Familie und Frauen in Mesopotamien

Babylonia

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Soziale, rechtliche und wirtschaftliche Aspekte (Streifzug) - Teil 1



Eine fundierte Vorstellung von der Wirklichkeit der Lebensweise einer mesopotamischen Familie in den vorchristlichen Jahrtausenden ist infolge des Fokus der existierenden Keilschrifttexte auf Recht und Wirtschaft schwierig.

Über urbane Kern- und Großfamilien ohne Anbindung an institutionelle Haushalte in Sumer und Akkad gibt es nur spärliche textliche Quellen. Eine Orientierung geben hauptsächlich Fragmente von Gesetzesvorschriften jener Zeit. Schon in den ältesten Rechtssammlungen finden sich Bestimmungen zum Eherecht. Eigenartig mutet ein Paragraph in den Rechtsvorschriften des sumerischen Königs Urukagina von Lagasch aus der Zeit um 2355 v. Ch., der lautet: „Die Frauen früherer Tage hatten zwei Ehemänner. Diesen Gräuel habe ich beseitigt. Heute werden derartige Frauen dafür gesteinigt...“

Aus Babylon des 2. und 1. Jahrtausends v. Ch. sind zahlreiche Keilschriftdokumente aus Privatarchiven der babylonischen Mittel- und Oberschicht, Prozessakten sowie der Kodex Hammurabi erhalten, die uns Einblicke vor allem in die wirtschaftlichen und rechtlichen Gepflogenheiten einer vollfreien Familie jener Zeit erlauben und auch einige Schlüsse zur rechtlichen und sozialen Stellung der Frau zulassen. Im Kodex Hammurabi wird das Familienrecht in den §§ 127- 195 behandelt, die Bestimmungen über den Brautpreis und die Mitgift, das Eigentum der Ehefrau, das Verhältnis zwischen Haupt- und Nebenfrau samt deren Kindern, über Scheidung, Adoption, Inzest und Erbschaft enthalten.

Die urbanen Babylonier des 2. und 1. vorchristlichen Jahrtausends praktizierten die Einehe, unter bestimmten Umständen waren allerdings Nebenfrauen (zweite Ehefrau), meist von niedrigerem Status, erlaubt. Die Familie war meist patrilinear und patrilokal, das heißt, der Erbgang verlief primär nach der väterlichen Linie (wenn es keine männlichen Nachkommen gab, durfte auch eine nicht verheiratete Tochter erben) und die Frau zog an den Wohnort des Ehemannes. Haushalte mit mehreren verheirateten Paaren waren selten, typisch war die Kernfamilie (eigentlich ein Begriff aus späterer Zeit), damals „Haus“-(-halt) genannt. Dem „Haus“ stand das Oberhaupt des Hauses, der Patriarch, vor. Zum „Haus“ gehörte seine rechtmäßige Ehefrau, eventuell die Nebenfrau, eigene und/oder adoptierte Kinder und die Sklaven. Der Patriarch allein vertrat nach außen alle Belange seines „Hauses“ und hatte auch innerhalb des Hauses die absolute Entscheidungsgewalt über Menschen und Material.

