Hilfe benötigt bei Verlassenschaftsabhandlung von 1753

Berni17

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Im Laufe meiner Ahnenforschung habe ich im Hausarchiv der regierenden Fürsten von und zu Liechtenstein in Wien unter der Signatur H 1265 ein Dokument gefunden, welches die Verlassenschaftsabhandlung des Joseph Hamer (*16.03.1686, + 08.04.1753) beinhaltet.

Das Erbe wurde auf die Witwe Catharina und deren 4 Kinder aufgeteilt, wobei alle Kinder einen Anteil von 19 Gulden 37 Kreuzer und 2 2/4 Pfennig (den.) in Form von Weingärten und Äckern erhalten haben. Es konnte jedoch nicht sofort das gesamte Erbgut der Kinder abgedeckt werden und so verblieben unterschiedliche Forderungen für Christian Hamer in der Höhe von 7 Gulden, 37 Kreuzer und 2 2/4 Pfennig, für Elisabeth, Maria und Eva Hamer jeweils 9 Gulden, 37 Kreuzer und 2 2/4 Pfennig offen.

Da ich den unterhalb angeführten Vertrag nicht ganz inhaltlich verstanden habe möchte ich euch bitten ob ihr mir diesen Text näher erklären könnt.

Ich hoffe ich könnt mir dabei weiterhelfen.

Lg Bernhard Hammer :grübel:



Vertrag

Über Vorstehende Contozahlungen hat sich die
Wittib weiterhin mit deren Erben verglichen,
dass sie nicht allein des einen yeden verbleibenden
Rückstand mit jährl. 5 Gulden Weyhnachten dieses laufen-
den Jahres anfangend, dem Alter nach, sondern auch die
herrschaftl. und Amtsgebührnissen, wie auch die
pia legata also gleich bezahlen will; worüber dieser
Vertrag beschloßen, amtmannlich ratificiert, ein
Theil hievon der Wittib, der andere hingegen d-
eren Erben hinausgegeben worden: Actum Wil-
fersdorf am 9ten May 753


Pia legata (Fromme Spende), amtmannlich (amtlich)
 
Die Witwe(?) hat sich mit den Erben darauf geeinigt (verglichen), dass sie

  • a) jedes Jahr zu Weihnachten in Raten zu 5 Gulden die ausstehenden "Schulden" bezahlt
  • b) die offenbar anfallenden Gebühren, also eine Art Erbschaftssteuer die an Staat und Kirche (die pia legata) gehen. bezahlt.
Der Vertrag wurde - in zwei- oder dreifacher Ausfertigung ausgeführt und mindestens ein Exemplar der Witwe und eines den Erben übergeben, möglicherweise ist eine weitere Ausfertigung (also die hypothetische Dritte) auf dem Amt geblieben - die auf dem Amt gebliebene Ausfertigung des Vertrags dürfte diejenige sein, welche als H 1265 auf uns gekommen ist.


 
Ich bin ein bisschen skeptisch, was die Interpretation der "pia legata" als "Gebühren an die Kirche" betrifft. Ein legatum ist eigentlich ein Vermächtnis, und unter einem pium legatum (also "frommes Vermächtnis") wurde in früherer Zeit Verschiedenes verstanden, z. B. ein Vermächtnis, durch das Vermögenswerte den "Armen", gemeinnützigen Einrichtungen, der Kirche etc. vermacht wurden, aber auch ein Vermächtnis an die Kirche, für das sie im Gegenzug bestimmte Leistungen zu erbringen hatte wie z. B. eine oder mehrere für den Verstorbenen zu lesende Messen. Gibt es in den Unterlagen Hinweise, dass Joseph Hamer derartiges verfügt hat?

Zu der Interpretation der "herrschaftl. und Amtsgebührnissen" als Erbschaftssteuer: Da müsste sich herausfinden lassen, welche Abgaben damals bei Todesfällen zu entrichten waren. Weißt Du, welches Wilfersdorf gemeint ist? Es gibt in Österreich mehrere Orte dieses Namens, Joseph Hamer lebte also wohl in Österreich. 1753 gab es in Österreich noch keine richtige Erbschaftssteuer. Mit den "herrschaftlichen Gebührnissen" sind wohl die damals bei Todesfällen üblichen Abgaben an den Grundherrn (also wohl die Fürsten von Liechtenstein) gemeint. Mit den "Amtsgebührnissen" könnten Gebühren auf das Testament oder auch auf diesen Vertrag gemeint sein, wie sie damals üblich waren.

