Artikel 69. Staatsbürger. Brasilianische Angehörige sind:
1. Diejenigen, welche in Brasilien geboren sind, selbst, wenn ihr Vater ein Ausländer ist, der aber, nicht infolge eines Dienstes für seine Nation, in Brasilien wohnhaft ist;
2. Die Kinder von brasilianischem Vater, und die außerehelichen von brasilianischer Mutter, die in fremdem Lande geboren sind und ihren Wohnsitz in der Republik aufschlagen;
3. Die Kinder von brasilianischem Vater, welcher in einem anderen Lande im Dienste der Republik stehen, selbst wenn sie ihren Wohnsitz nicht in ihr aufschlagen;
4. Die Ausländer, die sich am 15. November 1889 in Brasilien befaneden und nicht binnen sechs Monaten, nachdem die Verfassung in Kraft getreten ist, den Wunsch, ihre ursprüngliche Angehörigkeit zu behalten, ausgesprochen haben;
5. Die Ausländer, die unbewegliche Güter in Brasilien besitzen und mit einer Brasilianerin verheiratet sind oder brasilianische Kinder haben, insofern sie in Brasilien wohnen und nicht die Absicht kundgeben, die Abgehörigkeit zu wechseln;
6. Die Ausländer, die auf andere Art naturalisiert sind.