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<p>[QUOTE="Cliomara, post: 834916, member: 18006"]Der völkerrechtswidrige Charakter des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses, auch Barbarossabefehl genannt, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Franz. W. Seidler, von 1973 bis 1998 Professor für Neuere Geschichte an der Hochschule der Bundeswehr in München, hält ihn für teilweise völkerrechtswidrig: "Mit der Ausweitung des Partisanenbegriffs auf Verdächtige stand der Barbarossabefehl außerhalb des Völkerrechts ... Zwischen Partisanenverdächtigen und Unschuldigen war oft schwer zu unterscheiden." (Franz W. Seidler, Die Wehrmacht im Partisanenkrieg. Militärische und völkerrechtliche Darlegungen zur Kriegführung im Osten, Selent 1999, S. 149). Seidler vertritt die Ansicht, dass das damals geltende Kriegsvölkerrecht nicht die Aburteilung von Freischärlern durch Militärgerichte vorschrieb (Seidler, S. 147).</p><p><br /></p><p>Felix Römer nimmt dagegen den Standpunkt ein, dass ein Kriegsgerichtsverfahren unerlässlich gewesen wäre (Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, VFZ, 56. Jahrgang,(2008) Heft 1, S. 58 (<a href="https://www.ifz-muenchen.de/heftarchiv/2008_1_3_roemer.pdf" target="_blank" class="externalLink ProxyLink" data-proxy-href="https://www.ifz-muenchen.de/heftarchiv/2008_1_3_roemer.pdf" rel="nofollow">„Im alten Deutschland wäre solcher Befehl nicht möglich gewesen”. Rezeption, Adaption und Umsetzung des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses im Ostheer 1941/42 (ifz-muenchen.de</a>).</p><p><br /></p><p>Der Kommissarbefehl verstieß gegen allgemeines Völkerrecht, weil die Kommissare als Offiziere der Roten Armee Soldaten im Sinne der Haager Landkriegsordnung waren (vgl. Hermann Dieter Betz, Das OKW und seine Haltung zum Landkriegsvölkerrecht im Zweiten Weltkrieg, jur. Diss. Würzburg 1970, S. 196). Man hätte sie wie Kriegsgefangene behandeln müssen (aber auch die Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen zwischen 1941 und 1945 gehört zu den schändlichen Kapiteln der deutschen Militärgeschichte - das nur am Rande).</p><p><br /></p><p>Mit dem Kriegsgerichtsbarkeitserlass und dem Kommissarbefehl wurde die Wehrmacht endgültig zum Instrument eines völkerrechtswidrigen Vernichtungskrieges. Vor allem in den rückwärtigen Frontgebieten verwischten sich die Grenzen zwischen einer völkerrechtskonformen Partisanenbekämpfung und einem Kriegsverbrechen.[/QUOTE]</p><p><br /></p>
[QUOTE="Cliomara, post: 834916, member: 18006"]Der völkerrechtswidrige Charakter des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses, auch Barbarossabefehl genannt, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Franz. W. Seidler, von 1973 bis 1998 Professor für Neuere Geschichte an der Hochschule der Bundeswehr in München, hält ihn für teilweise völkerrechtswidrig: "Mit der Ausweitung des Partisanenbegriffs auf Verdächtige stand der Barbarossabefehl außerhalb des Völkerrechts ... Zwischen Partisanenverdächtigen und Unschuldigen war oft schwer zu unterscheiden." (Franz W. Seidler, Die Wehrmacht im Partisanenkrieg. Militärische und völkerrechtliche Darlegungen zur Kriegführung im Osten, Selent 1999, S. 149). Seidler vertritt die Ansicht, dass das damals geltende Kriegsvölkerrecht nicht die Aburteilung von Freischärlern durch Militärgerichte vorschrieb (Seidler, S. 147). Felix Römer nimmt dagegen den Standpunkt ein, dass ein Kriegsgerichtsverfahren unerlässlich gewesen wäre (Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, VFZ, 56. Jahrgang,(2008) Heft 1, S. 58 ([URL='https://www.ifz-muenchen.de/heftarchiv/2008_1_3_roemer.pdf']„Im alten Deutschland wäre solcher Befehl nicht möglich gewesen”. Rezeption, Adaption und Umsetzung des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses im Ostheer 1941/42 (ifz-muenchen.de[/URL]). Der Kommissarbefehl verstieß gegen allgemeines Völkerrecht, weil die Kommissare als Offiziere der Roten Armee Soldaten im Sinne der Haager Landkriegsordnung waren (vgl. Hermann Dieter Betz, Das OKW und seine Haltung zum Landkriegsvölkerrecht im Zweiten Weltkrieg, jur. Diss. Würzburg 1970, S. 196). Man hätte sie wie Kriegsgefangene behandeln müssen (aber auch die Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen zwischen 1941 und 1945 gehört zu den schändlichen Kapiteln der deutschen Militärgeschichte - das nur am Rande). Mit dem Kriegsgerichtsbarkeitserlass und dem Kommissarbefehl wurde die Wehrmacht endgültig zum Instrument eines völkerrechtswidrigen Vernichtungskrieges. Vor allem in den rückwärtigen Frontgebieten verwischten sich die Grenzen zwischen einer völkerrechtskonformen Partisanenbekämpfung und einem Kriegsverbrechen.[/QUOTE]
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