Die Debellationstheorie sagt aus, dass nach der Gründung der BRD und DDR zwei neue Staaten entstanden. Das würde doch bedeuten, dass erstmal nach der Gründung der BRD ein neuer Staat im Westen entstanden ist, und damit eine Art "Rest-Deutsches Reich" im Osten übrig geblieben ist.
Debellatio als Argumention wird von allen beteiligten Seiten und Staaten und von der ganz herrschenden Auffassung der Völkerrechtler als irrelevant angesehen, und kann bei Seite gelassen werden.
"Das Urteil zum Grundlagenvertrag (das die gesamte Begründung als tragend qualifizierte und so mit Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG ausstattete) betonte die Pflicht aller Verfassungsorgane, in ihrer Politik auf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit hinzuwirken und 'alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde.'
... Die Rechtsprechung sicherte das Wiedervereinigungsgebot staats- und völkerrechtlich mit dem energischen Festhalten am Fortbestand des Deutschen Reiches ab. Diese Auffassung entsprach seit jeher der Rechtsposition der westlichen Alliierten und bis in die fünfziger Jahre auch der Sowjetunion, die das Ende des Kriegszustandes mit dem Deutschen Reich erklärte. Auch die Völkerrechtslehre ist ganz überwiegend davon ausgegangen, dass
das Deutsche Reich weder durch den militärischen Zusammenbruch (debellatio) noch durch Dismembration untergangen ist."
Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Tz. 76/78
Zum Zwischenstand:
"Der Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz nicht als Akt der Neugründung eines Staates verstanden; er wollte “dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung” geben, bis die “Einheit und Freiheit Deutschlands" in freier Selbstbestimmung vollendet sei (Präambel des Grundgesetzes)...
[mit der Folge:]
...Mithin bewirkt der Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik ...grundsätzlich zugleich den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswirkung für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland tritt gleichermaßen ein bei einem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik unmittelbar kraft einer dortigen Rechtsnorm oder zufolge eines die Staatsbürgerschaft verleihenden Einzelakts."
(BVerfG, Beschluß vom 21-10-1987 - 2 BvR 373/83)
und weiter:
"Der deutsche Staat ist weder mit der Kapitulation seiner Streitkräfte, der Auflösung der letzten Reichsregierung im Mai 1945 noch durch die Inanspruchnahme der “obersten Gewalt in bezug auf Deutschland”, einschließlich aller Befugnisse der deutschen Staatsgewalt, durch die vier Hauptsiegermächte am 5. 6. 1945 (vgl. ABl des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsbl Nr. 1, S. 7 ff.)
völkerrechtlich erloschen...
Weder das Grundgesetz selbst (s. o. C I 3 c) noch die auf seiner Grundlage gebildeten Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben diesen Vorgang als Untergang des deutschen Staates bewertet.
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtete sich vielmehr von Beginn an als identisch mit dem Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich. An dieser Subjektsidentität hat nichts zu ändern vermocht, daß sich die gebietsbezogene Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland auf den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes beschränkt. Selbst eine endgültige Statusänderung von Teilen seines Staatsgebiets ändert nach Völkerrecht die Identität eines staatlichen Völkerrechtssubjekts nicht. Die Identität der Bundesrepublik Deutschland - in diesen gebietsbezogenen Begrenzungen - mit dem deutschen Staat ist auf der völkerrechtlichen Ebene von zahlreichen Staaten anerkannt worden. ...
Auch die Sowjetunion und die Deutsche Demokratische Republik sind im Jahre 1949 vom Fortbestand des deutschen Staates ausgegangen. Dies bekundet deutlich die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. 10. 1949, die bis zur Verfassung vom 9. 4. 1968 in Kraft war...
...Wie immer man den Rechtsstatus der Deutschen Demokratischen Republik in den folgenden Jahren bis hin zum Abschluß des Grundlagenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Aufnahme in die Organisation der Vereinten Nationen bewerten mag, dieser Status und seine Entwicklung vermochten völkerrechtlich nichts an der Subjektsidentität der Bundesrepublik Deutschland mit dem deutschen Staat zu ändern.
Selbst wenn es sich bei dieser Entwicklung um eine vollendete völkerrechtliche Sezession aus dem deutschen Staatsvertrag gehandelt hätte - was allein schon wegen des fortbestehenden Viermächte-Status Deutschlands als Ganzen ausgeschlossen ist -, hätte dies den Fortbestand des deutschen Staates nicht beenden können; die Sezession eines Teilgebiets beendet nicht die Subjektsidentität des verbleibenden Teils, sofern dessen Staatlichkeit - was bei der Bundesrepublik Deutschland unstreitig ist - erhalten bleibt...
Die für die Außen- und Deutschlandpolitik zuständigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben von Beginn an am Fortbestand des deutschen Staates auch nach der Niederlage im Zweiten Weltkrieg, an der Subjektsidentität der Bundesrepublik Deutschland mit dem deutschen Staat und an der einen deutschen Staatsangehörigkeit festgehalten. Sie gehen
spätestens seit dem Abschluß des Grundlagenvertrags von dem Bestehen zweier Staaten in Deutschland, die für einander nicht Ausland sind, sowie vom Fortbestand des Viermächte-Status über Deutschland als Ganzes aus. "