Die babylonische Frau war aber nicht ohne Rechte - unter bestimmten Voraussetzungen konnte sie ihr Recht einklagen. Bei der Eheschließung hatte sie aber kein Mitspracherecht. Die Heirat wurde durch Absprachen der Elternpaare ausgehandelt. Frauen heirateten mit etwa 13 –14 Jahren, Männer 5 – 6 Jahre später. Eine Eheschließung hatte damals mit Liebe und Romantik wenig gemeinsam (das änderte sich erst Jahrtausende später), sie war eine ökonomische Angelegenheit. Aufgabe der Ehe war die Fortpflanzung, um die Kontinuität der männlichen Blutlinie zu garantieren, sowie die vorhandenen materiellen Güter zu mehren. Der Bräutigam hatte dem Brautvater für seine Tochter einen Breitpreis zu zahlen - nach orientalischer Auffassung nicht als Abwertung der Frau zu verstehen, sondern eher als Wertschätzung. Kam die Heirat nicht zustande, erhielt der Bräutigam den doppelten Preis zurück. Anstelle des verstorbenen Vaters übernahmen andere männliche Vertreter der Braut (Brüder, Onkel) das „Brautgeschäft“. Position und Rechte der Frau in der Ehe mussten durch Urkunden festgeschrieben werden. Eine Eheschließung war vor allem ein Transfer von Gütern – in der Hauptsache ging es dabei um die Auszahlung der Mitgift an den Ehemann. Typischerweise umfasste die Mitgift Acker- oder Gartenland, Sklaven und Sklavinnen, Silber, Hausrat verschiedenster Art, z.B. Möbel, Gefäße und anderes sowie Gewänder. Mit der Mitgift galten Frauen als erbrechtlich abgegolten. Urkunden über die Mitgift waren der eigentliche Grund für die Ausstellung einer Heiratsurkunde und wichtig, weil die Mitgift zwar vom Ehemann genutzt werden konnte, aber Eigentum der Frau blieb und in der weiblichen Linie, also an die Kinder der Ehefrau, weiter gegeben werden musste. In der Mittel- und Oberschicht Babylons galt nur eine beurkundete Heirat als rechtmäßig: „Wenn ein Mann eine Frau genommen hat und es darüber keine schriftliche Abmachung gibt, ist diese Frau nicht seine rechtmäßige Ehefrau“ (Kodex Hammurabi). Die Frau hatte das Recht, die Mitgift oder Teile davon ertragreich zu verleihen und im Fall einer Scheidung ihre Mitgift, samt dem Scheidungsgeld, das ihr der Ehemann schuldete, mitzunehmen. Das galt aber nur, wenn die Ehe ohne ihre Schuld geschieden wurde. War der Ehemann mit seiner Frau unzufrieden, konnte er sie mitsamt den Kindern verstoßen oder in die Sklaverei verkaufen. Eine Scheidung zu verlangen war für den Mann dann problematisch, wenn die Ehefrau ihm Söhne geboren hatte und der Frau kein Verschulden nachzuweisen war. In einem solchen Fall war der Mann verpflichtet für die Familie weiter zu sorgen und ihr ein Haus zur Verfügung zu stellen. Bei Krankheit, Erblindung oder Lähmung der Ehefrau durfte der Mann die Scheidung nicht verlangen. Die Ehefrau blieb im Haus des Ehemannes und wurde von ihm auf Lebenszeit versorgt. Allerdings durfte er sich dann eine Nebenfrau nehmen. Starb der Ehemann, hatte die Witwe gesetzlichen Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung im Haus ihres verstorbenen Mannes. Erbansprüche hatte sie keine, Gütergemeinschaft gab es nicht. Sie durfte wieder heiraten und ihre väterliche Mitgift in die neue Ehe einbringen. Als Witwe hatte sie das Recht, den neuen Ehemann selbst zu wählen und den Heiratsvertrag zu unterschreiben.



Quelle: siehe Teil 2
 
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Soziale, rechtliche und wirtschaftliche Aspekte (Streifzug) – Teil 2

Auch die babylonische Frau hatte das Recht die Scheidung zu verlangen, z.B. bei Lieblosigkeit des Ehemannes. Vom Gericht wurde durch Zeugenbefragung geprüft, ob ihre Vorwürfe zutreffen. Trafen sie nicht zu, wurde sie zum Tode durch Ertränken verurteilt, sonst kehrte sie mit der väterlichen Mitgift und dem Scheidungsgeld ihres Mannes in das Haus ihres Vaters zurück. Allerdings zeigen die zahlreichen Prozessurkunden, die Klagen von Ehefrauen gegen die Ehemänner im Zusammenhang mit der Mitgift behandeln, dass Missbräuche oft vorkamen, durchaus aber geahndet wurden. Da Kinder bis zum dritten Lebensjahr gestillt wurden, war es verbreitet, eine Amme für Jedes Kind zu haben. Wenn der Lohn für diese Dienste von den Eltern nicht bezahlt werden konnte, durfte die Amme, laut Gesetz, das Kind behalten.

