Hilfe Transkription

Pausanias

Mitglied
Moin, ich bräuchte Hilfe bei einer Transkription. Ich bin dabei, einige alte Unterlagen, die bei uns rumliegen, zu entziffern.
Meine bisherige Transkription:

Wegen Unterwegung?,

erschienen Kläger und Beklagter, letzterer

? seiner Ehefrau. Dieselben verein-

barten sich dafür:

1. Die aufgeschoßene Dammstelle beim Deich

Wird vom Kläger wieder eingebracht? Und

man diesen das ? dazu gesetzt und unterhalten.

2. Für die Unterwegung nach des Klägers

Lande wird ein ? von dieser gedachten

Dammstelle an; aus dem Lande Des Angeklagten

Bis nach dem Lande des Klägers abgeschoßen?,

welchen Graben man beiden zur Hälfte gemacht

und unterhalten wird.

(2) 3. Kläger benutzt den abgeschoßenen? Weg

Und bezahlt dafür ? Grundheuer jährlich von

Mai 1841. An ? Gold an den zeiti-

gen Eigenthümer des Landes. Bei ?

der Größe des Wegs wird aber in der

wird aber in der ganzen Länge desselben in der Breite einer

Wagenspur, nämlich fünf Fuß, abgewe…, für

Welches Land nichts an Grund x bezahlt

wird. Außerhalb der gemeinsamen Wagen-

spur wird bis ans Wasser nach beiden Seiten

?.

Ad H. die bisherigen Amtskosten bezahlt

Kähler zu 2/3 und Fohlsen zu 1/3.

? und genehmigt

In fidem

W. Groniger

Es wäre nett, wenn mir jemand bei den Lücken helfen könnte :)

Akte-1.jpg
Akte-2.jpg
 
wegen Unterwegung
erschienen Kläger und Beklagter, letzterer
Namens seiner Ehefrau. Dieselben verein-
barten sich dafür:
1. Die aufgeschoßene Dammstelle beim Deich
wird vom Kläger wieder eingebracht und
von diesem das Gat[?] dazu gesetzt und unterhalten.
2. Für die Unterwegung nach des Klägers
Lande wird ein Weg von dieser gedachten
Dammstelle an; aus dem Lande des Angeklagten
bis nach dem Lande des Klägers abgeschossen
welcher Graben von beiden zur Hälfte gemacht
und unterhalten wird.

Unterwegung wollte ich zuerst nicht glauben, aber scheint zu stimmen.
 
3. Kläger benutzt den abgeschossenen Weg
und bezahlt dafür an Grundheuer jährlich von
Mai 1841. an CR uthe[?] 12 gr. Gold an den zeiti-
gen Eigenthümer des Landes. Bei Nachmes-
sung
der Größe des Wegs wird aber in der
ganzen Länge desselben in der Breite eines
Wagenspurs [der Wagenspur? des Wagenspurs? Komisch], nämlich fünf Fuß, abgerechnet, für
welches Land nichts an Grundheuer bezahlt
wird. Außerhalb der genannten Wagen-
spur wird bis ans Wasser nach beiden Seiten
gemessen.
Ad H. die bisherigen Amtskosten bezahlt
Kähler zu 2/3 und Fohlsen zu 1/3.

Vorgelesen und genehmigt

In fidem

W. Groniger
 
Ja, Heck wie Hecke. Das hatte aber im Niederdeutschen von Region zu Region verschiedene Zusatzbedeutungen. Auch im Zusammenhang mit Deichen mag es Besonderheiten geben. Die Bedeutungen 'Hecke, Wallhecke, Bewuchs eines Walls, Landwehr' wären meines Wissens aber allgemein.
 
Heck würde auch Sinn ergeben. Mit Heck bezeichnet man ja auch ein Weidegatter, hier in der Region die geläufige Bezeichnung dafür.
 
Ich habe zuerst etwas mit Anbe...gung lesen wollen, aber das ergab einfach keinen Sinn und als dann Weg kam, habe cih Pausanias geglaubt. Wie kann man auch -Ü- -Ue- schreiben? Wer soll denn das ahnen? ;)
Heck statt Gat - stimmt. Ich habe -ec- gemeinsam als -a- gelesen. Jetzt ist offensichtlich, dass Heck richtig ist.
 
Ich habe noch ein weiteres Dokument, wo ich um eure Mithilfe bitten würde. Diesmal ein Grundheuervertrag, ist etwas länger als der vorherige Text.
Ich bin inzwischen nicht mehr sicher, dass der Mann Fohlsen heißt, ich tendiere inzwischen eher zu Johlsen.

Seite 1

Kund und zu Wissen
sey hiermit jedermann, insonderheit dem
daran gelegen, dass heute zwischen
Sibt Reinhard Dierks zu Kleinfedder-
warden mit Hermann Johlsen zu Großfedder-
warden nachstehenden Grundheuer
Contract ? und geschlossen
worden ist.
1. ? Sibt Reinhard Dierks
Tritt von einem ihm zuhörigen ? ?
?, welches/r im Nordosten an
den neuen Fedderwarden ?,
im Nordwesten an den Fedderwar-
der Weg, im Westen an …
Etmers? Erben Land und im Süden
an gedachten Dierks Land benachbart
ist an genannten Hermann Johlsen
vom 1. May 1823 ein halbes /:½:/ Jück
? ? zum Hausbau auf
Grundheuer zu ewigen Tagen ab.

