Warum wollten Fürsten des HRR Könige werden! Brauch dringend Hilfe

Du wirst dich wahrscheinlich mit dem Thema besser auskennen, als die Mehrheit von uns und frischer im Stoff bist du sowieso.
Die Parameter würde ich der Kernfrage anpassen (auch um des Roten Fadens Willen), also z.B. Wie begründeten die Kurfürsten ihren Anspruch?
Ein anderer Parameter könnte sein, welche Maßnahmen sie im Einzelnen ergriffen, um dem Anspruch näher zu kommen.
Bei Bayern ist ja dann noch interessant, dass die gerade erst die Kurfürstenwürde überhaupt erkämpft hatten. Wie wirkte sich das auf ihr Verhalten aus?


Wäre Sachsen als erfolgreiches Beispiel nicht in den Vergleich mit einzubeziehen?


Neben den Brandenburgern, den Wettinern und den Wittelsbachern fällt mir noch das Haus Hessen ein. Durch seine Ehe mit der Schwester Karls XII. wurde Friedrich I. König von Schweden. Seine Landgrafschaft hat er allerdings nur einmal besucht, um sich huldigen zu lassen, und großes Interesse zeigte er nicht, sondern ließ seinem Bruder Wilhelm (VIII.) als Statthalter völlig freie Hand, der nach seinem Tod Landgraf wurde. Friedrichs gleichnamiger Neffe war verheiratet mit Maria, der Tochter Georg II., die ihn aber verließ wegen der Konvertierung des Erbprinzen zum Katholizismus. Friedrich II. musste deswegen auf die Grafschaft Hanau und die Erziehung seiner Söhne verzichten. Er machte sich aber Hoffnung, nach dem Tod Friedrich August II. König von Polen zu werden.
 
Zur Innenpolitik (Parameter 1) hab ich bisher nur wenig gelesen.

Nun,um meinen diesbezüglichen Ansatz mal näher zu erläutern:
die Fürsten schwebten ja nicht entrückt über dem Rest des Staatsvolkes sondern waren, je nach Ausgestaltung des Staates ,eingebunden in ein ganzes Geflecht von Wechselbeziehungen, Partikularrechten und Abhängigkeiten mit den maßgeblichen gesellschaftlichen Gruppen ihres jeweiligen Staates,wie Landständen, Städten, Zünften,Klerus ,Feudaladel und Patriziern und oft auch wirtschaftlich von denen abhängig.
Es gilt also die Frage zu untersuchen :"Wie souverän war der Souverän wirklich ?" und inwieweit könnte er sich durch das angestrebte Königtum ,das ja anfangs meist außerhalb der eigenen Kernlande lag, von diesen Abhängigkeiten lösen bzw. sie aushebeln.
Daß der reines Königstitel hierzu nicht genügte zeigt das bis in die Neuzeit von diversen Herrschern beanspuchte und vereinnahmte reine Titularkönigtum von Jerusalem, das gerade keine Wirkung entfaltete.
 
Nun,um meinen diesbezüglichen Ansatz mal näher zu erläutern:
die Fürsten schwebten ja nicht entrückt über dem Rest des Staatsvolkes sondern waren, je nach Ausgestaltung des Staates ,eingebunden in ein ganzes Geflecht von Wechselbeziehungen, Partikularrechten und Abhängigkeiten mit den maßgeblichen gesellschaftlichen Gruppen ihres jeweiligen Staates,wie Landständen, Städten, Zünften,Klerus ,Feudaladel und Patriziern und oft auch wirtschaftlich von denen abhängig.
Es gilt also die Frage zu untersuchen :"Wie souverän war der Souverän wirklich ?" und inwieweit könnte er sich durch das angestrebte Königtum ,das ja anfangs meist außerhalb der eigenen Kernlande lag, von diesen Abhängigkeiten lösen bzw. sie aushebeln.
Daß der reines Königstitel hierzu nicht genügte zeigt das bis in die Neuzeit von diversen Herrschern beanspuchte und vereinnahmte reine Titularkönigtum von Jerusalem, das gerade keine Wirkung entfaltete.

Danke für die Erläuterung. Würde ich auch spannend finden, diesen Parameter mit aufzunehmen. Hast du zufällig auch konkrete/ hilfreiche Literaturempfehlungen zu diesem Aspekt, insbesondere zu Brandenburg und Bayern?
 
Einen Hinweis gibt die
Verfassung des Königreichs Bayern von 1808:
§2:Alle besondere Verfassungen, Privilegien, Erbämter und landschaftlichen Corporationen der einzelnen Provinzen sind aufgehoben. Das ganze Königreich wird durch eine Nationalrepräsentation vertreten, nach gleichen Gesetzen gerichtet, und nach gleichen Grundsätzen verwaltet; dem zu Folge soll ein und dasselbe Steuersystem für das ganze Königreich seyn. Die Grundsteuer kann den fünften Theil der Einkünfte nicht übersteigen.

Diese Verfassung ist deshalb so interessant,weil Bayern ja erst nach dem Reichsdeputationshauptschluß Königreich wurde, bis dahin also die alte partikulare Reichsverfassung des HRR galt

Das Königreich der Könige in Preußen ,das seit 1701 bestand war hingegen ja kein Teil des HRR sondern der Nachfolgestaat des Deutschordensstaates,so daß hier diese Partikularrechte nicht galten- im Gegensatz übrigens zum Kurfürstentum Brandenburg, das Teil des HRR war.

Für das HRR und seine Teilstaaten galt Johannes Limnaeus’ Reichsstaatstheorie der dualen Souveränität Danach gehörte die Souveränität über den Staat allein der staatlichen Gemeinschaft selbst, weshalb die Herrschaftsgewalt des Fürsten nur eine abgeleitete und eigens verliehene Befugnis sein konnte, die sich durch die staatliche Gemeinschaft legitimieren musste.
Das stand natürlich im Absolutismus im Gegensatz zum Selbstverständnis der Fürsten, weshalb diese versuchten,die Befugnisse der staatlichen Gemeinschaftsinstitutionen wie der Stände einzuschränken, was jedoch ,auch dank der Justiziabilität der Partikularrechte beim Reichskammergericht innerhalb des HRR nur bedingt gelang.

Ein souveränes,vom Reich losgelöstes Königreich hatte diese Probleme nicht.Hier waren die Rechte nicht einklagbar und konnten daher vom Fürsten recht schnell beschnitten werden.

Interessant wäre also für die Innenpolitik,zu untersuchen,welche Partikularrechte in Bayern,Preußen und ggf.Brandenburg vor der Erhebung zum Königreich bestanden und welche danach weiter galten und warum.
Leider ist mir dazu bislang keine zusammenfassende Veröffentlichung bekannt.Da müßtest Du schon die einzelnen Verfassungen und Protokolle der jeweiligen Ständeversammlungen durchgehen bzw. die Entscheidungen des Reichskammergerichts auf Urteile, Bayern oder Preußen betreffend durchforsten.
 
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