Die Reparationsfrage/Schuldklausel in der Weimarer Republik

Die tatsächlichen ökonomischen Auswirkungen der Reparationsfrage 1919/32 waren marginal, und traten weit hinter Entwicklungen wie der kriegsschuldenbedingten Hyperinflation und der Weltwirtschaftskrise zurück.
Sie waren aber insofern bedeutsam,als sie immer wieder als alibi für die wirtschaftlichen Probleme hergenommen wurden und in Kombination mit der umstrittenen Kriegsschuldfrage die neue ,demokratische Regierung von Beginn an diskreditierte.
Die Kriegsschuldartikel stellten den Versuch dar,die reparationen quasi volkerrechtlich zu legitimieren, ohne den tatsächlichen Ereignissen,die zum kriegsausbruch führten ,Rechnung zu tragen.Und die Reparationen wiederum waren als Mittel gedacht,Deutschland an einer erneuten Invasion nach Frankreich zu hindern.Hiermit sollte also einerseits insbesondere dem französischen Sicherheitsnedürfnis Rechnung getragen und andererseit eine Tilgung französischer und britischer Kriegskredite ,die diese Länder besonders bei den USA aufgenommen hatten, ermöglicht werden.
 
Sie waren aber insofern bedeutsam,als sie immer wieder als alibi für die wirtschaftlichen Probleme hergenommen wurden und in Kombination mit der umstrittenen Kriegsschuldfrage die neue ,demokratische Regierung von Beginn an diskreditierte.
Die Kriegsschuldartikel stellten den Versuch dar,die reparationen quasi volkerrechtlich zu legitimieren, ohne den tatsächlichen Ereignissen,die zum kriegsausbruch führten ,Rechnung zu tragen.Und die Reparationen wiederum waren als Mittel gedacht,Deutschland an einer erneuten Invasion nach Frankreich zu hindern.Hiermit sollte also einerseits insbesondere dem französischen Sicherheitsnedürfnis Rechnung getragen und andererseit eine Tilgung französischer und britischer Kriegskredite ,die diese Länder besonders bei den USA aufgenommen hatten, ermöglicht werden.

Da bin ich fast bei Dir (ganz beim ersten Absatz), aber einige kleine Einschränkungen:

- Reparationen waren völkerrechtlich ohne Frage der Kriegsschuld bereits legitimiert, dazu bedurfte es nicht der Feststellung der Deutschen Verantwortung. Reparationen zahlt der Verlierer.

- dem Argument der Lähmung würde ich insbesondere das Argument der immensen Kriegsschäden Frankreichs beifügen.

- wie die britische Bilanz hier zeigt, kam man ohne nennenswerte deutsche Zahlungen bei der Begleichung der Schulden ggü. den USA klar.
http://www.geschichtsforum.de/f39/englische-wirtschaftsgeschichte-1860-1945-a-31358/

- bzgl. der französischen Schulden ist anzumerken, dass neben den Kriegsfolgen hier insbesondere der Totalausfall der französischen Auslandsinvestitionen nach Osteuropa, Südosteuropa, Osmanischem Reich usw. wirkte. Auch diese - verschärfenden - Totalausfälle waren Folge des Krieges, für die letztlich das Deutsche Reich herhalten sollte.
 
- Reparationen waren völkerrechtlich ohne Frage der Kriegsschuld bereits legitimiert, dazu bedurfte es nicht der Feststellung der Deutschen Verantwortung. Reparationen zahlt der Verlierer.
Nein so einfach war es Anfang des 20.Jahrhunderts nicht mehr. Im Vertragstext wird ausdrücklich die Kriegsschuld als Legitimation für die Reparationen herausgestellt.
[SIZE=-1]"Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges, der ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungen wurde, erlitten haben."[/SIZE]
 
Nein so einfach war es Anfang des 20.Jahrhunderts nicht mehr. Im Vertragstext wird ausdrücklich die Kriegsschuld als Legitimation für die Reparationen herausgestellt.

Das ist eine reine Formalie, und für die geltende Völkerrechtslage der Reparationen schlicht irrelevant. Wo soll denn hier eine Änderung seit 1871/1895 usw. eingetreten sein, wie nach der deutschen Kriegserklärung an Rußland noch im Vertrag von Brest ablesbar (in der die deutsche Seite auf Reparationen verzichtet, allerdings die Leistungen unter Wiedergutmachungen einpackt)?

