Bundesrat im Deutschen Kaiserreich

Necron

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In der folgenden Darstellung (Bismarcksche Reichsverfassung – Wikipedia ) wird dem Bundesrat die "Kontrolle der Exekutive", also der Reichsregierung zugesprochen. Im wikipedia-Text steht dazu aber nichts.
Der Reichstag hatte ja eine gewisse Kontrolle, vergleiche: "De jure besaß der Reichstag keinen direkten Einfluss auf die Ernennung oder Entlassung des Reichskanzlers, denn dies war Sache des Kaisers. In der Praxis jedoch ließ sich auf Dauer keine Politik gegen den Reichstag durchführen, weil dieser die Gesetze erlassen und das Budget verabschieden musste. Der Kanzler war denn auch dem Reichstag gegenüber politisch verantwortlich, auch wenn er bei einem Misstrauensvotum nicht zurücktreten musste. "Reichstag (Deutsches Kaiserreich) – Wikipedia
Darüber hinaus hatte das Parlament für jeden Bereich des Regierungshandelns das Recht der Interpellation oder Petition.
Wie erklärt sich also der Pfeil von Bundesrat zur Reichsregierung?!
 
Danke für deine Antwort. Mir wird aber aus deinen Ausführungen nicht klar, inwiefern der Bundesrat in irgend einer Weise die Exekutive kontrolliert.
 
Der Bundesrat im Deutschen Reich besteht aus den von den Regierungen der 25 Bundesstaaten Bevollmächtigten. Das Reichsland-Elsass -Lothringen ist im Bundesrat nicht vertreten, da es von einem kaiserlichen Statthalter verwaltet wird. Die Bundesratsmitglieder haben in jedem Falle nach der ihnen von ihrer Regierung erteilten Weisung abzustimmen
 
Hm ... evtl. meint die "Kontrolle der Exekutiven", dass der Bundesrat am Haushalt mitwirkte? Dass er bei der Ernennung von Reichsbeamten eine Rolle spielte?
 
In der folgenden Darstellung (Bismarcksche Reichsverfassung – Wikipedia ) wird dem Bundesrat die "Kontrolle der Exekutive", also der Reichsregierung zugesprochen.

Nein, das ist ein komplettes Mißverständnis. Hilfreich für das Verständnis der Bismarck`schen Verfassung ist beispielsweise die Darstellung bei Nipperdey (S. 85ff), in der er die Frage des Bundesstaates mit seinen föderalen und unitaritischen Merkmalen beschreibt. Und die Bedeutung des "Reichsunitarismus" gegenüber dem Reichsföderalismus" herausarbeitet.

So schreibt Nipperdey: "Die Fiktion der Verfassung war, dass die Gliedstaaten - die "verbündeten Regierungen" [also die Regierungen der einzelnen deutschen Staaten] - die Träger der Souveränität seien und mit dem Bundesrat die eigentliche Exekutive stellten, ..."(S. 87). Und Rosenberg ergänzt, dass da Geheimnis der Bismarck`schen Verfassung war, dass eigentlich keine Regierung gebildet worden ist, sondern dem Bundesrat diese Rolle zufallen sollte mit dem Reichskanzler als "geschäftsführendem Vertrauensmann". (Rosenberg, Kap 1)

Die einzelnen Regierungen benannten ihre Vertreter für den Bundesrat.

Der Bundesrat war maßgeblich an der Gesetzgebung beteiligt und stand dem Reichstag "gleichrangig" gegenüber. Seine Machtposition resultierte aus seiner Rolle als "Veto"-Institution. "Ohne ihn und seine Zustimmung kam kein Gesetz zustande, jeden Initiativ- oder Änderungsvorschlag des Reichstags konnte er mit einem Veto blockieren.

Formell brachte der Bundesrat die Gesetzesvorlagen der Reichsleitung, also des Reichskanzlers und seiner Staatssekretäre !!!!!!.

In der Verfassungswirklichkeit war der Bundesrat weder der eigentliche Träger der Souveränität noch ein föderatives Element. (Nipperdey, S. 89). Vielmehr "war er ein Stück weit auch Lenker der Exekutive." (Nipperdey. S. 89). Und diese waren vor allem relevant bei der Auflösung des Reichstags und hatte eine Mitentscheidung bei der Formulierung von Kriegserklärungen.

Seine Bedeutung kann man dennoch u.a. selbst bis auf die Benennung von 3 Mitgliedern des Kuratoriums der Reichsbank erkennen (Feldman: The Great Disorder).

