Gerichte während der Zeit des Absolutismus/Aufklärung?

Bene

Neues Mitglied
Wie ich schon in dem Titel erwähnte würde es mich interessieren ob es in der Zeit des/der Absolutismus/Aufklärung schon Gerichte gab und wenn ja in welcher Form sie existierten.:grübel:

Danke schon mal für alle hilfreichen antworten :winke::D
 
Deine Fragestellung ist recht unpräzise, geht es auch noch genauer?
Was für Gerichte meinst du? Schwurgerichte? Fürstenherichte?
In welchem Land/welcher Region? Frankreich? Amerika? Deutsches Reich?
 
Bene schrieb:
Wie ich schon in dem Titel erwähnte würde es mich interessieren ob es in der Zeit des/der Absolutismus/Aufklärung schon Gerichte gab und wenn ja in welcher Form sie existierten.:grübel:

Danke schon mal für alle hilfreichen antworten :winke::D

Natürlich gab es Richter.
Wie soll denn sonst ein König regieren? Der kann doch nicht alles alleine machen.

Schau mal hir nach
http://www.lehnswesen.de/page/html_strafrecht.html
 
Dein Link Mittelalter, also bis ca 1500.
Absolutismus: ungefähr ab ungefähr 1600 (laut Unterforumsname erst 1648).
Ich muss damit zwar die 200 Jahre etwas runtersetzen, aber wer weiß auf welchen Teil des Mittelalters sich die von dir verlinkte Seite genau bezieht.
 
Themistokles schrieb:
Dein Link Mittelalter, also bis ca 1500.
Absolutismus: ungefähr ab ungefähr 1600 (laut Unterforumsname erst 1648).
Ich muss damit zwar die 200 Jahre etwas runtersetzen, aber wer weiß auf welchen Teil des Mittelalters sich die von dir verlinkte Seite genau bezieht.

Ich will eigentlich nur wissen, was unter Absolutismus verstanden wird?

Für mich heisst das Herrschaft, egal in welchem Zeitalter.
 
Bene schrieb:
Wie ich schon in dem Titel erwähnte würde es mich interessieren ob es in der Zeit des/der Absolutismus/Aufklärung schon Gerichte gab und wenn ja in welcher Form sie existierten.

Gerichte gab es selbstverständlich schon - und zwar eine verwirrende Vielzahl von mit-, neben-, über- und gegeneinander arbeitenden Gerichten.

Generell kann für das Reich folgendes gelten: In jedem Territorium existierten auf lokaler Ebene Gerichtsbezirke, die je nach Region verschiedene Namen trugen (etwa Ämter oder Freigrafschaften o.ä.) und ganz grob mehrere Dörfer umfassten. Gerichtsherr dieser Bezirke konnten ganz unterschiedliche Herrschaftsträger sein: Beispielsweise ein vor Ort ansässiger Adeliger (das nannte sich dann zumeist Patrimonialgericht), der Klerus in Form eines Klosters oder einer Stiftsgemeinschaft oder natürlich auch der Landesherr. Letzterer versuchte im Zuge der frühmodernen Staatsbildung (also auf dem Weg, an dessen Ende irgendwo dieses vage Konstrukt "Absolutismus" stand) möglichst viele der Gerichtsbezirke seines Territoriums unter seinen Einfluss zu bekommen, denn Rechtsprechung ist ein entscheidender Aspekt von Herrschaft. Ganz vorsichtig formuliert befassten sich diese Gerichte mit dem, was man heute zivilrechtliche Fälle nennen würde (etwa Besitzstreitigkeiten, Weiderechte u.ä.). Die hohe oder Blutsgerichsbarkeit übten diese Gerichte selten aus. In diese Kategorie fallen auch die Städte, die ebenfalls in ihren Mauern Recht sprachen, und angesichts weit ausgebauter städtischer Autonomie dabei aber auch weitreichende jurisdiktionelle Befugnisse ausübten.

