Rechte bei Dorfchronik

nelly07

Neues Mitglied
Hallo,

ich habe ein ähnliches Thema schon von 2011 gefunden, aber will keine Leichenschändung betreiben und frage daher nochmal neu nach.

Ich habe alte Chroniken zusammen getragen und teilweise ergänzt, ausgebessert, übersetzt.
Nun sind relativ viele Leute (aus meinem Dorf) daran interessiert und wollen gern eine Ausgabe davon haben.
Lange Rede, kurzer Sinn: ich hab mich erkundigt und will Prospekte drucken lassen. In deren AGBs steht aber eindeutig drin, das ich vorher alle Rechte der Urheber einholen muss.

Bei noch lebenden Leuten ist es ja kein Problem. Was aber ist mit Verstorbenen? Das Urheberrecht hält doch 70 Jahre nach dem Tod noch stand. Gibt es dafür Ausnahmeregelungen in solch einem Fall?
 

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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Üblicherweise sind die gesetzlichen Erben auch die Erben des Urheberrechts, sofern die Verwertungsrechte nicht an einen Verlag abgetreten wurden. In diesem Fall müsstest du beim entsprechenden Verlag anfragen und die müssten dir beantworten, ob Sie die kompletten distributionsrechte haben oder die Nachfahren der Urheber immer noch das Recht haben die Verbreitung zu verweigern.
 
@ Young Arkas: hier muss ich korrigieren: das Urheberrecht bezieht sich wirklich nur auf den Urheber, und gilt in der Tat 70 Jahre bis nach dem Tod.
Übertragbar auf Erben, andere natürliche und juristische Personen sind die Nutzungsrechte, was natürlich auch die Veröffentlichung betrifft.

Es kommt im Falle der Dorfchronik darauf an, wem sie nun gehört bzw. ob der Urheber noch lebt. Hier ist noch etwas zum Prinzip zu finden:

Gemeinfreiheit ? Wikipedia
 
Deshalb schrieb ich auch von "Verwertungsrechten". Je nach Vertrag ist durchaus eine Übertragung aller Rechte auf die Verlage möglich, auch wenn das Urheberrecht formal weiter beim Urheber verbleibt. Dann bringt es aber relativ wenig sich mit den Erben der Urheber in Kontakt zu setzen, da diese dann gar nicht mehr berechtigt sind die Veröffentlichung zu erlauben. Einzig geregelt ist, dass die Urheber angemessen vergütet werden muss, auch wenn er die Nutzungsrechte abgegeben hat.
 
Also muss ich jetzt doch die Erben fragen wenn der Ersteller der alten Chronik schon über 70 Jahre tot sein sollte?
Ich dachte immer sein Recht daran verfällt nach 70 Jahren quasi, sofern niemand anderes aus der Familie einen Anspruch dran stellt.
 
Also muss ich jetzt doch die Erben fragen wenn der Ersteller der alten Chronik schon über 70 Jahre tot sein sollte?
Ich dachte immer sein Recht daran verfällt nach 70 Jahren quasi, sofern niemand anderes aus der Familie einen Anspruch dran stellt.

Grundsätzlich erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers. Eine Automatische Übertragung an die Erben besteht auch nicht, sondern nur im Falle einer ausdrücklichen Erbverfügung. (§29 UrhG).

Bei einem literarischen Werk, bei dem es eventuell Verträge mit Verlägen gibt, wäre ich sehr Vorsichtig, bei einer einfachen Chronik die seit Ersterscheinung nicht wiederverlegt wurde, denke ich dass nach so langer Zeit keine Rechte mehr bestehen.

Aus Höflichkeit könnte man die Nachfahren (so weit vorhanden) auch informieren, dass man beabsichtig das Werk Ihrer Vorfahren zu nutzen. Wenn jemand noch konkrete Rechte hat, wird er sich dann schon melden. Wenn Du jedoch damit sowieso kein Geld verdienst, dürfte es auch nicht so kritisch sein, es besteht in dem Falle ja keine "Verwertung" im strikten Sinne.

Um ganz sicher zu gehen könntest Du einen Fachanwalt konsultieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also muss ich jetzt doch die Erben fragen wenn der Ersteller der alten Chronik schon über 70 Jahre tot sein sollte?
Nein.
Ich dachte immer sein Recht daran verfällt nach 70 Jahren quasi, sofern niemand anderes aus der Familie einen Anspruch dran stellt.
Nach 70 Jahren kann auch niemand aus der Familie mehr einen Anspruch stellen.
§ 64 des UrhG besagt:
"Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers." Punkt.
UrhG - Einzelnorm
 
Bei einem literarischen Werk, bei dem es eventuell Verträge mit Verlägen gibt, wäre ich sehr Vorsichtig
Auch bei literarischen Werken gilt das gleiche Recht.

Jeder hat das Recht, eine eigene Ausgabe von Homers Ilias zu veröffentlichen, ohne dass er dazu irgend einen Verlag fragen müsste. (Oder gar nach eventuell noch lebenden Erben Homers fahnden müsste.)

Wenn du als Privatmensch allerdings eine Homer-Ausgabe erstellst (z. B. mit Vorwort, Übersetzung, