Nach dem Sturz des Königtums herrschte in Rom der patrizische Adel, und an die Stelle des Königs trat als Oberbeamter der Prätor, der praetor maximus.
Seine Amtszeit war auf ein Jahr beschränkt.
Aber der römische Adel missbrauchte seine Macht, und dagegen griffen die Plebejer zum einen zu einem Mittel, das mit Recht darauf baute, dass der gemeinsame Staat auf ihre Mitwirkung angewiesen war, und sei es nur in ihrer Rolle als Soldaten. Dieses Mittel war die Verweigerung, heute Streik genannt: Die Plebejer zogen aus, um ihre politischen Forderungen durchzusetzen. Sie zogen auf den Aventin, einen sakral geschützten Berg. Dort befand sich ein Tempel der römischen Göttin Ceres, in dessen Schutz sie sich begaben. Die nötige Organisation schufen die Plebejer zunächst dadurch, dass sie sich eigene Ämter gaben, die ihre Bezeichnung von dem Tempel (aedes), erhielten; sie wurden also aediles, Ädile, genannt. Zum anderen gaben sie ihren Zusammenkünften eine Form, vielleicht in Anlehnung an die staatliche Volksversammlung. Während diese aber noch nach Kurien zusammentrat, trat die Menge der Plebejer, die plebs, nach geographischen Bezirken zusammen, nach tribus, die hier also nicht mehr die alten gentilizischen tribus waren. Diese Versammlung wurde die concilia plebis genannt, ihre Beschlüsse hießen »Meinungsäußerungen der plebs« (plebis scita).
Der wichtigste Beschwerdepunkt waren die Übergriffe der patrizischen Magistrate gewesen, und dagegen half nur konkretes Vorgehen. Die plebs schuf sich daher ein weiteres Amt, und die Inhaber dieses Amtes, die Volkstribunen , hatten die Aufgabe, in allen Fällen, in denen ein Plebejer von einem patrizischen Magistraten körperlich gezüchtigt werden sollte, gewaltsam dazwischenzutreten und den Plebejer dem Patrizier zu entreißen. Dazwischentreten heißt intercedere, daher brauchte der Volkstribun später nur intercedo (ich trete dazwischen) oder veto (ich verbiete) zu sagen, und der Magistrat musste von dem Plebejer ablassen. Die Volkstribunen wurden durch einen Eid mit sakraler Unverletzlichkeit ausgestattet (sacrosanctitas), sodass sie ohne Bedenken dieses Hilferecht (ius auxilii) ausüben konnten.
Im militärischen Bereich wurde die Mitbestimmung der Fußsoldaten erreicht, die sich ja auf eigene Kosten bewaffnen mussten. Ihr Mitbestimmungsrecht betraf die Grundfragen, ob überhaupt gekämpft beziehungsweise Frieden geschlossen werden und wer das Kommando führen sollte. Darüber zu beschließen wurde irgendwann im 5.Jahrhundert v.Chr. Sache des Heeres. Das Heer war in Hundertschaften eingeteilt (centuriae), und so entstand eine zweite Art der Volksversammlung neben den comitia curiata (Kuriatkomitien), nämlich die comitia centuriata (Zenturiatkomitien). Weil innerhalb des pomeriums keine Waffen getragen werden durften, traten die Zenturiatkomitien auf der anderen Seite des Kapitolshügels zusammen, auf dem Marsfeld, und bis zum Ende der Römischen Republik entschieden die Zenturiatkomitien über Krieg und Frieden und wählten die Magistrate mit militärischer Kompetenz.
Die Selbstorganisierung der plebs und die Schaffung der Zenturiatkomitien waren Akte des Volkes, mit denen es sich schützte und die ihm Mitbestimmung einbrachten. Sie hatten aber noch nicht die gesamte Mitwirkung erbracht, modern ausgedrückt nur das aktive, nicht das passive Wahlrecht. Aber auch dieses wurde erstritten, und nach der Gallierkatastrophe, die ja, so konnte jedenfalls argumentiert werden, auch durch ein Versagen der Patrizier mitverursacht war, wurde die Frage des militärischen Oberbefehls und der Beteiligung der Plebejer neu geregelt. An die Stelle des einen Oberbeamten, des Prätors, traten nun zwei Konsuln, von denen der eine ein Plebejer sein konnte, und wahrscheinlich ist der Name dieser Oberbeamten, consules, weniger aus dem Wort consulere (beraten, Maßnahmen treffen) entstanden, sondern aus consalire (zusammenspringen, zusammenwirken), denn von nun an konnten gültige Amtshandlungen nur beide zusammen ausführen; jedenfalls durfte der eine Konsul der Amtshandlung seines Kollegen nicht widersprechen, wenn sie gültig bleiben sollte. Der Überlieferung nach sollen 367 v. Chr. zwei Volkstribune, Gaius Licinius Stolo und Lucius Sextius Sextinus Lateranus, entsprechende Gesetze zur Verabschiedung gebracht haben, die Licinisch-Sextischen Gesetze. Der Prätor stieg in der Rangfolge ab. Seine Kompetenz wurde die Gerichtsbarkeit, aber an seine frühere Position erinnerte immer die Tatsache, dass er Inhaber des imperiums blieb, also des Rechtes, Truppen zu kommandieren, und dass er in den Zenturiatkomitien gewählt wurde. Schließlich wurde als patrizisches Gegengewicht für die plebejischen Ädilen das Amt zweier kurulischer Ädilen mit innerstädtischer Polizeigewalt geschaffen.
Im Jahr 300 v.Chr. ergingen zwei Gesetze, die die Rechtsstellung der Plebejer letztmalig verbesserten. Durch eine lex Valeria de provocatione wurde bestimmt, dass kein römischer Bürger mehr durch einen Magistraten endgültig zum Tode verurteilt werden durfte, sondern dass der Verurteilte immer die Volksversammlung, die Zenturiatkomitien, anrufen durfte; und eine lex Ogulnia bestimmte, dass Plebejer nun auch Zutritt zu den Priesterämtern der pontifices und der Auguren bekamen; bei dieser Gelegenheit spätestens ist auch das Eheverbot zwischen Patriziern und Plebejern aufgehoben worden. Den Abschluss bildete die Schaffung einer dritten Art der Volksversammlung, der comitia tributa (Tribuskomitien). Das war das nach tribus, also nach geographischen Kriterien zusammengetretene Volk. Es gab vier städtische tribus, und es kamen immer mehr ländliche hinzu. 241 v.Chr. waren es dann insgesamt 35. Eine lex Hortensia von 267 v.Chr. stellte die Beschlüsse der concilia plebis denen der Tribuskomitien gleich. Sie unterschieden sich ja nur dadurch, dass in der Plebsversammlung die Patrizier fehlten, deren Anzahl völlig unerheblich war.
Die Zulassung der Plebejer zu den Staatsämtern führte nicht zu einer völligen Durchlässigkeit der römischen Gesellschaft, obwohl es, ganz äußerlich betrachtet, jetzt jeder Römer bis zum Konsul bringen konnte. Das Ergebnis war vielmehr, dass sich jetzt ein neuer Adel herausbildete, der aus den alten Patriziern und denjenigen Plebejerfamilien bestand, die bis in die Staatsspitzen vordringen konnten. Das waren nicht allzu viele, sondern ein im Laufe der Zeit einigermaßen fest umgrenzter Kreis. Sie saßen als ehemalige oder amtierende Magistrate seit dem 3.Jahrhundert v.Chr. einschließlich der Volkstribune zusammen mit ihren Kollegen aus dem Patrizierstand im Senat, und deshalb erhielt diese neue, aus Patriziern und Plebejern zusammengesetzte Adelsschicht die Bezeichnung ordo senatorius (Senatorenstand oder Senatsaristokratie).