Die Ehefrau war zur ehelichen Treue verpflichtet; bei nachgewiesener Untreue erwartete sie der Tod durch Pfählen. Wurde sie in flagranti erwischt („mit einem fremden Mann im Schoß“), so wurden beide zusammengebunden und ins Wasser geworfen. Aus der Sicht des Ehemannes hatte seine Frau sexuell passiv zu sein, sonst brachte sie Unglück. Die urbane babylonische Frau musste sehr auf ihren guten Ruf achten, sie durfte das Haus selten verlassen und wenn, dann nur in Begleitung eines männlichen Vertreters des Hauses. Der „Harem“, damit wurde ursprünglich der Teil des Hauses gemeint, in dem sich alle, also nicht nur die Ehe - Frauen aufhielten, durfte von keinem fremden Mann betreten werden. Bei Hammurabi erfahren wir auch zum ersten Mal, dass sich Frauen der Mittel- und Oberschicht Babylons verschleierten. Diese Sitte war gedacht, die freie Frau von der Sklavin und der Dirne zu unterscheiden.
Der Mann war an die eheliche Treue nicht gebunden; nur bei nachgewiesenem Beischlaf mit einer verheirateten Frau sowie für Vergewaltigung einer noch nicht verheirateten Frau (Jungfrau) drohte ihm die Todesstrafe.

Die Heirat war in Mesopotamien ein Muss, unverheiratete Erwachsene wurden verachtet.
Ausnahmen davon gab es durch die gesamte historische Zeit Mesopotamiens. Dazu zählen beispielsweise Priesterinnen und Tempelprostituierte sowie Stadtdirnen (das älteste Gewerbe der Welt gab es eben schon damals), die an den Stadttoren auf Freier warteten. Unverheiratete Frauen boten ihre Dienste in Tempeln an – ein Brauch, der auf die Liebesdienste Inannas zurückgeht. Die sumerischen Tempeldirnen waren offenbar geachtete Frauen, galt doch der Umgang mit ihnen als religiöse Handlung. Es war ihnen nicht verboten später zu heiraten, doch durften sie keine Kinder zur Welt bringen, da diese, gemäß der Einschätzung des Liebesdienstes im Tempel, Götterkinder gewesen wären. Dieses Verbot bestand auch für die Oberpriesterin – die Vertreterin Inannas – wenn diese nicht mit der Königin identisch war.
Besonders den Sumerern wird eine große sexuelle Freizügigkeit nachgesagt; so sollen ihnen Homosexualität, Sodomie oder Transvestismus nicht fremd gewesen sein.

