Männliche und weibliche Erbfolge, Salisches Recht und Pragmatische Sanktion

Nomen Nescio

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als ich in der schule war (viele jahre her) lernte ich, daß es zwei arten von erbfolge gibt (gab).

die eine ist die salische: männer regieren und werden durch männer nachgefolgt.

dann gibt es die variant daß frauen nicht ausgeschlossen sind. die hat einen namen, aber ich habe den vergessen. wer weiß die antwort?
 
Das salische Recht wendet die Primogenitur nur auf Männer an, eine strikte Primogenitur achtet nicht auf das Geschlecht des erstgeborenen Kindes.
Als im Habsburgerreich das salische Recht in Bezug auf die Erbfolge aufgehoen wurde, nannte man das pragmatische Sanktion.
 
Es gab allerdings Lehen, die sich nachrangig auch über Frauen vererbten. Im Gegensatz zu Mannlehen. Ich komme nur gerade nicht darauf.
 
Als im Habsburgerreich das salische Recht in Bezug auf die Erbfolge aufgehoen wurde, nannte man das pragmatische Sanktion.

Allerdings sind die Habsburger in der männlichen Linie ausgestorben, so dass auf die weibliche Linie ausgewichen werden mußte. Seitdem heißt die Dynastie Habsburg-Lothringen.
 
Was du bei der weiblichen Erbfolge auch nicht übersehen solltest: gewöhnlich wurde die Frau mit der Mitgift abgefertigt, im Ausgleich dafür, dass sie diese erhielt, verzichtete sie bzw. ihr Ehemann auf weitere Ansprüche bei einem Erbfall in ihrer Familie.

In sehr vielen Familien findet sich außerdem die Regelung, dass Frauen erst zum Zug kommen, wenn der letzte männliche Verwandte gestorben ist.

(Bei der Pragmatischen Sanktion im Zusammenhang mit dem Aussterben der Habsburger in männlicher Linie spielte außerdem neben weiblicher Erbfolge ein anderer Faktor eine entscheidende Rolle, der wohl auch der eigentliche Grund gewesen sein dürfte, dass Karl VI. so viel Wert auf eine rechtliche Grundlage legte. Er wollte erreichen, dass seine Tochter seinen Länderkomplex ungeteilt erbt, was ihr trotz einiger Verluste letztlich auch gelungen ist. Allerdings hatte sein älterer (vor ihm verstorbener) Bruder, den er beerbt hatte, zwei Töchter, die bei einer weiblichen Erbfolge (und das gerade, wenn der Länderkomplex ungeteilt vererbt werden sollte) vor seiner eigenen Tochter dran gewesen wären. Mit der Pragmatischen Sanktion versuchte Karl VI. auch die Ansprüche seiner beiden Nichten (bzw. ihrer Ehemänner) zugunsten seiner eigenen Tochter auszuschalten. Da die eine Nichte mit dem Herzog von Sachsen und die andere mit dem Herzog von Bayern verheiratet war (beide mächtige Dynastien) konnte es sich Karl VI. nicht leisten, die Erbansprüche beider Nichten (bzw. deren Ehemänner) bei einer Erbregelung zugunsten seiner Tochter einfach nicht zur Kenntnis zu nehmen.
 
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Nicht so schnell. Zumindest das entsprechende Urteil des Reichskammergerichts kann ich Dir nennen. Einige Juristen, z.B. Savigny, zählten es zu den Grundgesetzen des Reichs, da es alle Bereiche des Lehnsrechts betraf.