Insgesamt war die Verfassung der historischen Situation geschuldet und mußte im wesentlichen die Interessen des Königs von Preußen, der der anderen Monarchen und nicht zuletzt die Erwartungen des aufstrebenden liberal-nationalen Bürgertums berücksichtigen.

Mit dem Voranschreiten des Bestehens des Reiches verschob sich die Bedeutung zugunsten der Reichsleitung und zugunsten des Reichstags. Das lag zum Teil auch an dem einheitlichen Rechtsverständnis , nachdem Bundesrecht das Länderrecht bricht.

Gleichzeitig müßte man sich jedoch auch die Rolle der einzelnen Länderparlamente ansehen bzw. auch die teils sehr unterschiedlichen Verfassungen der einzelnen Länder, um die Komplexität der Gesetzgebung und der exekutiven Umsetzung zu verstehen.

Nipperdey, Thomas (1998): Deutsche Geschichte. 1866-1918. Machtstaat vor der Demokratie. Band II. 3 Bände. München: C.H. Beck.
Rosenberg, Arthur (1988): Entstehung und Geschichte der Weimarer Republik. Hamburg: Europäische Verlagsanstalt.
 
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Der Bundesrat im Deutschen Reich besteht aus den von den Regierungen der 25 Bundesstaaten Bevollmächtigten. Das Reichsland-Elsass -Lothringen ist im Bundesrat nicht vertreten, da es von einem kaiserlichen Statthalter verwaltet wird. Die Bundesratsmitglieder haben in jedem Falle nach der ihnen von ihrer Regierung erteilten Weisung abzustimmen

Elsass-Lothringen war ab 1911 im Bundesrat vertreten - ich bin mir nicht ganz sicher, ob es auch stimmberechtigt oder lediglich beratend anwesend war.

Eine Besonderheit war das Fürstentum Waldeck. Es schloß mit Preußen 1862 eine "Akzessionsvertrag". Waldeck blieb formal unabhängig, die gesamte innere und äußere Verwaltung wurde aber von Preußen gestellt und bezahlt. Im Bundesrat stimmte daher die (von Preußen gestellte und bezahlte) Vertretung Waldecks immer im preußischen Sinn ab. Dieser "Staatsvertrag" wurde immer wieder verlängert und hielt über das Kaiserreich hinaus bis 1926/29. Erst dann wurde Waldeck "geschluckt und preußisch verdaut".
 
Elsass-Lothringen war ab 1911 im Bundesrat vertreten - ich bin mir nicht ganz sicher, ob es auch stimmberechtigt oder lediglich beratend anwesend war.

Elsaß-Lothringen war stimmberechtigt, es gab aber wesentliche Einschränkungen:
"Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat."

Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches (1871)
 
Sofern man nichts über die arbiträre Zusammensetzung des Bundesrates sagt und sofern man nicht auch erwähnt, dass es - von Bismarck / Preußen - gewollt zu keiner proportionalen Zusammensetzung des Bundesrates entsprechend der Bevölkerungsverteilung bzw. der Ländergröße (vgl. Nipperdey) gekommen ist, ist die Frage, welche Rolle "Waldeck" oder irgendein anderer Staat des Bundes gespielt hat, nicht wirklich realpolitisch bedeutsam.

Das eigentlich politische Problem war die "innere Reichsgründung" nach 71 auch auf der Ebene der politischen Institutionen. Auf die Sonderrolle von Bayern im Bundesrat ist bereits hingewiesen worden und damit verbunden waren zwei Aspekte. Zum einen der konfessionelle Konflikt zwischen einem evangelisch geprägten Preußen und einem bayrisch / rheinisch geprägten Südwesten des Reichs. Und zum anderen die Frage nach daraus resultierenden "separatistischen Bestrebungen".

