Warum durften Burgen nur 3 Stockwerke hoch sein?

systemlemming?

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Im Sachsenspiegel ist der Bau einer Burg auf maximal 3 Stockwerke begrenzt. Warum war dem so? Und wer legte fest, wie hoch ein Stockwerk sein durfte? Hätte man hier gewitzt sein können und einfach riesige Stockwerke bauen lassen können, um der Vorgabe zu entgehen?
 
Im Sachsenspiegel ist der Bau einer Burg auf maximal 3 Stockwerke begrenzt. Warum war dem so? Und wer legte fest, wie hoch ein Stockwerk sein durfte? Hätte man hier gewitzt sein können und einfach riesige Stockwerke bauen lassen können, um der Vorgabe zu entgehen?
Der Link-Aufruf erfordert Manipulationen bei der Verwendung von Java! Bitte schreib auf, worauf Du Dich beziehst. Drittes Buch, Art. 66, § 3?
 
Grundsätzlich unterlag die Architektur von Burgen dem Wechselspiel zwischen Angriff und Verteidigung. Sofern die betreffenden Bauten primär militärischen Zwecken dienten. (vgl. als Übersicht - wenn man bestimmte Wertungen außen vor läßt - beispielsweise Schuchardt: Die Burg im Wandel der Weltgeschichte)

Burgen, die primär Repräsentationszwecken dienten, unterlagen sicherlich noch anderen Anforderungen.

In diesem Sinne definierte das Potential - also das Zerstörungspotential mittelalterlicher Angriffswaffen - des Angreifers, den Umfang der Fortifikation.

Das betraf die Auswahl der Materialien (Holz und später Stein) die Höhe der Bauwerke, die Basis von Bauwerken und natürlich auch den Querschnitt der Gebäude, sprich die Breite von Mauern etc.

Und führte mit dem Aufkommen von schweren "Stücken" (Artillerie) im Hochmittelalter und der Frühen Neuzeit u.a. zu einer Ausdehnung der Fortifikation einerseits und zu einer Reduzierung der Höhe der Bauten andererseits.

Insgesamt ist es auffallend, dass lange Zeit vom frühen Mittelalter an bis ins Hochmittelalter zunehmend hoch und massiv gebaut wurde, wie beispielsweise an den "Donjons" in Frankreich erkennbar, die sich im Prinzip aus der Idee einer hölzernen "Motten" entwickelt haben.

Der Donjon von Couchy verfügte, obwohl der Turm ca. 60 m hoch war, dennoch nur über 3 kuppelförmige Innenräume.

Die Stabilität der Statik dieser kuppelartigen Räume war vermutlich deutlich besser wie Räume, die lediglich durch Holzbalken voneinander getrennt gewesen wären.

https://de.wikipedia.org/wiki/Burg_Coucy

Die moderne Auffassung von mittelalterlicher Fortifikation, die 2 maximal 3 Stcokwerke für die zentralen Türme (Donjons) kann man ebenfalls an den neuen Bauten während der Kreuzzüge erkennen, die vom "grünen Tisch" aus geplant worden sind.

Abgesehen von militärischen Überlegungen ergaben sich aus dem Lehenssystem auch Verwaltungstechnische Überlegungen zur "Normierung" des Burgenbaus.

So plante der englische König Heinrich IV kleinere Burgen zur Verteidigung seines Besitzes in Irland. Und versprach allen Adeligen eine Unterstützung von 10 Pfund, die die Burgen entsprechend seinen Vorgaben errichteten.
 
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Der Sachsenspiegel reguliert nicht die Burgen.

Es ging um das Befestigungsrecht. Ohne Genehmigung des Herzogs durfte keine Befestigung errichtet werden, was nach der Zerschlagung Sachsens durchaus zu Problemen führt.

Der Sachsenspiegel regelt nun bis wann ein Gebäude als unmilitärisches Steinwerk galt und ab wann als Befestigung. Z.B. durfte die Tür nicht höher als 3 Stufen liegen. Hierzu gehört auch die Begrenzung der Stockwerke.

