JosefineAnne
Neues Mitglied
hallo
es ist vielleicht etwas unverschämt, und dafür möchte ich mich auch entschuldigen, aber wir hatten in geschichte die aufgabe die these "bonn ist nicht weimar" zu erörtern und jetzt würde ich gerne wissen, ob euch zu meiner eröterung vllt noch irgendetwas einfällt. ich finde meine einleitung eher suboptimal und mit großen sprachlichen mängel versehen =/ aber mir fällt einfach nichts ein. mein fazit ist auch nicht gerade das wahre, und der hauptteil scheint mir auch irgendwie zu lang und zu unverständlich.
auf alle fälle würde ich mich über eure hilfe sehr bedanken, das würde mir wirklich sehr helfen
„Bonn ist nicht Weimar“ – erörtere diese Feststellung.
Die Weimarer Republik und die Bundesrepublik Deutschland stehen beide für verschiedene Abschnitte der Geschichte Deutschlands. Doch spiegelt sich dieser Unterschied auch in den Verfassungen wieder?
Ich bin der Meinung, dass sich die Verfassung der BRD sehr wohl verändert hat, aus dem Grund, dass die Menschen aus der Zeit der Weimarer Republik gelernt haben. Doch besitzen sie auch wesentliche Gemeinsamkeiten, was darauf zurückzuführen ist, dass beide auf die Verfassung der Paulskirche 1848 fußen.
Grundlegende Gemeinsamkeiten beider Verfassungen sind die freiheitlich-demokratische Grundordnung (in der Weimarer Republik direkte Demokratie, in der Bundesrepublik Deutschland parlamentarische Demokratie), das Verhältniswahlrecht, sowie die Integration der Grundrechte. Diese haben aber im heutigen deutschen Grundgesetz eine wichtigere Rolle als in der Weimarer Republik, indem sie heute umfangreicher und unmittelbar geltendes Recht und nicht nur als Staatsziele formuliert sind. Auch beim Verhältniswahlrecht gab es die Einschränkung, dass nur noch Parteien mit mehr als fünf Prozent der Wählerstimmen in den Bundestag einziehen durften. Damit vermied man die Parteienzersplitterung, wie sie in der Weimarer Republik zum Teil herrschte.
Außerdem sind die Weimarer Republik und die Bundesrepublik Deutschland beide föderalistische Rechts- und Sozialstaaten.
In beiden Verfassungen gibt es eine doppelte Exekutivspitze, bestehend aus Bundespräsident bzw. Reichspräsident und Bundeskanzler bzw. Reichskanzler. Hierbei wird der Bundeskanzler vom Bundestag gewählt, der Reichskanzler jedoch vom Reichspräsident selbst.
Auch in der Legislative hatte der Reichspräsident einen großen Machteinfluss, da er durch Notverordnungen bei der Gesetzgebung mitwirken konnte nach Artikel 48 und auch den Reichstag auflösen und Neuwahlen anordnen konnte nach Artikel 25. Der Bundespräsident hat im Gegensatz zum Reichspräsidenten nicht die Möglichkeit, die Armee zu befehligen. Dieses Recht hat in der Bundesrepublik im Friedensfall der Verteidigungsminister und im Kriegsfall der Bundeskanzler.
Selbst in der Judikative konnte der Reichspräsident Einfluss nehmen, indem er die Reichsrichter ernennt. Durch diese Möglichkeiten in alle drei Gewalten einzugreifen, bestand keine richtige Gewaltenteilung mehr. Der Reichspräsident fungierte mehr oder weniger als „Ersatzkaiser“.
Im Gegensatz dazu besitzt der Bundespräsident heute faktisch nur noch repräsentative Aufgaben. Die Bundesrichter werden zwar jetzt immer noch vom Bundespräsidenten bestätigt, jedoch werden sie vom Richterwahlausschuss gewählt. Da die Notverordnungen erheblich zum Untergang der Weimarer Republik beigetragen haben, wurden diese nicht in das BRD-Grundgesetz übernommen. Somit war es auch nicht mehr möglich, in Krisenzeiten die Grundrechte außer Kraft zu setzen oder den Bundestag aufzulösen. Ersteres wird heutzutage auch durch die sogenannte Ewigkeitsklausel garantiert. Desweiteren darf es heute keine regierungsfreie Zeit mehr geben. Das heißt, dass wenn der Kanzler durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden würde, dieser noch so lange im Amt bliebe, bis sein Nachfolger gewählt worden ist.
Eine weitere Entwicklungsrichtung ist die, dass man dem Volk bestimmte Möglichkeiten des direkten Eingriffs in die Politik nahm. So gab es zum Beispiel in der Weimarer Verfassung noch die Möglichkeit von Volksentscheid und Volksbegehren. Diese existiert im heutigen Grundgesetz nicht mehr. Auch der Bundespräsident wird nun nicht mehr vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt.
Im Großen und Ganzen kann man sagen, dass sich die Verfassung schon sehr verändert hat. Grundlegende Dinge wie die Demokratie wurden übernommen, noch nicht „ausgereifte“ Dinge wurden verändert bzw. verbessert.