Die Geburtenrate war hoch, die Kindersterblichkeitsrate ebenso. Statistische Untersuchungen von Friedhöfen belegen, dass die durchschnittliche Lebenserwartung bei Geburt etwa 30 Jahre betrug. Überstand ein Kind die ersten vier Jahre, wobei die Wahrscheinlichkeit zu sterben bis zu diesem Alter doppelt so hoch war, wie die des Todes zwischen dem fünften und neunzehnten Lebensjahr, hatte der Mann eine durchschnittliche Lebenserwartung von dreiundvierzig Jahren und die Frau von siebenunddreißig Jahren. Die Sterberate der Frauen ab dem vierzehnten Lebensjahr war infolge der Kindbettsterblichkeit um das zwei- bis dreifache höher als die der Männer.
Adoptionen aus babylonischer Zeit sind bekundet, auch Kindesaussetzungen sind bekannt und in Keilschrifttexten bezeugt. Meist waren es Kinder unverheirateter Mütter gewesen oder Kinder von Priesterinnen, die keine Kinder bekommen durften. Findelkinder trugen häufig Namen, wie „der aus der Hundeschnauze (gerettet wurde)“, weil solche Kinder anscheinend Hunden und Schweinen vorgeworfen wurden. Zumindest deutet darauf folgende Phrase hin: „..vor Hund und Schwein werfen..“. Manchmal verlief das Schicksal der Findelkinder auch glücklicher. In der berühmten Bibliothek des assyrischen Königs Assurbanipal (668 - 631 v. Ch.) von Ninive überdauerte in Ton die rührende, autobiographische aber wohl doch ins Reich der Legenden einzuordnende Herkunftsgeschichte des Gründers des ersten Großreiches der Akkader, Sargon (2340- 2284v. Ch.). Sargon erzählt: „ Sargon der mächtigste König, der König von Akkad bin ich. Meine Mutter war eine Gottesherrin, meinen Vater kannte ich nicht. (...). Es empfing mich die Mutter, die Gottesherrin. Im geheimen gebar sie mich, setzte mich in ein Kästchen aus Schilf, mit Erdpech verschloss sie meine Tür, übergab mich dem Flusse. Ohne über mich hinwegzugehen, hob der Fluss mich empor. Zu Akki, dem Bewässerer, brachte er mich. (...) Akki nahm mich als Sohn an und zog mich groß. Akki, der Bewässerer, machte mich zum Gärtner. Während ich Gärtner war, gewann Ischtar mich lieb und ich übte vier Jahre die Königsherrschaft aus".In der Überlieferung finden sich leider keine Angaben darüber, wie er zu den Erkenntnissen über seine Herkunft kam. Laut Gesetz wurde Adoptivkindern die Zunge abgeschnitten, erkundigten sie sich nach ihren leiblichen Eltern und versuchten sie diese gar ausfindig zu machen, wurden sie geblendet. Aber die Geschichte kennt ohnehin nur einen Adoptivvater Sargons und zwar den königlichen Palmengärtner Laipu am Hofe von Kisch.

Quellen:
M. Jursa, Die Babylonier“, C. H. Beck Wissen, München 2004
H. Uhlig, Die Sumerer, Bastei Lübbe, Bergisch Gladbach 1992, 3. Aufl. 2002
B. Hrouda, Der Alte Orient, Bertelsmann, München 2003
M. Bau, Der Fruchtbare Halbmond, Gock und Lutz 1975
forum historiae iuris - Abrahamsohn
 