Nun errichteten Adlige ihre Steinwerke bis zum Rand des Erlaubten und versuchten sie dann auszubauen, um irgendwann ein altes Befestigungsrecht für ihre Burg zu behaupten. Hierher gehören dann oft später erhöhte Gebäude.

Ich müsste die Stelle irgendwo schon abgetippt haben. Wenn ich sie finde, stelle ich sie ein.
 
Es handelt sich vermutlich um die schon von jschmidt vermutete Stelle Landrecht, Buch III, Kapitel 66. Ich übersetze wie folgt:

"Wie nah ein Markt dem andern sein soll. Wie man bauen soll ohne des Richters Erlaubnis.

1- Man soll dem Andern eine Meile nah keinen Markt bauen.
2- Man soll auch weder Burg noch Stadtbefestigung, weder mit Planken noch mit Mauern, weder Burg, noch Werder, noch Turm in einem Dorf bauen ohne des Landrichters Erlaubnis.
2- (sic) Ohne seine Erlaubnis soll man nur so tief graben, wie ein Mann mit einem Spaten die Erde auswerfen kann, ohne dass er einen Absatz anlegt.
3- Man darf auch ohne seine Erlaubnis in Holz oder mit Stein drei Stockwerke ("Deelen") übereinander, eines auf ("in") der Erden, die anderen zwei über der Erde, so dass man ein Tor in dem niedrigsten Stockwerk ("gademe"), ein Knie hoch [Ich habe mal gelernt, dass daraus später, oder in Westfalen 3 Stufen wurden.], habe. Man darf auch einen Hof mit Zähnen, Palisaden ("Stecken") oder Mauern so hoch, wie man auf einem Ross sitzend reichen kann, befestigen. Zinnen und Brustwehren sollen da nicht dran sein.
4- Man soll keine Burg ohne des Richters Erlaubnis bauen, die wegen Unrecht und mit Urteil geschleift wurde. Schleift man aber ein Haus mit Gewalt, oder lässt es der Heer durch Mitwollen oder Ohnmacht ("Armut") zugrunde gehen, darf man es ohne des Richters Erlaubnis wieder bauen."

Zwischen dem Bischof von Paderborn und dem Erzbischof von Köln als Herzog von Westfalen war lange umstritten, ob der Paderborner das Befestigungsrecht besaß. Daher wurden im Hochstift viele Befestigungen aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit 'wieder aufgebaut'. Auch die Bestimmungen über die Größe der Steinwerke galten ganz ähnlich in Westfalen. (Eigentlich hielt der Sachsenspiegel ostfälisches Recht fest und Paderborn zählte bis zur Zerschlagung Sachsens zu Engern.) Ein Beispiel dafür füge ich noch ein, ich muss erst die Angaben nachsehen. Beispiele für auf alten Befestigungen neu errichtete Burgen sind der Desenberg bei Warburg, die im Forum erwähnte Hünenburg auf dem Hahnenberg bei Büren und vielleicht sogar die Wewelsburg. Die Liste lässt sich verlängern und es fällt auf, dass dies Recht nicht nur von Adel und Bischof, sondern auch vom Herzog ausgenutzt wurde. Denn sein Befestigungsrecht war im späteren Hochstift Paderborn durchaus unsicher.

Das gesuchte Buch steckt im Umzugskartons, aber so etwas gab es auch jenseits der sächsischen Grenzen: M.Hensch, V.Herrmann, Der Steinturm in Duisburg-Huckingen -Ein Steinwerk des hohen Mittelalters, in Th. Otten (Hg.), Fundgeschichten -Archäologie in Nordrhein-Westfalen (Schriften zur Bodendenkmalpflege in Nordrhein-Westfalen Bd.9), Mainz 2010, S.247-249. Die Problematik des Befestigungsrechts wird in dem Artikel recht auffällig übersehen. Daher blieb er mir im Gedächtnis.
 