Den Vertrag interpretiere ich so: Die Witwe hat die verbleibenden Forderungen der 4 Kinder so zu begleichen, dass sie jährlich 5 Gulden bezahlt, allerdings nicht anteilig, sondern einem Kind nach dem anderen, und zwar dem Alter nach, sodass also das älteste Kind so lange Geld erhält, bis es ausbezahlt ist, dann erst das zweitälteste, und so weiter. Zuerst allerdings sind die "herrschaftl. und Amtsgebührnisse" und die "pia legata" zu bezahlen, dann erst beginnen die Zahlungen an die Kinder.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin ein bisschen skeptisch, was die Interpretation der "pia legata" als "Gebühren an die Kirche" betrifft. Ein legatum ist eigentlich ein Vermächtnis, und unter einem pium legatum (also "frommes Vermächtnis") wurde in früherer Zeit Verschiedenes verstanden, z. B. ein Vermächtnis, durch das Vermögenswerte den "Armen", gemeinnützigen Einrichtungen, der Kirche etc. vermacht wurden, aber auch ein Vermächtnis an die Kirche, für das sie im Gegenzug bestimmte Leistungen zu erbringen hatte wie z. B. eine oder mehrere für den Verstorbenen zu lesende Messen. Gibt es in den Unterlagen Hinweise, dass Joseph Hamer derartiges verfügt hat?

Dass es sich bei der pia legata um eine Verfügung des Verstorbenen oder seiner Erben handelt, kann natürlich auch sein. Wenn es sich nicht um einen feststehenden Terminus handelt.

Zu der Interpretation der "herrschaftl. und Amtsgebührnissen" als Erbschaftssteuer: Da müsste sich herausfinden lassen, welche Abgaben damals bei Todesfällen zu entrichten waren. Weißt Du, welches Wilfersdorf gemeint ist? Es gibt in Österreich mehrere Orte dieses Namens, Joseph Humer lebte also wohl in Österreich. 1753 gab es in Österreich noch keine richtige Erbschaftssteuer. Mit den "herrschaftlichen Gebührnissen" sind wohl die damals bei Todesfällen üblichen Abgaben an den Grundherrn (also wohl die Fürsten von Liechtenstein) gemeint. Mit den "Amtsgebührnissen" könnten Gebühren auf das Testament oder auch auf diesen Vertrag gemeint sein, wie sie damals üblich waren.

Ich schrieb "eine Art von"; offenbar besteht hierzu ja eine verpflichtende Gebühr, die im Rahmen der Erbschaft anteilig gezahlt werden müsste, nicht nur im Rahmen der Dokumententenerstellung. So jedenfalls habe ich diesen Abschnitt verstanden. Bei der erneuten Lektüre aber - da muss ich dir Recht geben - kann es sich durchaus um eine einmalige Zahlung handeln.
 
Hallo Ravenik und El Quijote!

Recht herzlichen Dank für eure Interpretationen!

Bezüglich der pia legata lese ich in den Untenlagen folgendes „Auf heil. Messen hat Erblasser verschaffet …….. 15 Gulden“. Ich nehme an, dass es sich dabei um ein frommes Vermächtnis handelt, näheres ist nicht angeführt.

Das Gesamtvermögen (inkl. Hausfahrnisse, Liegenschaften etc.) betrug insgesamt 222 fl und 20 kr.

Von diesem wurden ua. die Schulden vom Vermögen abgezogen, also:

Dem Herrn Pfarrer samt Schulmeister Begräbnis Unkosten ausständig 10 fl.

den Bauern vor Arbeit 3 fl.
Inventurs Unkosten 3 fl.
Summa 16 fl.

Auf Abschlag der Schulden remanieren 206 fl 20 kr

Die Hälfte (103 fl. 10 kr) davon erhielt die Witwe und die andere Hälte wurde auf die 4 Erben aufgeteilt, jedoch mussten hier noch die herrschaftl. und Amtsgebührnissen abgezogen werden.

In dem Dokument steht dazu folgendes:

Von dem letzten Antheil gebühret gnädigster Herrschaft
Sterberecht von Gulden 3 kr ............ 5 fl. 9 kr 2 den

Dem Herrn Amtmann Vertrags- und Ratificationsgebühr 1 fl. 30 kr
Dem Herrn Rentmeister 2 fl.
Auf heil. Messen hat Erblasser verschaffet 15 fl.
und zu der Bruderschaft Corporis Christi nach Poisdorf* 1 fl.