Man könnte allerdings mal die Genese dieser Klausel auf westalliierter Seite recherchieren.
 
Nein,das seh ich anders.Das ganze geht schon über eine bloße Formalie hinaus
Für Leute wie Woodrow Wilson ,die eine weitgehende Verrechtlichung staatlicher Beziehungen anstrebten, war es notwendig,sich mit klarer Legitimation vom früheren Kriegsbeuteverhalten,wie es noch im Frieden von Brest-Litowsk zum Ausdruck gekommen war , zu distanzieren.
Daher war es notwendig , die Reparationen und Gebietsverluste juristisch zu begründen .Dies tat man indem man Haftungsvorschriften aus dem zivilen Haftungsrecht auf das Völkerrecht übertrug .Und dazu bedurfte es der Verknüpfung der Kriegsschuld mit den Reparationen um letere zu legitimieren.
 
trotz der Gefahr eines Rotbommelhagels wage ich es, ein exotisches Bedauern auszusprechen: zu den Bedingungen des Versailler Vertrages gehörte auch, dass die modernen Befestigungen des deutschen Reichs unbrauchbar gemacht werden mussten (besonders nach Westen und Norden hin). Ein Entfestigungsamt wurde geschaffen, welches die Sprengungen/Abtragungen überwachte - nahezu keine Festung der Bauphase 1885-1918 überlebte diese Maßnahmen (jedenfalls überlebten keine der modernen Befestigungsgruppen). Helgoland, Kiel, Köln, Mainz, Istein u.a. wurden gründlich beseitigt. Das für heutige Interessenten die Folge, dass man nach Frankreich (Metz, Molsheim, Neuf-Brisach) oder Russland (Königsberg) oder Polen (Graudenz, Posen, Thorn) fahren muss, um deutsche Militärarchitektur der Kasierzeit zu besichtigen.
Das ist auf den ersten Blick eine Marginalie am Rande, auf den zweiten Blick dokumentiert es einen doch erstaunlichen Respekt der alliierten Sieger gegenüber dem deutschen Militär sowie eine gewisse Befürchtung, dass der überwundene Gegner erneut starke Positionen beziehen könnte.
Zu den skurrilen Ereignissen rund um die Entfestigung nach 1918 zählt noch, dass man auf dem Testgelände von Krupp eine "dicke Bertha" übersehen hatte, jenes monströse Riesengeschütz - diese sollte später in Warschau traurige Berühmtheit erhalten.
 
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Für Leute wie Woodrow Wilson ,die eine weitgehende Verrechtlichung staatlicher Beziehungen anstrebten, war es notwendig,sich mit klarer Legitimation vom früheren Kriegsbeuteverhalten,wie es noch im Frieden von Brest-Litowsk zum Ausdruck gekommen war , zu distanzieren.
Daher war es notwendig , die Reparationen und Gebietsverluste juristisch zu begründen .Dies tat man indem man Haftungsvorschriften aus dem zivilen Haftungsrecht auf das Völkerrecht übertrug .Und dazu bedurfte es der Verknüpfung der Kriegsschuld mit den Reparationen um letere zu legitimieren.

Die Reparation ist älter als 1918, und keinesfalls eine Novität oder Konstruktion, Haftungsvorschriften aus dem zivilen Bereich zu übertragen. Siehe Shimonoseki 1895.

Einer Legitimation bedurfte es nicht, siehe 1871.
http://www.geschichtsforum.de/f45/1870-71-reparationszahlungen-frankreichs-18881/

Brest-Litowsk beinhaltet bzgl. der Ausgleichszahlungen Russlands auch keine Kriegsbeute, sondern wurde unter "Schadenersatz" verpackt. Mit dem Hinweis war auf die Gold- und Rubel-Zahlungen gezielt.
http://www.geschichtsforum.de/312374-post5.html

Du willst jetzt nicht die These vortragen, die Kriegsschuldfeststellung sei mit Rücksicht auf Wilson erfolgt, um den zu mit Formalia beeindrucken und zur Zustimmung zu bewegen?