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Grundsätzlich unterlag die Architektur von Burgen dem Wechselspiel zwischen Angriff und Verteidigung.
Kein Widerspruch. Allerdings halte ich den folgenden Satz [a] für richtig:
[a] Der Sachsenspiegel reguliert nicht die Burgen.
Der Sachsenspiegel regelt nun bis wann ein Gebäude als unmilitärisches Steinwerk galt und ab wann als Befestigung.


Konsens besteht wohl darin, dass es in der zitierten Passage zunächst um eine Frage des Baurechts, der "Baupolizei", geht. Es wird unterschieden zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsbedürftigen Bauten. Positiv ausgedrückt: Der Paragraph billigt jedem Grundeigentümer das Recht zu, ein Gebäude mit bis zu drei Stockwerken zu errichten - von einer Einschränkung auf Burgen ist in § 3 nicht die Rede.

Der Sachsenspiegel fasste insoweit schon bestehende baupolizeiliche Regelungen zusammen [2], wobei der Hintergrund in so banalen Angelegenheiten wie Standfestigkeit der Gebäude, Brandschutz usw. zu suchen war.

Zu Satz : Ich finde diese Idee (und das Paderborner Beispiel) interessant. Aber wie kann man sie juristisch aus dem Sachsenspiegel herleiten?


[1] Moriz Heyne, Das deutsche Wohnungswesen, Leipzig 1899, S. 160
{2] Nachweise bei Kurt Krüger, Geschichte der Baupolizei, Diss. Halle 1914, S. 18
 
Die Herleitung ist recht einfach:

Burgen sind zu genehmigende Bauten.
Nicht zu genehmigen sind die dann beschriebenen Bauten.

Nun, es mag bezweifelt werden, dass Eike von Repgow, oder wer auch der Autor sein mag, soviel von Aristoteles wusste, aber das logische Quadrat verweist in diesem Fall auf den entscheidenden Gegensatz zu den genannten Wehrbauten:

Die nicht zu genehmigende Bauten unterliegen nicht dem Festungsregal. Ob die Gelehrte Unterscheidung Steinwerk -Burg auch in der Zeitgenössischen Sprache aufgefunden werden kann, dabei bin ich überfragt. Die Zusammenstellung mit den Märkten zeigt jedenfalls dass hier das Regal betrachtet wird und die Interpretation zulässig ist.

Vielleicht sollten wir von regalmäßigen für genehmigungspflichtige und unregalmäßigen für nicht genehmigungspflichtige Bauwerke reden, um eine neutrale Begrifflichkeit zu gewinnen, die andere Genehmigungsgründe ausschließt, aber gleichzeitig an der Rechtskodifikation festzumachen ist, ohne zu viel hineinzuinterpretieren.

Aus der Stelle des Sachsenspiegels (mit den umliegenden Absätzen/Kapiteln) gewinnen wir als zeitgenössisch die Begriffe 'Burg', 'Berg', 'Stadtbefestigung' ("stat bestehen"), 'Werder', 'Turm' und 'Haus' ("huz"). Es ist von "graben unde den berg", die einzuebnen sind, die Rede. 'Berg' würde ich da entweder als 'Motte' oder als Bild verstehen. Zeitgenössisch bedeutet 'Schloss' im Spätmittelalter bekanntlich 'befestigte Anlage'. Galt dies schon im 13. Jahrhundert? Auch der Begriff 'Steinwerk' wird schon im Mittelalter benutzt.

Abgesehen von 'huz' benutzt der Sachsenspiegel die dort belegten Begriffe für regalmäßige Bauten. Auch 'Schloß' ist wohl sicher hier einzuordnen, da bei der Bezeichnung die Befestigung im Vordergrund steht. 'Haus', damals eine kleine Burg bezeichnend, findet sich nicht in der expliziten Aufzählung, wird aber doch als zu genehmigende, regelmäßige Befestigung benutzt.