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Babylonisches Recht

Vorsicht

Im Zweistromland gab es keine einheitliche Kultur, weder räumlich, noch auf der Zeitachse. Deshalb ist eine Begrenzung notwendig, um Aussagen treffen zu können. Hier wird die neusumerische und altbabylonische Periode (2100 - 1600 v. Chr.) in Babylonien betrachtet, weil hier ein Angelpunkt des Interesses in der Stele des Hammurapi anzusiedeln ist. Assyrien bleibt also außen vor.
Trotz der Fülle des auf Tontäfelchen überlieferten Materials ist ein geschlossenes Bild des Rechtslebens in dieser Zeit nicht zu gewinnen. Eine theoretische Behandlung des Rechts auf Meta-Ebene fehlt in Babylonien. Daher gibt es auch keinen Begriff des Rechts oder der Gerechtigkeit sowohl im Sumerischen als auch im Akkadischen. Eine vollständige synchronische Darstellung des Rechts ist unmöglich, aber auch eine diachronische Entwicklungsgeschichte von Rechtsinstituten lässt sich mit dem bislang gefundenen und veröffentlichten Material nicht erstellen.
Maßgeblich für das tatsächliche Rechtsleben sind die Urkunden. An erster Stelle stehen die Gerichtsentscheide. Bei ihnen fällt auf, dass nirgends auf einen Paragraphen, einen Gesetzescorpus oder einen Präzedenzfall Bezug genommen wird, weder bei der Klage, noch bei der Erwiderung der Gegenpartei noch beim Urteil. Nirgends ist eine Beschwerde zu finden, der Richter habe eine Vorschrift nicht oder nicht richtig angewendet. Das wirft ein besonderes Licht auf die Stele des Hammurapi (1792 - 1750 v.Chr.). Sie spiegelt weder geltendes Recht noch schafft sie neues Recht. Sie hat keinen erkennbaren unmittelabaren Bezug zum Rechtsleben. Es handelt sich eher um eine Proklamation des Herrschers, bestimmt dazu, dessen Einsatz für die Gerechtigkeit und seine Weisheit zu dokumentieren. Da aber der König auf die Anerkennung seines Volkes angewiesen war, lässt sich immerhin aus der Stele der Bereich entnehmen, in welchem vom König gewolltes Recht erwartet wurde. Allerdings ist die Durchsetzung seines Wollens im allgemeinen Rechtsleben mit größter Zurückhaltung zu beobachten. Der König hatte nicht die gesellschaftsregulierende Macht, die wir mit diesem Begriff gerne verbinden. Seine Macht bewegte sich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, also Abgaben und Steuern, öffentliche Dienstleistungen usw. Im gesellschaftlichen Miteinander scheinen offenbar lokale Mächte, also Priester und Dorfälteste die Personen gewesen zu sein, die bestimmten, was Recht war.
Bei den Urkunden selbst fällt auf, dass die Verschriftlichung nur im Bereich des öffentlichen Rechts konsequent durchgesetzt ist. Kein Schaf wird aus dem Tempelbesitz herausgegeben ohne schriftliche Quittung. Das gleiche gilt für die Zuteilung von Versorgungsfelder an Staatsbedienstete und dem Einsatz dieser Bediensteten an verschiedenen Arbeitsstellen. Im privaten Bereich hingegen wurde die Verschriftlichung zwar von Hammurrapi gefordert und eine Übereignung zwischen Privatpersonen ohne schriftliche Urkunde als nichtig, gar als Diebstahl bezeichnet (§§ 7, 123 und 128), aber offenbar nicht umgesetzt. Es ist nämlich bislang keine Herausgabeklage oder ähnliches gefunden worden, die sich auf eine solche Formnichtigkeit berufen hätte. Auch gibt es keine Beschwerde darüber, dass ein Paar ohne schriftlichen Ehekontrakt zusammenlebe. Die königliche Absicht der Verrechtlichung des gesellschaftlichen Zusammenlebens verhallte offenbar wirkungslos. Gleichwohl sind Änderungen des Personenstandes (Adoption, Ehescheidung und Sklavenfreilassung) in Urteilen reichlich vertreten.

Fingalo
 
Babylonisches Recht Teil 2

Sechs Felder materiellen Rechts sollen beispielhaft vorgestellt werden:

1. Das Recht der Frau und der Sklaven.
Die Frau war ganauso geschäftsfähig wie der Mann. In den Kaufverträgen finden sich von Anfang an Frauen als Käuferinnen und Verkäuferinnen. Es ist sogar eine Urkunde bekannt, in der eine Frau einer anderen Frau ein Hausgrundstück verkauft. Das gilt auch für verheiratete Frauen. In der altbabylonischen Zeit wurden die naditu-Frauen des Sonnengottes in Nippar, eine Art Orden, als Darlehensgeberinnen oft in Anspruch genommen. Frauen konnten vor Gericht klagen, auch gegen ihren Mann. Allerdings bei der Eheschließung und bei der Scheidung war sie nur Objekt. Auf das Vermögen des Mannes und der Kinder hatte sie keinen Zugriff.
Sklaven und Sklavinnen galten als Sachen, insofern sie Gegenstand von Kauf- und Mietverträgen sein konnten, also bewegliches Eigentum. Im übrigen waren sie Personen. Sie konnten also eine Ehe eingehen, sogar mit einer Freien. Sie besaßen in beschränktem Umfang Eigentum und konnten sich damit auch freikaufen. Sie konnten in eigene Sache klagen. Das Gericht mußte bei Bestreiten der Sklaveneigenschaft diese beweisen. In späterer Zeit sind Sklaven sogar als Gesellschafter oder Darlehensgeber ihrer Herren, die ihnen einen Schuldschein ausstellten, nachgewiesen.

