Art. 3 GG: Männer und Frauen sind gleichberechtigt

HisFajo

Neues Mitglied
Hallo zusammen,

ich schreibe gerade eine Hausarbeit über Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes, der da lautet: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt".
Damals wurde im Parlamentarischen Rat das Grundgesetz ausgearbeitet, unter anderem wurde auch über die absolute Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau diskutiert, nachdem 1919 "nur" das aktive und passive Wahlrecht und der Zugang zu öffentlichen Ämtern gewährleistet worden war.
Ich bin soweit fertig und sehr zufrieden mit der Arbeit, allerdings sorgt bei mir eine Frage für etwas Kopfzerbrechen:
Ende Mai 1949 wurde das Grundgesetz verabschiedet; da das Bürgerliche Gesetzbuch aber Paragraphe statuiert hatte, die dem Gleichheitspostulat widersprachen, wurde der Regierung eine Karenzzeit von vier Jahren gestattet - bis zum 31. März hatte die Adenauer-Regierung Zeit, die betreffenden Paragraphen im BGB anzupassen.
Das geschah aber nicht - erst 1957 wurden die Paragraphen angepasst.
Meine Frage lautet: Soll ich das ans Ende meines Hauptteilkapitels hängen oder in den Schlussteil als Ausblick platzieren. Ist es nicht so, dass ich da einen neuen Themenkomplex aufmachen würde, wenn ich das mit ins Fazit nähme (und das soll man ja nicht machen, nichts Neues ansprechen)?
Danke für eure Hilfe - LG,

HisFajo
 
Ich bin mir unsicher, ob Du die juristischen Konsequenzen richtig verstanden hast.

Dass der Gesetzgeber BGB-Regelungen erst 1957 angepasst hat, ist völlig unerheblich.
Artikel 3 GG war aufgrund der Übergangsregelungen ab dem 1.4.1953 unmittelbar anwendbares höheres Recht, dass dem nachrangigen Recht (hier das BGB) vorgeht (nachrangiges Recht "bricht").

Dass hat auch der BGH in seiner "Aussteuer-Entscheidung" 1954 eindeutig klargestellt, indem die dem Artikel 3 entgegen stehenden BGB-Regelungen als nicht mehr anwendbar gesehen wurden.

Interessant an der "Aussteuer-Entscheidung" ist, wie mit vor dem 1.4.1953 auf einer "Ungleichbehandlung" entstandenen zivilrechtlichen Ansprüchen umzugehen war. Diese galten weiter fort, siehe aus der Entscheidung:

Insbes. sei dies nicht dadurch geschehen, daß die Gleichstellung von Mann und Frau seit dem 1. 4. 1953 gem. Art. 3, Abs. 2, Art. 117, Abs. 1 GG unmittelbar geltendes Recht geworden sei. Ähnlich wie etwa vor Anlegung der Grundbucher bereits entstandene Rechte durch das Inkrafttreten des BGB in ihrem Bestände nicht berührt worden seien und wie für die Frage ihres Entstehens das frühere Recht maßgebend bleibe (Art. 169, 185, 187 EGBGB), so sei der einmal - vor dem 1. 4. 1953 - entstände privatrechtliche Aussteueranspruch durch den am 1. 4. 1953 eingetretenen Rechtszustand nicht berührt worden. Den angezogenen Bestimmungen des GG komme jedenfalls insoweit rückwirkende Kraft nicht zu. Die Vernichtung eines einmal erworbenen privatrechtlichen Anspruchs durch eine spätere gesetzliche Norm würde einer entschadigungslosen Enteignung gleichkommen, die mit dem GG selbst (Art. 14 Abs. 2) in Widerspruch stehe. ...

Hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage, ob der seit dem 1. 4. 1953 im Familienrecht geltende neue Rechtszustand auch auf Aussteueransprüche zurückwirkt, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, besteht für die Anerkennung einer solchen Ausnahme kein innerer Grund. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Gleichberechtigungsgrundsatz nach diesem Zeitpunkt noch die Entstehung eines Aussteueranspruchs zuläßt, ist im Gesamtrahmen der durch diesen Grundsatz herbeigeführten Rechtsänderung von verhältnismäßig untergeordneter Bedeutung. Nach der Entsch. des erk. Sen. v. 3. 12. 1953 bringt der neue Rechtszustand in bezug auf den Aussteueranspruch keine grundsätzliche Änderung, sondern lediglich die Einschränkung, daß die Gewährung einer Aussteuer im Einzelfalle nicht zu einer Bevorzugung der Tochter vor den Söhnen führen soll. Ein dringendes Bedürfnis, auch bereits unter dem bisherigen Recht zur Entstehung gelangte Aussteueransprüche dieser Einschränkung zu unterwerfen, besteht nicht. Einen bereits erfüllten Aussteueranspruch unter diesem Gesichtspunkt einer erneuten Prüfung auszusetzen, wäre schon im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht zu verantworten. Andererseits aber würde eine unterschiedliche Behandlung der erfüllten und der noch nicht erfüllten Ansprüche dem Gebot der Gerechtigkeit und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zuwiderlaufen. Nach allem hat das BerGer. eine Rückwirkung des neuen Rechtszustandes mit Recht verneint.

BGH, Urteil vom 8. 7. 1954 - IV ZR 67/54
NJW 1954, 1522
 
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