Bei der Hofumgrenzung wird allerdings sehr wohl von 'befestigen' gesprochen. Sprachlich wäre der Begriff in diesem Zusammenhang aber sinnlos. Bleibt also das in der Literatur schon gut eingeführte 'Steinwerk'. Es wurde zeitgenössisch -zumindest auch- für reine, dem Adel standesgemäße Wohnhäuser, wie z.B. Witwensitze benutzt. In Ostwestfalen ist auch von 'Hof' oder 'kleinem Haus' die Rede. (Ich bin mir nicht sicher, wie es überregional war.)

Daher bin ich durchaus bereit weiter der Unterschiedscheidung 'Wehrbau'-'Steinwerk' zu folgen. Und da wir nicht jeden Dreiseithof mit Mauer als Wehrbau sehen werden, bin ich weiter bereit, in Zusammenhang mit dem Sachsenspiegel so zu reden und den Begriff 'regalgemäß' wieder einzustauben. Natürlich ist 'Burg' vs 'Nichtburg', wenn man genau sein will hier nicht angebracht. Aber ich wollte nicht zu kompliziert werden.

Genauso muss im Hochmittelalter noch zwischen Adelssitz und Wehrbau unterschieden werden. Adelssitze befanden sich durchaus schon mal auf großen Bauernhöfen. Ein Beispiel, bei dem das Hofensemble nur mit Wall und Graben umgeben wurde, ist der Valepagenhof in Detmold, der als ältester Hof des Paderborner Landes gilt und dessen Hauptgebäude heute im Freilichtmuseum Detmold zu finden ist. Die Valepagen waren Ministerialen des Klosters Abdinghof, der Hof galt als landschaftsfähiges Rittergut und Gografensitz. (Bei Wikipedia zusammen mit dem Hof unter 'Valepage (Adelsgeschlecht)'.)

Ich will damit betonen, dass wir sowieso zwischen unseren und den zeitgenössischen Begriffen unterscheiden müssen. Denn der Valepagenhof und andere, wenig repräsentative oder wehrhafte Bauten wurden in den Quellen durchaus schon mal als 'Schloss' betitelt.

Zuletzt noch eine Bemerkung zur Baupolizei. Hier würde ich eher von einer Definition des Bereichs des Festungsregal oder Befestigungsrechts ausgehen, auch wenn die Konsequenz ähnlich ist. Oben habe ich das nur angedeutet. Es werden ja nur Festungsbauten (wenn wir Werder als die nördlich der Mittelgebirge so häufige Gräftenanlage interpretieren) aufgezählt, die nicht gebaut werden sollen. Von Patrizierhäusern und ähnlichem ist hier nicht die Rede. Auch das Verbot von Zinnen und Brustwehren birgt sonst keinen Sinn.

Edit: Die Zähne in Post#6 sollen Zäune sein. Autokorrektur...

Edit #2: 'Baupolizei' im Sachsenspiegel dürfte noch dazu eine anachronistische Vorstellung sein. Jedenfalls, wenn es wörtlich genommen wird.
 
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Im Königreich Navarra gab es im Mittelalter eine ähnliche einschränkende Regelung. Dort durften Häuser nur bis eine Lanzenlänge hoch aus Stein errichtet werden, darüber mussten sie aus Holz oder Fachwerk bestehen. Das galt ebenfalls als Begrenzung um zu vermeiden, dass man gewöhnliche Wohnhäuser in Wehrtürme vewandelte. So genannte "casas fuertes" (feste Häuser) und Türme waren ein privileg des Adels.
 
