Der Begriff ,,Menschenrechte" (MR) stammt aus der aufgeklärten Naturrechtslehre des 18. Jh. Frühere Ansätze im Altertum (Schulen der Stoa und der Sophisten) und im frühen Mittelalter (Scholastik) blieben als philosophische Idealvorstellungen eigentlich ohne praktischen Einfluss. Auch die ständischen Freiheiten des späteren territorialen Ständestaates stellten nur beschränkte Privilegien bestimmter Gruppen (Adel, Klerus, Bürger, freie Bauern) dar.
Erst die Aufklärung mit der Lehre vom Gesellschaftsvertrag (Rousseau) begründete - im Verbund mit dem humanistischen Naturrecht - die MR im modernen Sinn. Bei der Wandlung des ständischen zum absoluten Staat der Neuzeit und dessen endgültiger Säkularisierung wurde der singularistische Menschenrechtsbegriff (aus der Menschenwürde abgeleitete abstrakte Gesamtheit aller MR) in einen pluralistischen (einzelne, inhaltlich differenzierte MR) aufgegliedert. Zugleich wird er auch ,,profanisiert", d.h. seiner rein naturrechtlichen Grundlage entkleidet.
Diese pluralistischen MR wurden anschließend in die neuentstandenen Revolutionsverfassungen sowie
einfach-gesetzlichen Kodifikationen (z.B. Preußisches Allgemeines Landrecht 1794, ABGB 1811) aufgenommen
und begründeten damit erst mal seine bindende Verpflichtung für den Staat zur Gewährleistung der MR.
Im späten 19.Jhdt setzte sich aber dann die Erkenntnis durch, dass die bloße Verankerung der MR in den einzelnen staatlichen Rechtsordnungen als Grundrechte (GrR) ohne entsprechendes Rechtsdurchsetzungsverfahren für den einzelnen nicht genüge, sondern dass sie das Individuum auch in einem rechtlichen Verfahren gegen den Staat durchsetzen können müsse (,,subjektive öffentliche Rechte").
Gesetzte, d.h. in den nationalen Verfassungen positivierte und mit einem effektiven Rechtsdurchsetzungsverfahren versehene MR werden dem gemäß als Grundrechte bezeichnet. Bürgerrechte wiederum sind jene Grundrechte, die nur den eigenen Staatsbürgern eines Staates - und nicht auch Fremden - zustehen.