Das ist auf den ersten Blick eine Marginalie am Rande, auf den zweiten Blick dokumentiert es einen doch erstaunlichen Respekt der alliierten Sieger gegenüber dem deutschen Militär sowie eine gewisse Befürchtung, dass der überwundene Gegner erneut starke Positionen beziehen könnte.

Das ist keine Marginalie. Natürlich ging es Frankreich nach dem entsetzlichen Krieg darum, eine solche Folge möglichst langfristig auszuschließen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich meine, der Frankfurter Friedensvertrag 1871 enthält keine Reparationsforderungen sondern eine Kontribution. In Artikel 7 des Vertrages wird weder auf die Kriegsschuld noch auf Wiedergutmachung von Schäden abgestellt, zumal es faktisch auch keine gab, außer der Finanzierung der Kriegsführung.

Vergl.:

documentArchiv.de - Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich ["Frankfurter Friedensvertrag"] (10.05.1871)

Kontributionen sollten m.E. schon von Reparationen unterschieden werden.

@silesia

"...Das ist keine Marginalie. Natürlich ging es Frankreich nach dem entsetzlichen Krieg darum, eine solche Folge möglichst langfristig auszuschließen."

Das sehe ich auch so. Nur waren die Bestimmungen des Versailler Friedensvertrages ex post wenig geeignet, einen neuerlichen europäischen Krieg auf Dauer zu verhindern.

In Potsdam 1945 wurden diese Fehler auch nicht wiederholt. Man möge mir diesen historisch ungewöhnlichen Vergleich nachsehen.

M.
 
Ich meine, der Frankfurter Friedensvertrag 1871 enthält keine Reparationsforderungen sondern eine Kontribution. In Artikel 7 des Vertrages wird weder auf die Kriegsschuld noch auf Wiedergutmachung von Schäden abgestellt, zumal es faktisch auch keine gab, außer der Finanzierung der Kriegsführung.

Kontributionen sollten m.E. schon von Reparationen unterschieden werden.

Das ist keine Kontribution (Abgaben für konkrete Kriegführung), die auch nur während des Kriegszustandes erhoben worden wäre. Einer Begründung bedurfte es nicht, da der Sieger sich nach allgemeinen Gepflogenheiten die Kriegskosten und -schäden vom Verlierer erstatten ließ. Reparationen hatten also bis dato nicht den Charakter einer völkerrechtlichen Delikthaftung.

Die Regelung ist bereits im Pariser Präliminarfrieden in Artikel II getroffen worden: "[1] Frankreich wird Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser die Summe von fünf Milliarden Franks zahlen."
documentArchiv.de - Friedens-Präliminarien zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich ["Versailler Präliminarfrieden"] (26.02.1871)
Die Summe hatte Strafcharakter, da sie über die eigentlichen Kriegskosten hinausging. Man könnte sie aber auch in Abgrenzung zu Reparationen als Indemnisation ansehen.

Novum 1919 war es, die Unzulässigkeit eines Angriffskrieges (ius ad bellum) anzudeuten, bzw. 1914 von nur noch einem eingeschränkten Recht zum Krieg auszugehen. Der Versailler Vertrag ist damit auch eine Wurzel des modernen Völkerrechts. Ausdrücklich abgelehnt - obwohl in der Öffentlichkeit massiv gefordert - wurde der Charakter der Reparationen als "Strafzuschlag" über die Kriegsschäden hinaus. Schon die reinen Kriegsschäden (ohne Strafzuschlag) waren angesichts der europäischen Katastrophe durch das Deutsche Reich nicht zu leisten.

Dennoch gewann die Klausel in der deutschen Wahrnehmung die Bedeutung, dass eine moralische Verurteilung vorgenommen wird, und die Reparationen zu einer völkerrechtlichen Delikthaftung umgestaltet werden. Entsprechend liefen in der Weimarer Republik die publizistischen Kampagnen mit der Hoffnung: kippt die Kriegsschuld-Regelung => kippt auch die Reparationsregelung. Das war natürlich ein Trugschluss. Dieser wurde mglw. auch durch die amerikanische Haltung befördert, auf Indemnisation zu verzichten, siehe zuvor:
"Article VII.
The United States and Spain mutually relinquish all claims for indemnity, national and individual, of every kind, of either Government, or of its citizens or subjects, against the other Government, that may have arisen since the beginning of the late insurrection in Cuba and prior to the exchange of ratifications of the present treaty, including all claims for indemnity for the cost of the war.
The United States will adjudicate and settle the claims of its citizens against Spain relinquished in this article."
http://avalon.law.yale.edu/19th_century/sp1898.asp

Die Versailler Klauseln sind somit auch Kompromisse zwischen den amerikanischen und europäischen Standpunkten (britisches und französisches Verständnis) in der Reparationsfrage.