Die nächsthöhere Instanz bildeten die landesherrlichen Gerichte. Gerichtsherr war hier (wie der Name andeutet) der fürstliche Landesherr. Im Vergleich zu den Niedergerichten war hier professionelleres, meist unversitär gebildetes Personal mit juristischer Erfahrung tätig und verhandelte Kriminalfälle (mit dem Recht, körperliche Strafen inklusive der Todesstrafe zu verhängen) und Appellationen von unteren Gerichten, aber auch Fälle niederer Gerichtsbarkeit, die direkt hier und nicht auf lokaler Ebene anhängig gemacht wurden. Im Hinblick auf absolutistische Tendenzen ist das der Ort, den der Landesherr versucht, als endgültiges Entscheidungsorgan für alle Rechtsfragen im Territorium zu etablieren. Auf dieser Ebene fungieren daneben noch weit bis in die Neuzeit hinein fürstliche Räte ebenfalls als Gerichtsinstanz, man konnte sich also direkt an die Regierung wenden, die ebenfalls Urteile fällte.

Über diesen obersten Landesgerichten wirkten dann noch Reichskammergericht und Reichshofrat, an die ursprünglich tatsächlich jeder (jeder!) Untertan gegen ein Urteil anderer Gerichtsinstanzen appellieren konnte. Auch wurden hier die Konflikte der reichsunmittelbaren Stände juristisch ausgefochten. Das RKG (in Speyer, später Wetzlar) war mehr von den Reichsständen getragen und allgemein häufiger frequentiert, der RHR (in Wien) war eine kaiserliche Institution. Die großen Territorien des Reiches erlangten im Ausbau ihrer absolutistischen Herrschaft zumeist Appellationsprivilegien mit dem Recht, dass ihre landesherrlichen Gerichte oberste Instanz waren und eben nicht an RKG und RHR appelliert werden konnte. Diese oberste Reichsjustiz krankte nicht zuletzt an ihrer Beliebtheit, wegen permanenter Überlastung dauerte die Zeit bis zu einem Urteil gelegentlich Jahrzehnte.

Parallel zu dieser weltlichen Gerichtsbarkeit existierte aber noch die geistliche Gerichtsbarkeit: Vergehen gegen Kirchenrecht (z.B. Fluchen, Ehebruch, Trunkenheit u.ä.), Vergehen von und gegen Kleriker sowie Vergehen auf kirchlichen Immunitäten wurden von kirchlichen Gerichten bestraft. Auch hier staffelte sich das Justizwesen hierarchisch. Auf lokaler Ebene waren die Synodalgerichte tätig, auf territorialer Ebene (je nach Konfession) Offizialatgerichte oder Konsistorien. Im katholischen Raum bestand immer die Möglichkeit, direkt an die Kurie nach Rom zu appellieren. Beachtenswert ist, dass geistliche Gerichte (zumindest auf territorialer Ebene) auch weltliche Verbrechen ahndeten. Der Geschädigte konnte also neben dem landesherrlichen weltlichen Hofgericht sein Recht durchaus auch vor dem Offizial suchen. Wiederum im Hinblick auf absolutistische Herrschaftsausübung sei gesagt, dass die Landesherren hier eine strenge Trennung von weltlichen und geistlichen Fällen anstrebten, was aber nicht überall gelang.

Und als wäre das jetzt noch nicht alles kompliziert genug, existierten noch Gerichte, die sich auf lokaler Ebene bestimmter Rechtsbereiche annahmen (z.B. Markengerichte oder Holzgerichte, die exklusiv so etwas wie Waldfrevel straften), Appellationsinstanzen, die historisch gewachsen waren und Appellationen beispielsweise in andere Territorien führen konnten (insbesondere bei Stadtrechten: die Stadt, deren Stadtrecht galt, konnte lange als juristischer Oberhof fungieren; Appellationsinstanz der Stadt Münster beispielsweise war lange die Stadt Dortmund), und Personengruppen, die Immunität genossen und nur von Standesgenossen verurteilt werden durften (der Klerus ist der schon genannte prominenteste Fall, aber beispielsweise existierte im Militär eine eigene Gerichtsbarkeit oder auch im Zunftwesen).

