig!!! Hansekontore waren exterritoriale Gebiete - sprich: hier galten Rechtsprechung und Rechtsgewalt der Hanse, und der jeweilige Landesherr hatte diesbezüglich der Hanse nichts zu sagen. Das bekannteste Beispiel dafür ist übrigens Brügge, woran zudem recht deutlich wird, wie es sich in diesem Kontext mit dem o.g. Stapelrecht - eigentlich ja (Handels-)Privileg der jeweiligen Stadt selbst - verhielt: neben der weitgehenden Befreiung vom Zoll hatte die Hanse das verbriefte Vorrecht, daß auswärtige Händler und Handwerker ihre Waren exklusiv tagelang an die Fernhändler des Hansekontors zu verkaufen hatten.

Was die eigenen Waren betrifft, sind zudem zwei Aspekte zu bedenken: das Vorrecht, eigene Waren in einer bestimmten Stadt bevorzugt anzubieten, sowie die Zollfreiheit für eigene Waren, welche die Hanse natürlich in vielen Städten - siehe Hinweis auf die Kontore - hatte.

PS: Ich hoffe an der Stelle einmal, daß ich das halbwegs richtig verstanden hatte - also sowohl, was die Frage, als auch, was den Hintergrund verschiedener Hanseprivilegien betrifft...
 
PS: Ich hoffe an der Stelle einmal, daß ich das halbwegs richtig verstanden hatte - also sowohl, was die Frage, als auch, was den Hintergrund verschiedener Hanseprivilegien betrifft...

Erstmal Danke soweit! Es sind in jedem Fall sehr brauchbare Informationen dabei, die sich wunderbar verarbeiten lassen.
Aber ist Stapelrecht auf eigene Waren nicht eigentlich unsinnig?
Denn einzigsten Reim, den ich mir darauf machen kann ist der, dass durch das Stapelrecht der Hanse in fremden Städten (dort evtl. in den jeweiligen Kontoren?), die der hanse angehörigen Kaufleute bei der Anbietung ihrer Waren lediglich bevorzugt wurden. Ist das richtig?
Diese These überschneidet sich allerdings nicht mit meinem bisherigen (zugegeben sehr geringem) Wissen als Laie, dass die Stapelrechte für die Kaufmänner eigentlich etwas negatives waren. Denn wenn ein Kaufmann von Punkt a zu Punkt c aufbricht bei Punkt b, aufgrund der Stapelrechte von Punkt b, aber eine gewisse Frist seine Waren anbieten muss und dabei z.b. verderbliche Ware verliert (im Sinne von verderben), kann das doch unmöglich als Vorteil angesehen werden?!
Hoffe auf Bestätigung meiner oben aufgeführten These =)

mfg anonym
 
Aber ist Stapelrecht auf eigene Waren nicht eigentlich unsinnig?
Denn einzigsten Reim, den ich mir darauf machen kann ist der, dass durch das Stapelrecht der Hanse in fremden Städten (dort evtl. in den jeweiligen Kontoren?), die der hanse angehörigen Kaufleute bei der Anbietung ihrer Waren lediglich bevorzugt wurden. Ist das richtig?

Wie geschrieben hatte ich das so verstanden, daß zum einen die Hanse eigene Waren bevorzugt - und insbesondere unverzollt oder zumindest nur mit geringen Zöllen - anbieten konnte und daß zum anderen die Hanse selbst jenes Stapelrecht besaß, welches eigentlich der Stadt selbst zukam, in welcher das Kontor gelegen war. Sprich: die Hanse hatte mit ihrem Kontor in anderen Städten ein Privileg, welches eigentlich Privileg der Stadt selbst gewesen wäre.


Diese These überschneidet sich allerdings nicht mit meinem bisherigen (zugegeben sehr geringem) Wissen als Laie, dass die Stapelrechte für die Kaufmänner eigentlich etwas negatives waren. Denn wenn ein Kaufmann von Punkt a zu Punkt c aufbricht bei Punkt b, aufgrund der Stapelrechte von Punkt b, aber eine gewisse Frist seine Waren anbieten muss und dabei z.b. verderbliche Ware verliert (im Sinne von verderben), kann das doch unmöglich als Vorteil angesehen werden?!

Die Hanse war eine Vereinigung von Kaufleuten bzw. von Städten; Du mußt sie also als eine juristische Person wie z.B. eine Stadt oder einen Städtebund betrachten und nicht den in der Hanse organisierten Kaufmann als Einzelperson.
 
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