Schließlich ist der (neue) strafrechtliche Ansatz des Kriegsschuldfeststellung zu beachten. Zwar wurde sich darauf noch nicht gestützt, obwohl man wohl implizit schon von der Unzulässigkeit des Angriffskrieges ausging. Eine Aggressorhaftung wurde um 1919 allerdings nicht diskutiert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Reparation ist älter als 1918, und keinesfalls eine Novität oder Konstruktion, Haftungsvorschriften aus dem zivilen Bereich zu übertragen. Siehe Shimonoseki 1895.
Daß es Sitte war,dem Verlierer eines Krieges Zahlungen aufzuerlegen ist keineswegs neu.Das hat ja auch niemand behauptetund da hast Du mich offenbar falsch verstanden.
- Neu war aber,und da gibst Du mir ja in Deiner letzten Replik auf Melchiors post Recht, daß man diese Zahlungsverpflichtung juristisch zu begründen suchte .Und diese rechtliche Legitimation war an die Kriegsschuldfrage gekoppelt .wie auch aus dem Vertragstext klar hervorgeht-
und diese Legitimation entspringt aus einem gewandelten Verständnis und einer Verrechtlichung zwischenstaaticher Beziehungen, wie es u´.a. von Wilson vertreten wird.Die Kriegsschuldfeststellung ist also nicht mit Rücksicht auf Wilson erfolgt, um den zu mit Formalia beeindrucken und zur Zustimmung zu bewegen sondern ein Ausfluß seines Verständnisses zwischenstaaticher Beziehungen. Das ist ein Unterschied.
wage ich es, ein exotisches Bedauern auszusprechen
dekumatland, das Bedauern mag dem Festungshistoriker unbenommen sein, für die betroffenen Städte bedeutete es zum Teil eine erhebliche Verbesserung. Mainz zum Beispiel war vom Festungsgürtel eingeengt und in seinem Wachstum und seiner Entwicklung erheblich behindert. Durch die Entfestigung konnte die Stadt sich vergrößern und wachsen.Hier wurde das daher nicht als Nachteil empfunden.
 
off-topic

Mainz zum Beispiel war vom Festungsgürtel eingeengt und in seinem Wachstum und seiner Entwicklung erheblich behindert. Durch die Entfestigung konnte die Stadt sich vergrößern und wachsen.Hier wurde das daher nicht als Nachteil empfunden.
bis ca. 1890, d.h. so lange für die neue Polygonalumwallung und die weiter davor liegenden Forts strenge Rayongesetze galten - aber ab ca.1890 wurde die Umwallung aufgegeben, die Forts waren nur noch Lager mit geringen Rayonbestimmungen - - die eigentliche große moderne Festung lag damals und liegt auch heute noch außerhalb des Stadtgebiets (vgl. Selztalstellung, "Fort Muhl" etc) : Mainz reicht auch heute noch nicht bis über Wackernheim hinaus etc. :winke: --- aber insgesamt stimmt das natürlich für Großstädte wie Köln. Was z.B. Metz betrifft, so sind die Befestigungsgruppen dort auch heute nach wie vor weit außerhalb der Stadt.
Einschnürung und Wachstumshinderung durch Festungsstatus mit den entsprechenden Rayongesetzen war bis ca 1885/90 aktuell, danach wurden nahezu alle geschlossenen Umwallungen aufgelassen - die Städte atmeten deutlich auf. Kurzum: die Entfestigung nach 1918 hat wohl nur bei Köln und Kiel quasi als "Wohltat" gewirkt.

bzgl. der Versailler Verträge bleibt für dieses Themengebiet festzustellen, dass man auch nach dem Krieg die Festungen/Befestigungen recht ernst nahm.