Diese bunte Mannigfaltigkeit der Rechsprechung versuchte eine absolutistische Herrschaftsform auf eine Person, eben den absolutistischen Herrscher, zu konzentrieren - der Erfolg darf aber als eher gering eingeschätzt werden. Andere Gerichtsherren, seien sie von Adel, Klerus oder aus dem städtischen Magistrat, beharrten natürlich auf ihren angestammten Rechten, denn (wie oben schon gesagt) Rechtsprechung ist ein Mittel zur Herrschaft und das gab keiner freiwillig auf.
 
um das ganze präzieser zu gestalten ich meine mittel-/südeuropa (deutschland/italien) zwischen 1700-1800 danke schon mal für die vielen antworten :yes::anbetung:
 
florian17160 schrieb:
Ich will eigentlich nur wissen, was unter Absolutismus verstanden wird?

Für mich heisst das Herrschaft, egal in welchem Zeitalter.

Absolutismus kann man wohl kaum ernsthaft mit Herrschaft gleichsetzen. Vielmehr handelt es sich um eine fürstliche Direktherrschaft, losgelöst von jeglicher Mitbestimmung adliger Gruppen. Zwar gibt es Beamte, diese haben aber keine Form von Autonomie, sondern sind "Befehlsempfänger". Natürlich handelt es sich bei diesem Begriff um ein Modell, das am deutlichsten durch Frankreich unter L XIV verkörpert wird.

Liebe Grüsse

maki
 
florian17160 schrieb:
Ich will eigentlich nur wissen, was unter Absolutismus verstanden wird?
Für mich heisst das Herrschaft, egal in welchem Zeitalter.

Das siehst Du falsch. Der Absolutismus umfasste ein bestimmtes Zeitalter in Europa,:grübel:
 
heinz schrieb:
Das siehst Du falsch. Der Absolutismus umfasste ein bestimmtes Zeitalter in Europa,:grübel:

Ich weiss, Heinz.
Deutsch ist aber auch wirklich schwer.

Aber wer liess sich denn solche Wortschöpfungen für eine Epoche einfallen?

Ich lese da nur Absolut raus und, wenn ich jetzt naiv wäre, übersetze ich das mit alleiniger Macht. Und die gab es in jedem Zeitalter.
Aber ist nur meine Meinung
 
Zuletzt bearbeitet:
jo thx schon mal für die infos die kann ich echt gut gebrauchen wisst ihr vlt. noch websites auf denen es noch tiefgründigere informationen gibt (oder auch grobe)??
 
Zum Reichskammergericht gibt es sehr umfangreiche Quellensammlungen, die teilweise auch online verfügbar sein müßten. Näheres dürftest Du über die Webseiten der diversen Hauptstaatsarchive finden können. Auch die Materialien verschiedener territorialer Gerichte sind erschlossen.
 
Über diesen Link solltest du alles wissenswerte zum Reichskammergericht inklusive Verweise auf Online-Quellen finden: Zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3


florian17160 schrieb:
Ich lese da nur Absolut raus und, wenn ich jetzt naiv wäre, übersetze ich das mit alleiniger Macht. Und die gab es in jedem Zeitalter.

Ganz im Gegenteil. Alleinige absolute Macht gab es in keinem Zeitalter und im Absolutismus schon gar nicht. Die Forschung ist schon seit einigen Jahren dabei, den "Mythos Absolutismus" zu dekonstruieren. Die Konzentration von Entscheidungsgewalt beim Fürsten war im so genannten absolutistischen Zeitalter vielleicht intensiver als in früheren Epochen, aber weit entfernt von alleiniger Entscheidungshoheit.
 
Noch ein paar Literaturhinweise zur Justiz im 18. Jahrhundert: Michel Foucoult, Überwachen und Strafen, die Geburt des Gefängnisses. Danker, Uwe Räuberbanden im Alten Reich um 1700, Kathrin Lange, Gesellschaft und Kriminalität, Martin Lange, Räuber und Gauner ganz privat, Räuberbanden und Justiz im 18. und frühen 19. Jahrhundert ( in Kürze im Tectum Verlag).
 
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