2. Vertragssicherung
Neben dem Gerichtsverfahren mit Zeugen war das wichtigste Mittel der Vertragssicherung die Urkunde. Dabei konnten die Vertragschließenden mit promissorischem Eid mit Anrufung des Königs oder eines Gottes beschwören, den Vertrag einhalten zu wollen. Es gab auch Haftungsabreden für den Kaufgegenstand, etwa gegen Rechts- und Sachmängel. Desgleichen kommen Konventionalstrafen vor. Schon vom 24. Jh. an ist das Duplum bezeugt: Wer ein nicht ihm gehörendes Feld verkauft, schuldet dann ein doppelt so großes. Wer seine Schuld nicht pünktlich bezahlt, schuldet die doppelte Summe. Auch Körperstrafen werden vereinbart. Auch der Fluch der Götter im Falle des Vertragsbruches ist eine häufige Konventionalstrafe. Bei Ehekontrakten gibt es die Besonderheit, dass die Frau bedroht wird, obgleich sie nur Objekt des Vertrages ist. Wenn sie sich nach der Eheschließung dem Mann verweigert, soll sie getötet oder als Sklavin verkauft werden. Bei Grundstücken gab es das hypothekarische Pfandrecht. Wenn die Schuld nicht bezahlt wurde, verfiel das Pfand dem Darlehensgeber mit besonderem Rückkaufsrecht für den Darlehensnehmer. Auch die Bürgschaft ist bezeugt. Eine weitere Sicherung war der öffentliche Vertrag mit Zeugen.

3. Rechtsstreit
Die bekannten Gerichtsurkunden stammen durchweg aus dem Bereich Lagaš. Wie weit die Erkenntnisse allgemeingültig sind, ist nicht sicher. Der Rechtsstreit ist immer Streit zwischen Parteien. Es gibt keinen Staatsanwalt, der von Amts wegen ermittelt. Ebensowenig gibt es einen Rechtsanwalt. Auch gibt es keine Vollstreckungsorgane. Daher ist das Urteil eher ein Schiedsspruch. Es ist eher als „Streitbeendigungsvorschlag“ zu bezeichnen. Deshalb kann die gleiche Sache wieder vor ein Gericht gebracht werden. Dem entspricht auch das Fehlen von Gesetzen, auf die sich das Urteil stützen müßte. Die Vorstellung, den Gesetzen müsse Geltung verschafft werden, gab es noch nicht. Es gab auch keine Prozessordnung. So finden sich häufig Verfahren, die nur bis zum Schluß der Sachaufklärung reichen. Danach sollte für jeden klar sein, was nun rechtens war. Somit ist häufig in den Gerichtsurkunden kein Urteil formuliert. Das Verfahren endet manchmal vor der abschließenden Eidesleistung. Der Eid war der Beweis für die beeidete Darstellung. Die Verweigerung aus Furcht vor den Folgen des Meineids bewies das Gegenteil seiner Behauptung. In altbabylonischer Zeit wurden die meisten Prozesse nach der Entscheidung mit einem beeideten Streitverzicht abgeschlossen. Damit wurde die Entscheidung für diejenigen, die den Streitverzicht erklärt hatten, „rechtskräftig“. Klagte der Betreffende dennoch, wurde die Klage abgewiesen, und der Kläger bekam noch eine entehrende Strafe: Die Hälfte von Haar und Bart wurden ihm abgeschoren. Man konnte auch das Urteil ablehnen und ein anderes Gericht anrufen. Es gibt auch die Fälle des gerichtlichen Vergleichs - sogar nach Urteilsverkündung. Wenn die Gerichte mit Erfolg Rechtsstreitigkeiten beendeten, dann weil sie von einem breiten Konsens darüber getragen war, was eigentlich recht und billig sei. Daher werden bei den Richtern nicht etwa Fachkenntnis, sondern Erfahrung und Amtsautorität gerühmt. Wo allerdings der König selbst Recht sprach, war das Urteil verbindlich.

4. Richter
Es geht aus den Urkunden nicht klar hervor, was die erste Anlaufstelle des Rechtssuchenden war, wer die Sache untersuchte und wer die Entscheidung formulierte, wer also Richter war. Es gab offenbar keine Berufsrichter. Die als Richter bezeichneten Personen sind in anderem Zusammenhang als Gouverneur, Stadtältester, Opferschauer, Kauffahrer und Kurier benannt. Für eine Gerichtsbarkeit der Tempel gibt aus der Ur-III-Zeit Zeit kaum Belege, eher in der babylonischen Zeit unter Hammurapi.