Und vielen Dank für die mir neue Perspektive der rechtlichen Seite der Versailler Verträge!!
 
Stimmt,da hast Du Recht,die Rayongesetze wurden früher aufgehoben.
Aber innerhalb der "Festungsstädte " gab es trotzdem noch genügendErschwernisse für die Bevölkerung alleine aufgrund der dort liegenden Garnisonen.Der Festungsgütel wurde zwar lockerer,hatte aber immer noch Bestand So wurden um Mainz insgesamt bis 1915 ca. 300 Bunker und Stützpunkte errichtet, die natürlich weiterhin eine Beeinträchtigung und Behinderung darstellten.
 
Der Festungsgütel wurde zwar lockerer,hatte aber immer noch Bestand So wurden um Mainz insgesamt bis 1915 ca. 300 Bunker und Stützpunkte errichtet, die natürlich weiterhin eine Beeinträchtigung und Behinderung darstellten.
der jüngste, modernste Festunggürtel um Mainz wurde als Armierungsstellung erst nach 1900 konzipiert und begonnen und lag sehr weit außerhalb der Stadt, das gilt sogar heute noch, siehe Festung Mainz- Fort Muhl bei Ebersheim (der Plan ist sehr aufschlußreich bzgl. der Dimensionen)

dass dieser Befestigungsgürtel die Stadt Mainz von ca 1900 (frühestens) bis 1918 behindert haben sollte, glaube ich nicht - die Stadt hat diesen Befestigungsgürtel ja bis heute noch bei weitem nicht erreicht in ihrer Ausdehnung --- ok, dass viel Militär mit Kasernen, Exerzierplätzen usw. auffällt, das Stadtbild mit prägt, ist klar - aber das gilt auch für Garnisonsstädte ohne Befestigungsgürtel :winke:

...aber lassen wir das, sonst wird gescholten :pfeif:

im verlinkten Artikel über die nach 1918 entfestigte Selztalstellung befinden sich ein weiterführender Link zur Entfestigung gemäß der Versailler Verträge (in Mainz sorgten die Franzosen und das Entfestigungsamt für die Beseitigung der "Bunker" und der Festungsbahn): Entfestigung von Mainz nach 1918
 
Neu war aber,und da gibst Du mir ja in Deiner letzten Replik auf Melchiors post Recht, daß man diese Zahlungsverpflichtung juristisch zu begründen suchte .Und diese rechtliche Legitimation war an die Kriegsschuldfrage gekoppelt .wie auch aus dem Vertragstext klar hervorgeht-
und diese Legitimation entspringt aus einem gewandelten Verständnis und einer Verrechtlichung zwischenstaaticher Beziehungen, wie es u´.a. von Wilson vertreten wird.Die Kriegsschuldfeststellung ist also nicht mit Rücksicht auf Wilson erfolgt, um den zu mit Formalia beeindrucken und zur Zustimmung zu bewegen sondern ein Ausfluß seines Verständnisses zwischenstaaticher Beziehungen. Das ist ein Unterschied.
Die Entstehungsgeschichte zu Art. 231 VV kann man bei Klaus Schwabe, Quellen zum Friedensschluß von Versailles, 1997, nachlesen und war (ich berichte aus meiner Erinnerung) viel profaner. Die Westalliierten konnten sich nicht auf die Höhe der Reparationen einigen. Belgien wollte die Schäden zunächst einmal vollständig erfasst und geschätzt haben (die hatten Angst übergangen zu werden) und die Briten bzw. deren Dominions dachten an eine ausufernde Ausweitung der "Reparationen". Der Amerikaner John Foster Dulles formulierte dann den Kompromiss der Westalliierten, dass in Art. 231 VV die Pflicht Deutschlands Wiedergutmachung zu leisten, dem Grunde nach festgelegt wurde. Wie die Höhe dieser Reparationen zu ermitteln war, wurde in anderen Artikeln geregelt (Schätzung der Schäden durch Kommissionen etc.). Um die Wiedergutmachungspflicht einzugrenzen, wurde in Art. 231 VV bestimmt, dass zwischen den zu entschädigenden Verlusten und Schäden einerseits und den deutschen Kriegshandlungen andererseits ein kausaler Zusammenhang bestehen muss. Eine vertragliche Fixierung der "Kriegsschuld" war damit nicht bezweckt. Letztlich hatten die Westalliierten das auch gar nicht nötig.

