Ich habe noch ein anderes, interessantes Urteil gefunden. Das ist bis jetzt mein Ergebnis:
Gründe:
Am 29. August 1934 trafen die beiden Angeklagten von Paris
kommend? in Darmstadt ein. Sie stiegen im Hotel "Darmstädter Hof"
ab. Dann begaben sich beide mittels Kraftwagen xx-
zur x Fabrik E. Merck. x der Angeklagte Andrani
vir der Fabrik auf- und abhing, begab sich der Angeklagte Bachofener
in die Fabrik. Da er xx Dr. Merck nicht antraf, führte er
nach kurzer Zeit wieder zurück und begab sich mit dem Angeklagten
Andrani wieder nach Darmstadt. x x nun einem
Brief an die Firma Merck, worin er mitteilte, daß er durch
gute Verbindungen in Paris in der x x das Rezept für
die x einer xxx xxx Giftx zu be-
stimmen und ihr zu- und x, falls die Firma bereit sei ihnen
hierfür 150 kg Kokain zu liefern. Diesen x gab der
Angeklagte x x bei Merck ab. Am Nachmittag desselben
Tages begab sich sodann der Angeklagte Bachofener wieder in
die Geschäftsräume der Firma, wo er den Direktor Dr.
Landmann x, dann er davon dem x seiner
x darlegte.
Dieses x ist darf da x x x-
x werden, In diesre x beschruebv der Angeklagte
Bachofener sich x x tz haben x tun x nicht langen,
daß ihm der x Giftgasx, die dem unerlaubten Handel mit
Rauschgiften unter Strafe gestellt, bestimmt ist. Er x sicht, es
er nicht die x habe x auf illegalen x zu
x, sondern daß er ihm der x x x
Diese von einer dortigen Fragex x Gründe den Gift
mit dem Giftgas auf x bereisen, so wieder dieser Militär-
meister sich zumindest dem Kosten durch x einer
Mittelsx gedankt haben, da er damit sofern mußte, daß
im x x x ihn x x oderx
könne. Auf dem jungen xx des Angeklagten ist
x und solcher x. So hat der Angeklagte x
von einem Offizier, bald von einem Militärx x,
außerdem hat er früher ein etwas von einer Giftgasx, dem in
einer x eingeschalten, x und x x sollte, gefragt.
x nun der Angeklagte noch damit x x, daß die
junge x dem x um x wurden
dürfte, so ist diese uns als ein x x,
dann den Angeklagten was ganz x bestimmt, daß den
x die zuständige x ist, den die Erlaubnis zum
x zu vertreiben hat. Daß der Angeklagte x
die Absicht gehabt hat dürfen auf illegalen Wege zu x,
x x damit besser, daß er den x muste, das
dorthin in x x x an bestimmte x
x zu x. Der Angeklagte hat sich somit eines ver-
suchten Vergehens gegen §10 Z.1 des Opiumgesetzes x gemacht und
ist deshalb zu bestrafen.
Das Gericht hat als x x einer Strafe von 2 Jahren
und 6 Monaten Gefängnis sowie 2000 RM Geldstrafe für unx
x und bei der x berücksichtigt, daß der Angeklagte
mit einem Gifthandel x wollte, das geeignet ist die Ge-
ständigkeit x von x zu unterx und dieselben x
und x wollte x zu x. Dortoge x, die
auf x der x x Mitmenschen x x sollen
sich als gemeingefährlich zu x und müssen deshalb in
eine x hohe x x werden.