Nach meinem Verständnis erhielten im Mittelalter stets nur natürliche Personen Schenkungen, die gfs. eine Beurkundung nötig machten. Beim Tod der natürlichen Person ging der Besitz zurück an den Schenkenden, wenn keine (rechtmäßigen) Erben existierten, was bei Bischöfen normalerweise der Fall war. Erst mit dem Wormser Konkordat gelang es dem Klerus, neben der Donation der Bischöfe auch deren Einsetzung zu erlangen. Um den Grundbesitz für die Klöster fortan zu mehren, wurden auch Urkunden gefälscht, in denen lang zurück liegende Besitzübertragungen beschrieben wurden. Damit diese Rechtskraft erhielten, benötigte man die "juristische Person" eines Klosters, sonst wären ja die gefälschten Schenkungen ohne existierende Erben an den Schenker zurück gefallen, was ja nicht in Sinne der Fälscher sein konnte.
Die von mir oben genannte Urkunde von 704 existiert meines Erachtens nur, um einen Kontext für die Urkunde von 726 zu schaffen, da deren Rechtswirksamkeit erst mit dem Wormser Konkordat Sinn machte.