Summa 24 fl. 39 kr 2 den


* Eva Hammer, eine Tochter von Joseph Hammer war mit Samuel Doll einen Jesuitischen Untertan aus Poysdorf verheiratet.

Diese Gebührnüssen, und Legaten abgeschlagen verbleibet unter vorbenannten 4 Erben zu vertheilen 78 fl. 30 kr 2 den

Und also einem yeden besonders 19 fl. 37 kr 2 2/4 den

Abfahrtgeld von zwey theillen 1 fl. 58 kr
(Abzugsgeld)


Betreffend Wilfersdorf siehe dazu folgenden Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Wilfersdorf_(Nieder%C3%B6sterreich)

Lg Bernhard :winke:
 
Bezüglich der pia legata lese ich in den Untenlagen folgendes „Auf heil. Messen hat Erblasser verschaffet …….. 15 Gulden“. Ich nehme an, dass es sich dabei um ein frommes Vermächtnis handelt, näheres ist nicht angeführt.
Diese Formulierung untermauert meine Vermutung, dass es sich bei den pia legata um ein Vermächtnis Joseph Hamers zugunsten der Kirche handelte. Sie sollte also 15 Gulden erhalten und als Gegenleistung für ihn Messen lesen.

Die Hälfte (103 fl. 10 kr) davon erhielt die Witwe und die andere Hälte wurde auf die 4 Erben aufgeteilt, jedoch mussten hier noch die herrschaftl. und Amtsgebührnissen abgezogen werden.

In dem Dokument steht dazu folgendes:

Von dem letzten Antheil gebühret gnädigster Herrschaft
Sterberecht von Gulden 3 kr ............ 5 fl. 9 kr 2 den

Dem Herrn Amtmann Vertrags- und Ratificationsgebühr 1 fl. 30 kr
Dem Herrn Rentmeister 2 fl.
Auf heil. Messen hat Erblasser verschaffet 15 fl.
und zu der Bruderschaft Corporis Christi nach Poisdorf* 1 fl.
Die 15 Gulden für die hl. Messen haben wir ja schon geklärt. (Der Gulden für die Bruderschaft wird dann wohl auch zu den pia legata gehört haben.)
Die "herrschaftl. und Amtsgebührnisse" sind dann zumindest einigermaßen klar: Der Grundherr erhielt Geld aufgrund des "Sterberechts". Der Amtmann erhielt Geld für den Vertrag. Nicht klar ist mir, was der Rentmeister machte. In der Regel waren Rentmeister für die Landesverwaltung tätig, aber das müsste sich recherchieren lassen. Demzufolge wären also 2 Gulden an den Rentmeister zu entrichten gewesen, der das Geld für die Landesherrin Erzherzogin Maria Theresia einzog. Alternativ könnte er auch für den Grundherrn gearbeitet haben, was mir aber weniger wahrscheinlich erscheint, da dieser ohnehin schon Geld aus dem "Sterberecht" erhielt oder er wenigstens unmittelbar danach aufgeführt worden wäre.
Das "Abfahrtgeld" müsste eine Abgabe an den Grundherrn gewesen sein, die anhand des Wechsels der Grundstücke zu den Erben zu entrichten war.
 
Hallo Ravenik!

Das Abfahrtgeld oder auch Abzugsgeld genannt (von abziehen, sich entfernen) ist

*) eine Nachsteuer vom Abwanderer oder von sonstigen abziehenden Vermögen.
*) eine Besitzwechselabgabe auf Grundbesitz bei Verkauf oder bei Todesfall

Nicht nur beim Verkauf, sondern auch im Erbfall und bei Erbteilungen fiel das Auf- und Abzugsgeld an.


Grundsätzlich ist ein Rentmeister ein Finanzverwalter ("Rente")

1) Rentmeister eines Gutes: das ist ein Gutsverwalter der sowohl für die landwirtschaftliche als auch finanzielle Seite zuständig ist.
2) Rentmeister im Stadtrat: als Mitglied des Stadtrates für Finanzen oder einen Teil der Finanzen zuständig.
3) Rentmeister in der landesherrlichen Verwaltung: für die Finanzverwaltung in einem Amt oder als Landrentmeister auch für ein größeres Gebiet zuständig.

Lg Bernhard :winke:
 
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