Zum Kriegsschuldartikel kam es also, weil man - wie so häufig in der Politik - das Thema vertagen musste - und die Vertragsspezialisten nun Klauseln finden mussten, mit denen die von Deutschland zu erbringenden Reparationsleistungen dem Grunde und der Höhe nach beschrieben wurden. In diesem Zusammenhang von einer Ausprägung eines irgendwie gearteten politischen Verständnisses von Wilson zu sprechen, geht einfach an der banalen Realität vorbei.

Übrigens zielen Friedensverträge immer auf die Verrechtlichung zwischenstaatlicher Beziehungen ab. Ansonsten würde man ja weiter Krieg führen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Daß es Sitte war,dem Verlierer eines Krieges Zahlungen aufzuerlegen ist keineswegs neu.Das hat ja auch niemand behauptetund da hast Du mich offenbar falsch verstanden.

Meinst Du mit Sitte hier Völkergewohnheitsrecht? So kann man das umschreiben, aufgrund der vertraglichen Übung, und mangels Disput über die Auferlegung von Reparationen/Indemnisationen seit dem 17. Jahrhundert.

- Neu war aber,und da gibst Du mir ja in Deiner letzten Replik auf Melchiors post Recht, daß man diese Zahlungsverpflichtung juristisch zu begründen suchte.
Da hast Du mich völlig falsch verstanden. Ich habe auf den Umstand hingewiesen, dass in Deutschland eine moralische Komponente und eine Kausalität zwischen Kriegsschuld und Reparationen interpretiert wurde (angeknüpft an "aggression"). Das war unzutreffend und wurde dann instrumentalisierter Teil der Verdrängungsdiskussion nach dem WKI. Völkerrechtlich war da nichts zu begründen. Oder hast Du da einen anderen Kenntnisstand aus der Literatur?

Ich stütze mich dabei auf Eichhorn, Bert Wolfgang: Reparation als völkerrechtliche Delikthaftung. Rechtliche und praktische Probleme unter besonderer Berücksichtigung Deutschlands (1918-1990)

Und diese rechtliche Legitimation war an die Kriegsschuldfrage gekoppelt .wie auch aus dem Vertragstext klar hervorgeht-
und diese Legitimation entspringt aus einem gewandelten Verständnis und einer Verrechtlichung zwischenstaaticher Beziehungen, wie es u´.a. von Wilson vertreten wird.
Zu Wilson hat schon Gandolf ausgeführt. Richtig ist, dass die Regelung ein politischer Kompromiss zwischen den Alliierten gewesen ist, und Wilson aus politischen Gründen die Forderungen eingrenzen wollte. Der Reparationsausschuss in Versailles hatte übrigens nichts zu tun mit dem Ausschuss, der sich mit den Kriegsschuldfragen der Mächte, Präambel etc. beschäftigte, was schon den Zusammenhang widerlegt.

Nochmals: einer Legitimation der Reparationen bedurfte es wegen der ständigen Vertragspraxis (im Gegenteil: Verzichte wurden ausrücklich geregelt) nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich versuche das mal zusammenzufassen und muss gleichzeitig gestehen, dass ich es nicht komplett verstanden habe. Da es aber vielleicht mehreren so geht, lohnt es vielleicht, darauf einzugehen:

- Reparationszahlungen, die der Verlierer eines Krieges zu leisten hat, waren bereits seit Jahrhunderten ueblich, und bedurften daher keiner eigenen Begruendung im Vertragswerk.

- Dennoch wurde im VV die Kriegsschuld des DR festgeschrieben.
Hier dann die Frage: Warum war das nøtig? Weil die Høhe der Reparationszahlungen noch nicht festgelegt wurde?

Gruss, muheijo
 
Hier dann die Frage: Warum war das nøtig? Weil die Høhe der Reparationszahlungen noch nicht festgelegt wurde?
Gruss, muheijo

Das ist ein (wichtiger) Grund.

Dann der politische Kompromiss, da die Vorstellungen weit auseinander klafften und die Schäden nicht überschaubar waren.