Nach Aussterben der Herren von Hörde zu Boke 1578 kam es zu 7 oder 8 Prozessen Prozessen vor Reichskammergericht und Reichshofrat, bei denen es u.a. um die Frage ging, ob und welche Güter auch in weiblicher Linie vererbt werden. Entschieden war es erst Jahrzehnte später, weshalb es bei dem Aussterben der Herzöge von Jülich und Berg politisch bedeutsam wurde, dass die Urteile noch nicht rechtskräftig waren. (Die von Hörde hatten es geschafft, dass sowohl Kurköln, als auch Lippe, Rietberg und Paderborn ihre Herrschaft als Teil ihres Territoriums betrachteten und wollten wohl bei einem großen Allodanteil im 15. Jahrhundert ein eigenes Territorium Gründen. Dann war aber wohl erst der Dienst für Paderborn zu verlockend und es kam dann zu einer Erbteilung. Sehr vereinfacht. Also ging es auch darum, welchem Lehnsherren welche Lehen zukamen und wer überhaupt Landesherr war. Der Paderborner Bischof hat sich durchgesetzt, aber im Staatsarchiv Detmold wird die Korrespondenz mit der Herrschaft Hörde bis heute unter den inländischen Angelegenheiten geführt. Die Herrschaft umfasste abgesehen von Lippstadt und Lipperode den ursprünglichen Machtbereich der Lipper. Die Herren von Hörde hatten die Erbtochter (!) der Herren von Störmede, einer Nebenlinie der Edelherren zur Lippe geheiratet. Die von Hörde und die von Störmede waren in den Dienst der Kölner getreten. Die Grafschaft in dem Raum war den Vorfahren der Lipper abhanden gekommen und um Salzkotten an Paderborn, über das Damenstift Geseke an Köln und im Norden die Grafen von Werl gefallen, du sich in Rietberg und Arnsberg aufteilten. Kurköln kaufte dann noch die Grafschaft Arnsberg. Rietberg, Arnsberg und Köln verliehen den von Hörde Grafenrechte, ebenso die Lipper, was etwas rätselhaft bleibt, von denen auch viele Güter stammten. Paderborn setzte irgendwie durch, dass dem Bischof das Gogericht zustand und zwang die von Hörde militärisch in seine Dienste, gab dafür Lehen zurück, die Albert von Störmede entzogen worden waren, weil der als Marschall von Westfalen gegen Paderborn kämpfte. Und dazu kam noch Allod der Störmeder, die wohl die Güter der Lipper zwischen Thüle und Barbruch (Da liegt das Römerlager Anreppen.) und Lippstadt/Lipperode geerbt hatten, während an den genannten Ränder große Lippische Lehen und Pfandgüter verblieben waren. Allod hatten die von Hörde hier auch gekauft und durch Landesausbau erweitert. Zudem hatten sie die bei Boke ansässige Familie von Lüdinghausen beerbt. Daher auch ihr Wappen: Hörder Rad, Lippische Rose und Boker / Lüdinghäuser Bracke. Da sie das ganze Paderborner Oberamt Neuhaus (heute Schloss Neuhaus, Delbrück und Salzkotten) lange in Pfandherrschaft besaßen, gab es natürlich auch wegen entfremdeter Güter Kuddelmuddel. Ebenso bei Lippstadt. Von kirchlichen Rechten ganz zu schweigen. )

Später kam es um einen Teil des Erbes nochmals zu einem Prozess. Aufgrund der Wichtigkeit der alten Urteile ließ das Gericht das Urteil entsprechend ausarbeiten, bevor es veröffentlicht wurde. Es sollte sich in allen juristischen Seminaren und den meisten Uni-Bibliotheken finden:

Entdeckter Urgrund der in entschiedener Sache der Brüder von Alten zu Wilkenburg wider die in Actis benannte Gräflich Wieserischen Geschwister Appellation ist I mae am 5ten Rechenberg 1786 ergangene höchstverehrliche Kameral-Urthel, von Seiten des Freyherrn von Fürstenberg am 27ten August 1790, angemaßten Implorationis pro Restitutione in integrum; nebst Actenmäßiger Ausführung, daß der Freyherr von Fürstenberg und die übrigen Gläubiger der verblüheten von Altenschen Linie zu Thüle, den durch die rechtskräftige Kameral-Urthel vom 4ten Februar 1789, auferlegten Beweis der Allodialität der in Anspruch genommenen Güther überall nicht beygebracht haben; sodann Geschicht- und rechtmäßige Darstellung der denen Freiherren von Alten durch das Hochfürstlich-Paderbornische Regierungs-Kanzley-Urthel vom 19ten Junius 1789. und das Kurköllnische Hofraths-Erkenntniß vom 23ten Dezember 1785. zugefügten Beschwerden., o_O. 1792.

Gestern hatte ich keine Zeit, dass abzutippen. Ich hoffe die Herren von Hörde verwirren nicht zu sehr, aber ich konnte mich nicht zurückhalten. Das ist hier eben das komplexeste Thema zu Mittelalter und Früher Neuzeit. Noch dazu mit Reichsweiter Bedeutung. Brandenburg und Pfalz-Neuburg waren nicht an Inkrafttreten, bzw. der Umsetzung der schon gültigen Urteile in der Hörder Sache interessiert. Das war einer der Gründe, warum es nach dem bömischen Krieg nicht zum Frieden kam. Die bis zum Krieg nicht bestätigten Urteile traten ja erst 1648 in Kraft, als die Landgewinne Verhandlungssache waren.
 
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