Quellenanalyse zum Ermächtigungsgesetz 1933
Hallo ihr lieben,
meine zweite Quellenanalyse handelt von dem Ermächtigungsgesetz von 1933.
Ich bin mir leider bei der dritten Aufgabe gar nicht sicher was ich alles schreiben soll. Vielleicht habt ihr noch ein paar Tipps und Ideen für mich.
[FONT="]Quellenanalyse Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933:[/FONT]
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[FONT="]1. [/FONT][FONT="]Fassen Sie die Bestimmungen des Ermächtigungsgesetzes zusammen.[/FONT]
[FONT="]2. [/FONT][FONT="]Welche verfassungsrechtliche Bedeutung hat das Gesetz?[/FONT]
[FONT="]3. [/FONT][FONT="]Warum wurden diese Bestimmungen nicht als Notverordnung des Reichspräsidenten eingeführt?[/FONT]
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[FONT="]Die mir vorliegende Quelle M3 beinhaltet das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, das sogenannte „Ermächtigungsgesetz“ welches am 23. März 1933 vom Reichstag verabschiedet wurde. Es dient, laut dem Einleitungssatz „zur Behebung der Not von Volk und Reich“ und galt für das gesamte deutsche Volk vom 24. März 1933 an. Die Quelle stammt aus dem Reichsgesetzblatt Jg. 1933. Teil I. Nr. 25, S. 141.[/FONT]
[FONT="]Am 23. März 1933 stimmte der Reichstag in der Berliner Krolloper über das von Reichskanzler Adolf Hitler vorgelegte „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ ab. [/FONT]
[FONT="]Das Gebäude wurde von SS-Mitgliedern bewacht, im inneren befanden sich SA-Mitglieder und hinter dem Podium eine Hakenkreuzfahne um die Abgeordneten einzuschüchtern.[/FONT]
[FONT="]Dieses Gesetz war wichtig um die nationalistische Diktatur in Deutschland zu ermöglichen. [/FONT]
[FONT="]Somit erlangte die Regierung unter Hitler die Ermächtigung ohne Zustimmung vom Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen.[/FONT]
[FONT="]Zuvor wurden alle Mittel getroffen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen zu erlangen, die man nach Artikel 76 der Weimarer Reichsverfassung benötigte, sofern auch zweidrittel der Mehrheit anwesend sind. Das Gesetz wurde schließlich mit 444 Stimmen der NSDAP und der Konservativen verabschiedet. 81 KPD-Abgeordneten hatten keine Möglichkeit mehr zur Teilnahme an der Sitzung. 26 Sozialdemokraten waren verhaftet worden oder auf der Flucht. Wobei diese als anwesend gezählt wurden, um eine Verzögerung des Abstimmungsverfahrens auszuschließen. Die Zentrumspartei und die Bayrische Volkspartei entschieden sich schließlich für die Zustimmung zum „Ermächtigungsgesetz“, da diese glaubten es ändere sich nichts an den Machtverhältnissen und sie hofften das sich somit wenigstens religiöse und kirchliche Belange sichern ließen.[/FONT]
[FONT="]Allein die SPD stimmte mit 94 Stimmen gegen das Gesetz. [/FONT]
[FONT="]Die parlamentarische Demokratie in Deutschland hatte sich selbst mit dem Ermächtigungsgesetz ausgeschaltet. Zunächst wurde es auf vier Jahre verabschiedet, wurde aber 1937, 1939 und 1943 verlängert. Es bildete bis Mai 1945 die rechtliche Grundlage der NS-Gesetzgebung.[/FONT]
[FONT="]Die Reichsregierung bildete sich nun aus der NSDAP und der DNVP.[/FONT]
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[FONT="]In Artikel 1 des Gesetzes wird der Reichsregierung das Recht eingeräumt, Gesetze auch ohne Zustimmung des Reichstages zu erlassen. [/FONT]
[FONT="]In Artikel 2 heißt es, dass von nun an die Reichsregierung die Verfassung ändern kann, soweit dies nicht die Institutionen von Reichstag und Reichsrat betrifft. Nur die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unantastbar.[/FONT]
[FONT="]Der Artikel 3 dieses Gesetzes bedeutet dass der Reichskanzler von nun an eine überragende Stellung besitzt, indem er die Reichsgesetze ausfertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. [/FONT]
[FONT="]Im 4ten Artikel wird gesagt, dass der Reichstag das Recht hat Verträge mit fremden Staaten abzuschließen.[/FONT]
[FONT="]Dieses Gesetz sollte nach Artikel 5 am 1.April 1937 außer Kraft treten. [/FONT]
[FONT="]Durch das „Ermächtigungsgesetz“ mussten Gesetze nicht mehr der Verfassung entsprechen was bedeutete, dass auch die Grundrechte nicht mehr gewahrt werden mussten. [/FONT]
[FONT="]Die Reichsregierung konnte nun ohne weiteren Einfluss anderer gesetzgebenden Organe Gesetze erlassen. Somit übernahm die Exekutive legislative Gewalt.[/FONT]
[FONT="]Durch die Zustimmung aller nichtfaschistischen Parteien mit Ausnahme der SPD hatten sich die Parteien und der Reichstag in Deutschland selbst entmachtet. [/FONT]
[FONT="]Bis Mitte 1933 wurden alle Parteien verboten, zur Auflösung gezwungen oder lösten sich selbst auf.[/FONT]
[FONT="]Die Neubildung der Parteien wurden durch das „Gesetz gegen die Neubildung von Parteien“ verboten.[/FONT]
[FONT="]Die NSDAP war letztendlich die einzige noch bestehende Partei. [/FONT]
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[FONT="]Das „Ermächtigungsgesetz“ von 1933 wurde nicht als Bestimmung der Notverordnung des Reichspräsidenten eingeführt, da dies gleichbedeutend mit einer diktatorischen Herrschaft gewesen wäre und man die vorhandene Scheinlegalität erhalten wollte.[/FONT]
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Vielen lieben Dank
Lg
BrettvormKopf