Grundlage der Steuererhebung bildete vor allem das Vermögen, wobei für Haus- und Grundbesitz niedrigere Sätze als für Barkapital galten2. Unterschiedlich veranlagt wurden auch in Ulm ansässige Einwohner und außerhalb der Stadt lebende Bürger und Beiwohner. Personen ohne Vermögen mussten, sofern sie einen eigenen Hausstand unterhielten, eine Kopfsteuer bezahlen. Die Festsetzung der Vermögenswerte an liegenden Gütern und Kapitalien beruhte auf Selbsteinschätzung, die beeidigt werden musste ("geschworene Steuer"). Jährlicher Steuertermin war zunächst der Katharinentag (25. November), aber in Krisenzeiten mussten außer der "Katharinensteuer" jeweils durch "Vorhalte" bekanntgegebene "extraordinari Steuern" erhoben werden. Im 18. Jahrhundert wurden regelmäßig zusätzlich zur Katharinensteuer die März-, Johannis (24. Juni)- und Septembersteuer verlangt; letztere wurde als Folge von Bürgerunruhen 1784 abgeschafft.