NSDAP-Verbot

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Hallo,

warum wurde die NSDAP bei Ihrer antidemokratischen Agitation nicht einfach verboten?
 
ganz einfacher grund: es gab keine rechtliche grundlage in der weimarer republik eine partei zu verbieten. dieses recht ist erst im grundgesetz, nach den schreckilichen erfahrungen, verankert worden.
 
collo schrieb:
ganz einfacher grund: es gab keine rechtliche grundlage in der weimarer republik eine partei zu verbieten.

Soviel ich weiß, wurde die Partei doch verboten, und zwar nach dem Putschversuch von 1923. Sie wurde aber 1925 wiedergegründet und dann nicht mehr verboten.
 
hyokkose schrieb:
Soviel ich weiß, wurde die Partei doch verboten, und zwar nach dem Putschversuch von 1923. Sie wurde aber 1925 wiedergegründet und dann nicht mehr verboten.

Richtig, die NSDAP wurde nachdemHitlerputsch (8./9.11.1923) verboten. Verboten wurde auch die SA und der Deutsche Kampfbund. Am 26.2.1925 gründete Hitler die NSDAP wieder. Zwischen 1923 und 1925 fungierte die Grossdeutsche Volksgemeinschaft un deie Nationalsozialistische Freiheitsbewegung Grossdeutschlands als Ersatzorganisationen.
 
Die Frage bezog sich sehr wahrscheinlich auf das Deutsche Reich und ist eigentlich beantwortet. Nur als Ergänzung der Hinweis, daß sie im Ausland auch mehrfach verboten wurde. Wie zum Beispiel in Österreich 1933, (Deutsch-)Südwestafrika (von der Mandatsregierung) ebenfalls 1933.
 
Zuletzt bearbeitet:
collo schrieb:
ganz einfacher grund: es gab keine rechtliche grundlage in der weimarer republik eine partei zu verbieten. dieses recht ist erst im grundgesetz, nach den schreckilichen erfahrungen, verankert worden.

Das ist eine interessante Aussage. Ich habe schon mal gelesen, dass es 1931/32 Bestrebungen gab auch die KPD zu verbieten. Auf dieser Basis sei das Verbot durch Hitler relativ "komfortabel" zu realisieren gewesen. Auch bei dem KPD-Verbot 1956 hätten die Ermittlungen aus 31/32 noch eine Rolle gespielt.
Wenn es dazu aber gar keine Handhabe gab...
Kannst Du mal näheres schreiben?

Grüße
Repo
 
das mit dem nsdap-verbot 1923 habe ich jetzt auch gelesen, sorry für die falschaussage. auf welcher rechtsgrundlage erfolgte das verbot eigentlich (ich hab zur sa was gefunden aus dem versailler vertrag, aber parteien als ganzes?)
 
es gibt ein kleines büchlein, herausgegeben von robert m. w. kempener, der verpasste nazi-stop, ullstein-verlag 1983. dieses büchlein enthält eine 1930 im auftrag des preussischen innenministeriums verfasste denkschrift, die die begründung für ein geplantes nsdap-verbot enthielt.
wenn dem herausgeber zu trauen ist -ich habe keine anlaß, dem nicht zu trauen- wurde die angelegenheit von den zuständigen reichsstellen bewußt verschleppt.

ponzelar
 
Zuletzt bearbeitet:
ponzelar schrieb:
es gibt ein kleines büchlein, herausgegeben von robert m. w. kempener, der verpasste nazi-stop, ullstein-verlag 1983.
Der Mann heßt Robert M. W. Kempner bzw. Robert W. Kempner
Der Buchtitel: Ankläger einer Epoche
Er war übrigens gut mit Hans Globke bekannt. Die beiden verstanden sich auch nach 1945 noch.
 
hinsictlich der schreibweise des herausgebers danke ich für deine rasche korrektur. hinsichtlich des buchtitels kann ich mit deiner angabe nichts anfangen. im untertitel des mir vorliegenden buches "der verpasste nazi-stopp" heißt es: "die nsadap als staats- und republikfeindliche, hochverräteriche verbindung preussische denkschrift von 1930". bist du sicher, daß wir vom gleichen buch reden?

ponzelar
 
ponzelar schrieb:
bist du sicher, daß wir vom gleichen buch reden?
Nein. Du müsstest mal im Impressum nachschauen, ob das nicht früher bei dtv unter anderem Titel erschienen ist.
Kann ich im Augenblick nicht verifizieren.
Spannend, informativ und glaubwürdig ist Kempner allemal.
 
ponzelar schrieb:
alles klar, der mann hat also mindestens zwei bücher verfasst/herausgegeben.
Es gibt noch mehr von ihm.
Aber du hast recht, da ist mir etwas entgangen:

In dem Buch »Der verpaßte Nazi-Stopp. Die NSDAP als staats- und republikfeindliche, hochverräterische Verbindung. Preußische Denkschrift von 1930« schreibt Kempner dazu in seiner Einführung: »Danach ist die NSDAP eine staatsfeindliche Verbindung im Sinne des §129 StGB, die die Bestrebung verfolgt, die verfassungsmäßig festgestellte republikanische Staatsform zu untergraben (§ 4 Ziffer 1 RepSchGes). Ihre Betätigung stellt sogar ein hochverräterisches Unternehmen im Sinne des §86 StGB dar. Wer an der NSDAP teilnimmt, verwirkt daher Gefängnisstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren, wenn er sich in Kenntnis ihrer Bestrebungen an ihr beteiligt. Dabei genügt schon die Kenntnis und Billigung des Endziels, während es im übrigen nicht erforderlich ist, daß der Täter auch mit den Arbeits- oder Kampfmitteln der Partei einverstanden ist (RGSt. 58). Wer mit diesem, wenn auch nur bedingten Vorsatz an der Partei teilnimmt, macht sich gleichzeitig nach § 86 StGB des Verbrechens des Hochverrats bzw. der Beihilfe dazu schuldig.«

http://www.jungewelt.de/2002/11-23/020.php
 
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