Dass man Begriffe nicht unreflektiert übernehmen darf, ist klar:
Es sei nur kurz in Erinnerung gerufen, dass burg/burc noch um 1200 auch Stadt heißen kann. Mit dem Wort slôz ist hingegen das gemeint, was heute als Burg bezeichnet wird. Burgen und Schlösser sind die Machtbasis eines Herrschers. Oft erscheint auch der Terminus hûs, der heute fast immer mit Burg übersetzt wird, obwohl er meist doch etwas graduell anderes meint, nämlich nicht den Wehrbau, sondern den Sitz des Burgherrn, und sei es auch nur der aktuelle Aufenthaltsort. Hinzu kommt das Wort veste oder vestigunge. Soll der Begriff der Burg auf den des Wehrbaus beschränkt werden, fällt das hûs heraus, burg, slôz und veste bleiben. [1]
Was nun den Artikel 66 im Sachsenspiegel betrifft, so versuche ich mal eine eigene Analyse [2]:

a) Die eigentliche Befestigungs-Regelung steht in § 2:
"Man mag, ohne Urlaub [= Erlaubnis, Genehmigung] des Richters des Landes keine Burg bauen, noch Stadt befestigen mit Mauern, noch mit Planken; noch Wall noch Schanze noch Turm binnen einem Dorfe bauen."
Die Burg und die anderen erwähnten Bauwerke unterliegen dem erwähnten Festungsregal des Königs bzw. der Instanz, an die er es übertragen hat. Hierzu gehört auch die Sondervorschrift in § 4 ("Man mag ohne des Richters Urlaub keine Burg wieder aufbauen ...").

b) Alle vier Sätze des § 3 haben hingegen mit Burgenbau nichts zu tun, sondern richten sich an Grundstückseigentümer allgemein in der Stadt oder im Dorf:
Satz 1: "Ohne seinen Urlaub mag man wohl so tief graben, als einer mit einem Spaten hinauswerfen kann, so dass er keinen Fußtritt mache."
Satz 2: "Man mag wohl, ohne seinen Urlaub, mit Holz oder mit Steinen drei Gestock über einander bauen [...]; wenn man nur in dem niedern Gemach, ein Knie hoch über der Erde, eine Thür hat."
Satz 3: "Man mag auch wohl einen Hof mit Zäunen, oder mit Stacketen, oder so hohen Mauern verfestigen, als man, auf einem Rosse sitzend, reichen kann."
Satz 4: "Zinnen und Brustwehr sollen daran nicht sein."
§ 3 bezeichnet mithin drei bauliche Elemente, durch welche sich ein 'normales Haus' von einer Burg unterscheidet: (1) Die Haus-Tür liegt höchstens kniehoch. (2) Die Einfriedung des Hausgrundstücks ("Hof") darf eine bestimmte Höhe (Rosshöhe + Armlänge) nicht überschreiten. (3) An der Einfriedung gibt es keine besondere Bewehrung (Zinnen, Brustwehr).

Hieraus hat Peter Aufgebauer [3] eine positive Burg-Definition entwickelt:
Daraus ergibt sich, daß ein fester Bau dann eine Burg ist, wenn er eine Mauer besitzt, die höher ist als ein zu Pferde sitzender Mann reichen kann, wenn er einen hochgelegenen Eingang in den Bergfried und eine mit Zinnen und Brustwehr bekrönte Umfassungsmauer aufweist.
c) Der Eingangssatz "Im Sachsenspiegel ist der Bau einer Burg auf maximal 3 Stockwerke begrenzt" ist mithin falsch.
Richtig ist: Wer das Befestigungsrecht besaß, konnte den Bau einer Burg untersagen; er konnte auch eine Genehmigung mit Auflagen erteilen, z.B. zur Zahl der Stockwerke. Dabei wird sicherlich die Stellung des Bau-Trägers in der Hierarchie mitentscheidend gewesen sein, vielleicht auch die eine oder andere Zuwendung...

d) "Baupolizei" ist ein Begriff, der einer späteren Zeit entstammt. Wissenschaftler, welche ihn gleichwohl aufs Hochmittelalter anwenden, wollen damit sagen, das seinerzeit, speziell in den Städten, das 'wilde Bauen' durchaus als Problem erkannt wurde und dass - im Interesse der Gefahrenabwehr - Regulierungsversuche gemacht wurden. Die 3-Stock-Schranke im Sachsenspiegel ist noch Jahrhunderte später als Regulierungsinstrument genutzt worden, in Preußen noch – mit der einen oder anderen Ergänzung – bis zum Erlass des Allgemeinen Landrechts (1794). Im Übrigen schloss diese Schranke ja 4- und mehrstöckige Gebäude nicht grundsätzlich aus; zur Frage, welche und wieviele 'Ausnahmegenehmigungen' erteilt wurden, kenne ich freilich keine Daten.