Auch einige Artikel, die dazu führten, dass die Weimarer Republik ein Ende fand und Hitler an die Macht kam, wurden aus der Verfassung gestrichen.
es ist vielleicht etwas unverschämt, und dafür möchte ich mich auch entschuldigen, aber wir hatten in geschichte die aufgabe die these "bonn ist nicht weimar" zu erörtern und jetzt würde ich gerne wissen, ob euch zu meiner eröterung vllt noch irgendetwas einfällt. ich finde meine einleitung eher suboptimal und mit großen sprachlichen mängel versehen =/ aber mir fällt einfach nichts ein. mein fazit ist auch nicht gerade das wahre, und der hauptteil scheint mir auch irgendwie zu lang und zu unverständlich.
auf alle fälle würde ich mich über eure hilfe sehr bedanken, das würde mir wirklich sehr helfen
„Bonn ist nicht Weimar“ – erörtere diese Feststellung.
Die Weimarer Republik und die Bundesrepublik Deutschland stehen beide für verschiedene Abschnitte der Geschichte Deutschlands. Doch spiegelt sich dieser Unterschied auch in den Verfassungen wieder?
Ich bin der Meinung, dass sich die Verfassung der BRD sehr wohl verändert hat, aus dem Grund, dass die Menschen aus der Zeit der Weimarer Republik gelernt haben. Doch besitzen sie auch wesentliche Gemeinsamkeiten, was darauf zurückzuführen ist, dass beide auf die Verfassung der Paulskirche 1848 fußen.
Grundlegende Gemeinsamkeiten beider Verfassungen sind die freiheitlich-demokratische Grundordnung (in der Weimarer Republik direkte Demokratie, in der Bundesrepublik Deutschland parlamentarische Demokratie), das Verhältniswahlrecht, sowie die Integration der Grundrechte. Diese haben aber im heutigen deutschen Grundgesetz eine wichtigere Rolle als in der Weimarer Republik, indem sie heute umfangreicher und unmittelbar geltendes Recht und nicht nur als Staatsziele formuliert sind. Auch beim Verhältniswahlrecht gab es die Einschränkung, dass nur noch Parteien mit mehr als fünf Prozent der Wählerstimmen in den Bundestag einziehen durften. Damit vermied man die Parteienzersplitterung, wie sie in der Weimarer Republik zum Teil herrschte.
Außerdem sind die Weimarer Republik und die Bundesrepublik Deutschland beide föderalistische Rechts- und Sozialstaaten.
In beiden Verfassungen gibt es eine doppelte Exekutivspitze, bestehend aus Bundespräsident bzw. Reichspräsident und Bundeskanzler bzw. Reichskanzler. Hierbei wird der Bundeskanzler vom Bundestag gewählt, der Reichskanzler jedoch vom Reichspräsident selbst.
Auch in der Legislative hatte der Reichspräsident einen großen Machteinfluss, da er durch Notverordnungen bei der Gesetzgebung mitwirken konnte nach Artikel 48 und auch den Reichstag auflösen und Neuwahlen anordnen konnte nach Artikel 25. Der Bundespräsident hat im Gegensatz zum Reichspräsidenten nicht die Möglichkeit, die Armee zu befehligen. Dieses Recht hat in der Bundesrepublik im Friedensfall der Verteidigungsminister und im Kriegsfall der Bundeskanzler.
Selbst in der Judikative konnte der Reichspräsident Einfluss nehmen, indem er die Reichsrichter ernennt. Durch diese Möglichkeiten in alle drei Gewalten einzugreifen, bestand keine richtige Gewaltenteilung mehr. Der Reichspräsident fungierte mehr oder weniger als „Ersatzkaiser“.
Im Gegensatz dazu besitzt der Bundespräsident heute faktisch nur noch repräsentative Aufgaben. Die Bundesrichter werden zwar jetzt immer noch vom Bundespräsidenten bestätigt, jedoch werden sie vom Richterwahlausschuss gewählt. Da die Notverordnungen erheblich zum Untergang der Weimarer Republik beigetragen haben, wurden diese nicht in das BRD-Grundgesetz übernommen. Somit war es auch nicht mehr möglich, in Krisenzeiten die Grundrechte außer Kraft zu setzen oder den Bundestag aufzulösen. Ersteres wird heutzutage auch durch die sogenannte Ewigkeitsklausel garantiert. Desweiteren darf es heute keine regierungsfreie Zeit mehr geben. Das heißt, dass wenn der Kanzler durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden würde, dieser noch so lange im Amt bliebe, bis sein Nachfolger gewählt worden ist.
Eine weitere Entwicklungsrichtung ist die, dass man dem Volk bestimmte Möglichkeiten des direkten Eingriffs in die Politik nahm. So gab es zum Beispiel in der Weimarer Verfassung noch die Möglichkeit von Volksentscheid und Volksbegehren. Diese existiert im heutigen Grundgesetz nicht mehr. Auch der Bundespräsident wird nun nicht mehr vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt.
Im Großen und Ganzen kann man sagen, dass sich die Verfassung schon sehr verändert hat. Grundlegende Dinge wie die Demokratie wurden übernommen, noch nicht „ausgereifte“ Dinge wurden verändert bzw. verbessert.
Auch einige Artikel, die dazu führten, dass die Weimarer Republik ein Ende fand und Hitler an die Macht kam, wurden aus der Verfassung gestrichen.