Entsprechend der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 waren die Vorteile der Konstruktion des Bundsrates - als Organ der Legislative wie als Teilhaber an der Exekutive - mit einem starken Reichskanzler offenkundig (Mommsen, S. 52 ff). "Auf solche Weise konnte die Hegemonialstellung Preußens innerhalb dieses komplizierten System pluralistischer Teilhabe an der Macht vergleichsweise unauffällig zementiert werden. Faktisch wuchs damit der hohen preußischen Bürokratie innerhalb des Herrschaftssystem eine Schlüsselstellung zu." (Mommsen, S. 53)

An diesem Punkt der Rekrutierung zeigte sich in starkem Maße die Distanz der evangelisch preußischen Junker zum einen gegen katholische hohe Beamte und auch gegen jüdische Beamte (vgl. Röhl, S. 148ff). So resümiert Reichskanzler Hohenlohe nach vier Dienstjahren im Jahr 1898, in denen KWII. sein "persönliches Regiment" etabliert hatte: "Der süddeutsche Liberalismus kommt gegen die Junker nicht auf. Sie sind zu zahlreich, zu mächtig und haben das Königtum und die Armee auf ihrer Seite.(Röhl, S. 149).

Obwohl nahezu 30 Prozent der Bevölkerung des Reiches katholischen Glaubens war, waren Katholiken so gut wie völlig ausgeschlossen von hohen öffentlichen Ämtern im Reich und in Preußen (Röhl S. 149). Das illustriert Röhl an einer Reihe von Beispielen.

An der kurzen Argumentation sollte deutlich gemacht werden, wie stark der Kulturkampf die politischen Entscheidungsstrukturen im Reich beeinflußt hat und wie stark das auch für die Skepsis Preußens gegenüber befürchteten katholischen separatistischen Bestrebungen galt.

Mommsen, Wolfgang J. (1990): Der autoritäre Nationalstaat. Verfassung Gesellschaft und Kultur des deutschen Kaiserreiches. Orig.-Ausg. Frankfurt a. M.: Fischer-Taschenbuch-Verl.
Röhl, John C. G. (2007): Kaiser, Hof und Staat. Wilhelm II. und die deutsche Politik. München: Beck
 
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Sofern man nichts über die arbiträre Zusammensetzung des Bundesrates sagt und sofern man nicht auch erwähnt, dass es - von Bismarck / Preußen - gewollt zu keiner proportionalen Zusammensetzung des Bundesrates entsprechend der Bevölkerungsverteilung bzw. der Ländergröße (vgl. Nipperdey) gekommen ist, ist die Frage, welche Rolle "Waldeck" oder irgendein anderer Staat des Bundes gespielt hat, nicht wirklich realpolitisch bedeutsam.

"Einer der Zwergstaaten (Waldeck) wird aus finanziellen Gründen von Preußen jetzt schon verwaltet und vertreten. Alle drei Königreiche, alle sechs Großherzogtümer, alle drei Hansestädte und das größte Herzogtum (Braunschweig) zusammen sind also nicht imstande, die Mehrheit zu erlangen, wenn Preußen außer* Elsaß-Lothringens Stimmen nur noch den Rest der Zwergstaaten auf seiner Seite hat." Nachzulesen in der von mir oben verlinkten Quelle von Max Weber "Parlament und Regierung im neugeordneten Deutschland".

*Wegen dem "außer" war mir die Rolle Elsaß-Lothringens nicht klar.
 
Nachzulesen in der von mir oben verlinkten Quelle von Max Weber "Parlament und Regierung im neugeordneten Deutschland".

Offensichtlich wird an dem, was Weber schreibt deutlich, dass ihm viele Dokumente nicht zugänglich waren und ihm die Erkenntnisse der letzten 100 Jahre zum Kaiserreich nicht zugänglich waren. Deswegen ist das Zitieren von Weber an diesem Punkt verwunderlich, es sei denn man wollte die Wirkungen des Täuschungsversuches über die reale Bedeutung des föderalen Prinzips im Vergleich zur preußisch dominierten Reichsregierung illustrieren. Und dann wäre die Fundstelle zu Weber ja wirklich ein hervorragendes, zeitgenössisches Beispiel.

Allerdings: Die Einschätzung von Nipperdey ist: "Aber diese Stimmenverhältnisse spielten de facto keine Rolle." (S. 88). Das lag zum einen an der hegemonialen Position von Preußen, zum anderen an der Praxis von Bismarck den - föderalen - Bundesrat tendenziell zu marginalisieren und bedeutete in der Konsequenz, dass "Mehrheitsbildung und Minderheitenpositionen im Bundesrat kein verfassungspolitisches Problem." (ebd. S. 88) waren.

