Konnte der Erbe eines Titels (Comte, also ein Graf) eigentlich auch darauf verzichten?
Keine Ahnung, ob er einfach von sich aus seinen Verzicht erklären konnte.
Er hätte aber, wenn er den Grafentitel unbedingt hätte loswerden wollen, sich natürlich in einen dafür als unangemessenen empfundenen Lebenswandel einlassen und darauf abzielen können, dass man ihm den Adel und den Titel schlicht aberkennt.
Das wäre, sicherlich, wenn er sich z.B. darin eingelassen hätte "unehrliche" Berufe zu praktizieren oder ähnliches zu erreichen gewesen.
Möglicherweise wäre es auch durch ein zwischenzeitliches Überwechseln in den geistlichen Stand (vor allem Ordensgeistlichkeit) machbar gewesen das los zu werden.
Gegebenenfalls wäre es auch möglich gewesen jemanden zu adoptieren, als Erben einzusetzen und dann zu dessen Gunsten auf den Titel zu verzichten.
So etwas hätte sicherlich der königlichen Zustimmung bedurft und möglicherweise entsprechender Bestechungsmittel bedurft, aber für ganz ausgeschlossen würde ich das nicht halten.
Die Frage ist eher warum sollte jemmand das wollen?
Wenn ja, was passierte dann mit Titel und Besitz? Es geht um alten Adel, nicht den Noblesse d'Empire, den Napoleon eingeführt hat. Im vorliegenden Fall ist mein Protagonist der einzige noch verbliebende Erbe des Titels.
Naja, wenn das der letzte denkbare Erbe des Titels gewesen wäre , da würde ich Carolus zustimmen, würde der König sicherlich versucht haben, den Titel für erloschen zu erklären und einzuziehen, um die Möglichkeit zu haben, ihn an irgendwelche in seinen Augen verdienten Leute neu zu vergeben, möglicherweise auch zu verkaufen.
Beim Besitz käme es natürlich darauf an, ob dieser Besitz in irgendeiner Form noch als Lehen oder Appanage mit dem Titel verbunden waren, wenn ja wäre das dann sicherlich mit eingezogen worden und der königlichenn Domäne zugefallen (wenn es nicht anderweitig verliehen worden wäre), Privatbesitzungen der Familie ohne Lehensverhältnisse würde das natürlich nicht betroffen haben.
Ich weiß nicht ob es in Frankreich Güter gab, deren Besitz ausschließlich dem Adel vorbehalten war und die von Nichtadligen nicht erworben oder besessen werden durften.
Wenn es so etwas gab, hätten diese, wenn die Person nicht nur den Grafentitel abgelegt hätte, sondern aus irgendwelchen Gründen ganz aus dem Adel ausgeschieden wäre, sinnvoller Weise vorher veräußert werden müssen.