Menschenrechte in der DDR?

Geschi_ist_cool

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Welche Menschenrechte wurden in der DDR verletzt und welche gab es überhaupt?Ich mache einen Vergleich zwischen Menschenrechten in der DDR und Menschenrechten von heute!
Danke im Voraus,LG,Kessy
 
Der Begriff ,,Menschenrechte" (MR) stammt aus der aufgeklärten Naturrechtslehre des 18. Jh. Frühere Ansätze im Altertum (Schulen der Stoa und der Sophisten) und im frühen Mittelalter (Scholastik) blieben als philosophische Idealvorstellungen eigentlich ohne praktischen Einfluss. Auch die ständischen Freiheiten des späteren territorialen Ständestaates stellten nur beschränkte Privilegien bestimmter Gruppen (Adel, Klerus, Bürger, freie Bauern) dar.
Erst die Aufklärung mit der Lehre vom Gesellschaftsvertrag (Rousseau) begründete - im Verbund mit dem humanistischen Naturrecht - die MR im modernen Sinn. Bei der Wandlung des ständischen zum absoluten Staat der Neuzeit und dessen endgültiger Säkularisierung wurde der singularistische Menschenrechtsbegriff (aus der Menschenwürde abgeleitete abstrakte Gesamtheit aller MR) in einen pluralistischen (einzelne, inhaltlich differenzierte MR) aufgegliedert. Zugleich wird er auch ,,profanisiert", d.h. seiner rein naturrechtlichen Grundlage entkleidet.
Diese pluralistischen MR wurden anschließend in die neuentstandenen Revolutionsverfassungen sowie
einfach-gesetzlichen Kodifikationen (z.B. Preußisches Allgemeines Landrecht 1794, ABGB 1811) aufgenommen
und begründeten damit erst mal seine bindende Verpflichtung für den Staat zur Gewährleistung der MR.
Im späten 19.Jhdt setzte sich aber dann die Erkenntnis durch, dass die bloße Verankerung der MR in den einzelnen staatlichen Rechtsordnungen als Grundrechte (GrR) ohne entsprechendes Rechtsdurchsetzungsverfahren für den einzelnen nicht genüge, sondern dass sie das Individuum auch in einem rechtlichen Verfahren gegen den Staat durchsetzen können müsse (,,subjektive öffentliche Rechte").
Gesetzte, d.h. in den nationalen Verfassungen positivierte und mit einem effektiven Rechtsdurchsetzungsverfahren versehene MR werden dem gemäß als Grundrechte bezeichnet. Bürgerrechte wiederum sind jene Grundrechte, die nur den eigenen Staatsbürgern eines Staates - und nicht auch Fremden - zustehen.

Die Situation der Menschenrechte in der DDR

http://www.jahrbuch-menschenrechte.de/Online/archiv-jmr1999/weisshuhn.pdf
siehe auch:
http://books.google.de/books?id=pslPpOCasZIC&pg=PA38&lpg=PA38&dq=ddr+definition+menschenrechte&source=bl&ots=B64jC_hWcH&sig=TYcERw-Rv_aB9an1kwHs1iFCOCw&hl=de&ei=rXAjTYePI8Xu4gbk0eSGAg&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=1&ved=0CBgQ6AEwAA#v=onepage&q=ddr%20definition%20menschenrechte&f=false
und
http://www.amnesty.de/umleitung/1997/deu05/080?lang=de%26mimetype%3Dtext%2Fhtml
 
Der Begriff ,,Menschenrechte" (MR) stammt aus der aufgeklärten Naturrechtslehre des 18. Jh. Frühere Ansätze im Altertum (Schulen der Stoa und der Sophisten) und im frühen Mittelalter (Scholastik) blieben als philosophische Idealvorstellungen eigentlich ohne praktischen Einfluss. Auch die ständischen Freiheiten des späteren territorialen Ständestaates stellten nur beschränkte Privilegien bestimmter Gruppen (Adel, Klerus, Bürger, freie Bauern) dar.
Erst die Aufklärung mit der Lehre vom Gesellschaftsvertrag (Rousseau) begründete - im Verbund mit dem humanistischen Naturrecht - die MR im modernen Sinn. Bei der Wandlung des ständischen zum absoluten Staat der Neuzeit und dessen endgültiger Säkularisierung wurde der singularistische Menschenrechtsbegriff (aus der Menschenwürde abgeleitete abstrakte Gesamtheit aller MR) in einen pluralistischen (einzelne, inhaltlich differenzierte MR) aufgegliedert. Zugleich wird er auch ,,profanisiert", d.h. seiner rein naturrechtlichen Grundlage entkleidet.
Diese pluralistischen MR wurden anschließend in die neuentstandenen Revolutionsverfassungen sowie
einfach-gesetzlichen Kodifikationen (z.B. Preußisches Allgemeines Landrecht 1794, ABGB 1811) aufgenommen
und begründeten damit erst mal seine bindende Verpflichtung für den Staat zur Gewährleistung der MR.
Im späten 19.Jhdt setzte sich aber dann die Erkenntnis durch, dass die bloße Verankerung der MR in den einzelnen staatlichen Rechtsordnungen als Grundrechte (GrR) ohne entsprechendes Rechtsdurchsetzungsverfahren für den einzelnen nicht genüge, sondern dass sie das Individuum auch in einem rechtlichen Verfahren gegen den Staat durchsetzen können müsse (,,subjektive öffentliche Rechte").
Gesetzte, d.h. in den nationalen Verfassungen positivierte und mit einem effektiven Rechtsdurchsetzungsverfahren versehene MR werden dem gemäß als Grundrechte bezeichnet. Bürgerrechte wiederum sind jene Grundrechte, die nur den eigenen Staatsbürgern eines Staates - und nicht auch Fremden - zustehen.




Der Vollständigkeit halber die Quelle dazu: Die Menschenrechte des Rousseau | Gesellschaftslehre | wer-weiss-was
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn man sich die Verfassung der DDR ansieht gab es theoretisch alle Menschenrechte .
Die Prxis sah aber leider anders aus.
 
Danke Euch für die viele Arbeit.Ich werde dann mal sehen,was ich aus den Texten nehmen kann und wie ich es umschreiben könnte.LG,Kessy
 
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