Bismarck orientierte sich vielmehr am Gedanken des "Monarchischen Prinzips", er Begriff das Kaiserreich als "Fürstenbund", und förderte die Zusammenarbeit der einzelnen - teilautonomen - Regierungen der Staaten mit der zentralen Regierungsgewalt. Und dieses als "Verwaltungshandeln". In diesem Sinne schriebt Hintze: "Der Geist der konstitutionellen monarchischen Regierung verlangt vor allem Einheit und Vertrauen zwischen Monarch und Ministerium; alle Differenzen zwischen ihnen müssen im stillen ausgeglichen werden und dürfen nicht an die Öffentlichkeit gebracht werden, sonst wird der Geist der monarchischen Regierung verfälscht, die auf einem ungetrübten Einvernehmen zwischen König und Ministerium beruht." (Hintze, S. 745) .

Vermutlich werden sich bei Gall, Wehler, Winkler und anderen ähnliche kritische Bewertungen des Bundesrates finden lassen.

Das konnte der hochgeschätze Max Weber aus seiner damaligen Position nicht wissen.

Hintze, Otto (1981): Das monarchische Prinzip und die konstitutionelle Verfassung. In: Otto Büsch und Wolfgang Neugebauer (Hg.): Moderne preussische Geschichte, 1648-1947. Eine Anthologie. 3 Bände. Berlin, New York: De Gruyter (Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin, Band 52), S. 731–748.
Nipperdey, Thomas (1998): Deutsche Geschichte. 1866-1918. Machtstaat vor der Demokratie. Band II. 3 Bände. München: C.H. Beck.
 
Und noch eine Ergänzung, als Beispiel, für das Zusammenspiel preußischer Hegemonie und föderalem Prinzip.

Im Kontext der Verweigerung des Reichstags zum "Sozialistengesetz" wurde KW II. das Opfer eines Attentats am 2. Juni 1878 (Willms, S. 462ff).

Bismarck instrumentalisierte den Vorgang, die Sozialdemokraten zu kriminalisieren und die Nationaldemokraten politisch zu marginalisieren. Mit Hilfe der Auflösung des Reichstags und von Neuwahlen wollte Bismarck eine Mehrheit bekommen, die sich seinen Vorstellungen willfährig zeigt.

"Im Bundesrat widersetzte sich lediglich die badische Regierung einer Auflösung des Reichstags. Obwohl Bismarck auch in diesem Verfassungsorgan der deutschen Staaten beim Reich durch einen Mehrheitsbeschluss rasch seinen Willen hätte durchsetzen können, kam es ihm in dieser Frage aber gerade an, die demonstrative Einmütigkeit aller Regierungen angesichts der roten Gefahr und des durch sie beschworenen Umsturzes zu beweisen. Der Widerstand Badens wurde mit massiven Drohungen, in denen sogar von der möglichen Verhängung des Kriegszustandes die Rede war, gebrochen." ebd. S. 462-463)

Willms, Johannes (1983): Nationalismus ohne Nation. Deutsche Geschichte von 1789 bis 1914. Frankfurt a. M.: Fischer-Taschenbuch-Verl.
 
Klar ist Weber zeitgenössisch und es gibt garantiert auch aktuellere Literatur dazu. Die Unterschiede die @thanepower darstellen will, leuchten mir aber nicht.

Im Kontext der Verweigerung des Reichstags zum "Sozialistengesetz" wurde KW II. das Opfer eines Attentats am 2. Juni 1878 (Willms, S. 462ff).

hmmm, KW II. tatsächlich? Ist sich Willms da auch wirklich ganz sicher?
 
Entsprechend der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 waren die Vorteile der Konstruktion des Bundsrates - als Organ der Legislative wie als Teilhaber an der Exekutive - mit einem starken Reichskanzler offenkundig (Mommsen, S. 52 ff). "Auf solche Weise konnte die Hegemonialstellung Preußens innerhalb dieses komplizierten System pluralistischer Teilhabe an der Macht vergleichsweise unauffällig zementiert werden. Faktisch wuchs damit der hohen preußischen Bürokratie innerhalb des Herrschaftssystem eine Schlüsselstellung zu." (Mommsen, S. 53)

Entsprechend dieser Wirklichkeit beklagte sich der badische Ministerpräsident Jolly sehr bitter schon 1872, nämlich das die Tätigkeit des Bundesrates eine Farce sei, an der sich zu beteiligen die Mühe nicht lohne.
Oder der Bevollmächtigte von Mecklenburg Oldenburg meinte, der Bundesrat sei zu einer Stimmaschine herabgesunken, wie sie im Frankfurter Bundestag nicht schlimmer gewesen sei.

Haardt, Bismarcks ewiger Bund
 
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