Seite 2
2.

Zahlt der Grundheuermann Johlsen
an Grundheuer alljährlich und zwar
auf Maytag? jeden Jahrs drey
und einen halben /:3 ½:/ Reichsthaler
Gold Grundheuer, welche am Maytag
1824 zum ersten Male entrichtet
werden.
3.
Wird der Graben, welcher zwischen
den Gründen des ? Dierksund des Grundheuermanns Johlsen
die Gränze macht, und die ?
Weite von acht Fuß haben soll,
zur Hälfte von dem ?
eingegebenen halben Jücke, zur
anderen Hälfte aber von dem
Lande des ? Dierks
? und ist der Grundheu-
ermann Johlsen verpflichtet, diesen
Graben zu ? und zu wenigen?
Tagen allein zu unterhalten.

Seite 3


Auch nicht Letzterer die von den
ihn eingegrabenen Gründen zu un-
terhaltenden Gräben dem Herkommen
nach und so wie es rechts? Ist
für ewige Zeiten im ?
? unterhalten.
4.
Müssen Dierks und dessen Nachkommen
Wie es bey Grundheuercontracten
gebräuchlich ist, die heuerschaftlichen
und öffentlichen Abgaben von dem
? gedachten halben Jücke für
immer tragen, wogegen es
sich von selbst versteht, daß der
Grundheuermann Johlsen die von
dem zu erbauenden Hause gehen,
den ?, ? alle Steuer
lasten mitgerechnet werden, tragen muß.
Urkundlich alles dessen ist diesen
Grundheuercontract auf gehörigen

Seite 4
? niederzuschreiben
und von beyden Contrahenten,
nachdem sie allen wider denselben
erdenklichen Einwenden? und Ausflüch-
ten, namentlich den Einwenden
der Verletzung über oder unter
der Hälfte ausdrücklich entsagt
hatten, ? ?
So geschehen zu Tossens dem siebten
Januar 1823.
Scan_20200512 (3).jpg Scan_20200512 (4).jpg Scan_20200512 (5).jpg Scan_20200512 (6).jpg
 
Ich bin inzwischen nicht mehr sicher, dass der Mann Fohlsen heißt, ich tendiere inzwischen eher zu Johlsen.
Eindeutig Johlsen, nicht Fohlsen.

Habe Deine Transkription nicht Wort für Wort verglichen, sondern bin nur die Fragezeichen durchgegangen:


Seite 1
[...]
Contract verabredet und geschlossen
worden ist.
1. Obengedachter Sibt Reinhard Dierks
Tritt von einem ihm zuhörigen schmalen Stück
Landes, welches/r im Nordosten an
den neuen Fedderwarden Einlagedeich
im Nordwesten an den Fedderwar-
der Weg, im Westen an …
Detmers? Erben Land und im Süden
an gedachten Dierks Land benachbart
ist an genannten Hermann Johlsen
vom 1. May 1823 ein halbes /:½:/ Jück
alter Maaße zum Hausbau auf
Grundheuer zu ewigen Tagen ab.
 
Seite 2
[...]
den Gründen des Verheuerers Dierks
und des Grundheuermanns Johlsen
die Gränze macht, und die öbere [obere?]
Weite von acht Fuß haben soll,
zur Hälfte von dem dem Letztern
eingegebenen halben Jücke, zur
anderen Hälfte aber von dem
Lande des Verheuerers Dierks
genommen und ist der Grundheu-
ermann Johlsen verpflichtet, diesen
Graben zu schießen und zu ewigen
Tagen allein zu unterhalten.

Seite 3


Auch nicht Letzterer die von den
ihn eingegrabenen Gründen zu un-
terhaltenden Gräben dem Herkommen
nach und so wie es recht ist
für ewige Zeiten im schaufreyen
Stande
unterhalten.
4.
Müssen Dierks und dessen Nachkommen
Wie es bey Grundheuercontracten
gebräuchlich ist, die heuerschaftlichen
und öffentlichen Abgaben von dem
mehrgedachten halben Jücke für
immer tragen, wogegen es
sich von selbst versteht, daß der
Grundheuermann Johlsen die von
dem zu erbauenden Hause gehen,
den Onera, worunter alle Steuer
lasten mitgerechnet werden, tragen muß.
Urkundlich alles dessen ist diesen
Grundheuercontract auf gehörigen

Seite 4
Stempelpapier
niederzuschreiben
und von beyden Contrahenten,
nachdem sie allen wider denselben
erdenklichen Einreden und Ausflüch-
ten, namentlich den Einwenden
der Verletzung über oder unter
der Hälfte ausdrücklich entsagt
hatten, eigenhändig unterzeichnet.
 
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