5. Mittel der Rechtsfindung
Wichtigste Aufgabe der Gerichte war die Sachverhaltsermittlung. Aus dem Sachverhalt ergab sich das Recht von selbst.
Wichtigstes Mittel war der Zeuge. Eine Partei konnte die Zeugen der Gegenpartei ablehnen, worauf diese dann Zeuge in eigener Sache wurde. Die Sicherung der Zeugenaussage geschah durch assertorischen Eid mit Selbstverfluchung im Falle des Meineids. Hinzukamen die Urkunden. Die darin genannten Zeugen wurde persönlich geladen. Ein anders Mittel war das Ordal, meist das Flußordal: Die Behauptung wurde unter Beweis gestellt, indem der Behauptende in den Ordalfluß geworfen wurde. Blieb er unten, war er von der Gottheit als Lügner entlarvt. Man konnte bei strittigen Fragen über die Verteilung der Ernte oder die Größe eines Grundstücks eine Gottheit mieten, die dann aus dem Tempel an den streitbefangenen Ort gebracht wurde. Unter seinen Augen wurden dann die Zweifel behoben.

6. Gesetzesumgehung

Der Verkauf von Land an Fremde war verboten. Diese königliche Vorschrift wurde durch die sogenannte Verkaufsadoption umgangen. Der Verkäufer adoptierte den Käufer und übergab ihm das Grundstück als sein Erbteil. Der Käufer machte dem Verkäufer ein Geschenk in Höhe des Kaufpreises.

Fingalo

Quelle: Joachim Krecher, Das Rechtsleben und die Auffassung von Recht in Babylonien. In:
Entstehung und Wandel rechtlicher Traditionen S. 325 - 354 mit zahlreichen weiteren Literatur angaben.
 
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Deine beiden Posts bereichern und ergänzen meine Beiträge „Familie und Frauen...“ sowie „Auge um Auge...“ungemein. Danke.
Ich möchte nur daran erinnern, dass wir weder die Zeit, die diese Themen behandeln, noch den Raum, um den es hier geht, mit unseren heutigen Maßstäben messen können. Vor viertausend Jahren gab es in Mesopotamien (noch sonst wo) weder Richter mit einer mehrjährigen juristischen Ausbildung, noch Gefängnisse - und selbst das in einer bestimmten Stadt geltende Recht, an den Toren eben jener Stadt endete.
Die Mesopotamier hatten keine Vorlage, auf der sie hätten ihre Auffassungen von Recht und Ordnung aufbauen können. Ihrer Empfindungen für Gut und Böse, Recht und Unrecht entwickelten sich in einem langen Zeitraum. Mit der Erfindung der Schrift war es ihnen möglich, diese Rechtsempfindungen zu bündeln und niederzuschreiben. Seither hatte die Menschheit vier Jahrtausende Zeit, diese mit Sicherheit unvollkommenen ersten Schritte auf dem Weg zu einer Gesetzgebung unserer Zeit, zu perfektionieren. Schon gar nicht lassen sich Vergleiche ziehen zwischen z.B. dem Kodex Hammurabi aus der ersten Hälfte des 2. Jahrtausends vor Christus, der mehr eine Sammlung kasuistischer Problemlösungen darstellt, und den Gesetzbüchern der Bundesrepublik Deutschland des 21. Jahrhunderts nach Christus. Nicht zu vergessen, dass auch die Mentalität der Menschen im Orient eine andere war (und ist) als unsere. Gleichermaßen müssen wir das Thema Familie und Frauen betrachten – und viele andere ebenso .
Mit meinen Beiträgen möchte ich einen kleinen Einblick, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben (z.B.Assyrer), in das geben, was (nach unserem heutigen Wissensstand) die Sumerer, Akkader und Babylonier über Jahrtausende bewegte, mehr nicht.
 
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