Schließlich ist die Kriegsschuld reparationsunabhängig als einer der zarten Ansätze der völkerrechtlichen Entwicklung zu sehen, ius ad bellum einzuschränken bzw. den Angriffskrieg zu untersagen. Diese Entwicklung hat natürlich (zukünftig!) Folgewirkung für Reparationen, die sich nun zur Delikthaftung entwickeln - logische Konsequenz, wenn Angriffskriege verboten sind.

Ein vierter Punkt, der sich aus dem Kontext von Artikel 231 und 232, Lansing-Note und Wilsons 14 Punkten ergibt, ist bislang noch nicht angesprochen worden.

Der Text:
Artikel 231.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.

Artikel 232.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die Hilfsmittel Deutschlands unter Berücksichtigung ihrer dauernden, sich aus den übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags ergebenden Verminderung nicht ausreichen, um die volle Wiedergutmachung aller dieser Verluste und Schäden sicherzustellen.
Immerhin verlangen die alliierten und assoziierten Regierungen und Deutschland verpflichtet sich dazu, daß alle Schäden wieder gutgemacht werden, die der Zivilbevölkerung jeder der alliierten und assoziierten Mächte und ihrem Gut während der Zeit, in der sich die beteiligte Macht mit Deutschland im Kriegszustand befand, durch diesen Angriff zu Lande, zur See und in der Luft zugefügt worden sind, sowie überhaupt alle Schäden, die in der Anlage I näher bezeichnet sind.


Liest man das "rückwärts", ist zunächst eine deutliche Einschränkung der Reparationen in Art. 232 auf die unzureichenden deutschen Möglichkeiten der Reparationen gegeben. Im Kontext dazu liefen in GB/FRA etc. umfangreiche öffentliche Diskussionen, die hohe Reparationsverpflichtungen Deutschlands forderten. Art. 232 verzichtet außerdem endgültig auf die Forderungen nach "Strafzuschlägen" in der Gesamthöhe der Reparationen.

Um ein einfaches Rechenbeispiel anzufügen:

Reparationsforderungen: 150 (=berechtigt aus Sicht des Siegers)
./. "Strafe": 50
ergibt: 100 Reparationen auf Basis der Wiedergutmachung/Schadenersatz

./. "nicht ökonomisch darstellbare Reparationslast" 30
ergibt: 70 Reparationen, im Folgenden durch den Verlierer zu leisten.

Dieses kleine Rechenbeispiel vor Augen, ergibt sich der Kontext zu Artikel 231.

Angesichts der schäumenden Öffentlichkeit, und politischen Äußerungen betr. massiver Reparationslasten, wirkt nun der berüchtigte Artikel 231 - im Angesicht der ökonomischen Unmöglichkeit zum vollen Schadenersatz - als politische Beruhigungspille für die alliierte Seite, ...

... um wenigstens deklaratorisch die moralische deutsche Verpflichtung auf die volle Reparationsschuld zum Ausdruck zu bringen. Auch wenn sie sogleich in Artikel 232 wieder eingeschränkt wird und auf den - noch unbekannten, später festzusetzenden - Boden der Realität geholt werden sollte.

Peter Krüger: Deutschland und die Reparationen 1918/1919, Schriftenreihe VfZ 25 (der auch auf die ältere Literatur von Ritter und Schwabe eingeht).

Zur Position Wilsons:

Knock: To End all Wars - Woodrow Wilson and the Quest for a New World Order:

"Actually, Wilson had never contended that reparations, in principle, were unjust. What he objected to wasthe Allies' insistence on binding Germany to an indeterminate [siehe oben zu Artikel 232] obligation."

Schwabe: Woodrow Wilson, Revolutionary Germany and Peacemaking 1918/19, S. 370/371:

"Wilson doggedly defended his experts plans and tried to persuade his Associates to agree at least to a reparations sum of 100 billion Gold Marks which would be subject to interests. His arguments were those of his financial advisers in every respect [Anm: die diese Begrenzung forderten - dabei spielten rechtliche Erwägnungen überhaupt keine Rolle, sondern ausschließlich ökonomische Gründe - siehe auch oben die verlinkte Keynes-Studie]
 
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