[1] Heiko Laß in: Wagener u.a. (Hg.), Die imaginäre Burg (2009), S. 13
[2] Ich benutze hier die Übersetzung von Carl Robert Sachße, Sächsisches Landrecht (1848), S. 283 f., wobei ich davon ausgehe, dass Art. 66 § 1 ("Man mag keinen Markt, dem andern eine Meile nahe, bauen.") hier nicht weiter interessiert.
[3] https://cma.gbv.de/dr,cma,001,1998,a,07.pdf, Zitat S. 129
 
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Paragraph 3 besagt, was keine Burg ist, und was daher ohne Genehmigung gebaut werden kann. Das ist aber die Ausformung des Befestigungsrechts, eines Regals. Daher passt auch die Bestimmung zu den Märkten hinein.

Damit hat es aber nichts mit Baupolizei zu tun, wenn man den Begriffen keine Gewalt antun will. Und h^us/Haus kann durchaus auf eine kleine Burg bezogen sein. Und der Sachsenspiegel benutzt den Begriff auch so. Homonym eben. Auch Burg, Schloss und Feste kann man zeitgenôssisch durchaus noch enger fassen. Aber es ging mir sowieso um unsere Begrifflichkeiten, das Aufzeigen der Sinnhaftigkeit, dessen, dass Historiker eigene Begriffe prägen und nicht einfach meist unreflektiert entstandene Begriffe übernehmen.

Und das eine rechtliche Regelung später in anderem Sinn ausgenutzt wird, was ich hier auch gar nicht bestreite, sagt nichts über den ursprünglichen Zweck aus. Alles andere an der Stelle ist in Abgrenzung zum Wehrbau gemeint. Dies im Sinne einer beginnenden -sagen wir neutral- Regulierungspolitik des Städtebaus aufzufassen, tut der Stelle Gewalt an. Der Zusammenhang geriet aus der historischen Entwicklung der Bestimmung ins Gehirn des Forschers, der ihn dann dem ursprünglichen Zweck unterstellte. Mir ist klar, dass das eine altehrwürdige Interpretation ist, die immer weiter abgeschrieben wird. Nichtsdestotrotz ist sie unhaltbar. Es gibt kein Argument aus der Quelle, die für sie spricht. Aufgrund des Zusammenhangs ist nicht einmal die Möglichkeit vorhanden.

Wir haben es nicht mit gesetztem Recht, sondern mit gesammeltem Recht zu tun. Natürlich wurde es bei der Verschriftlichung verändert. Dies war aber nicht das Ziel Repgows. Zudem ist altbekannt, dass es sich nicht um Stadtrecht handelt. Baubestimmungen für Städte wären Stadtrecht, Regalien sind Landrecht, auch wenn sie Städte betreffen.

Ein altes Argument war, dass man damals keine Wehrbauten aus Holz errichtete. Das ist nachweislich falsch. Noch hundert Jahre später gab es noch Bergfriede und Türme von Stadtbefestigungen aus Holz. 1384 verpflichtete sich Bischof Simon von Paderborn, den Edelherren von Büren eine Burg komplett aus Holz zu errichten. Dazu wurde die Machart der Türme von Neuhaus (heute Schloß Neuhaus) vorgeschrieben.

(Mir stehen nicht alle Sonderzeichen und keine Akzente zur Verfügung. Daher bin ich auf die heutige Form der Worte ausgewichen.)
 
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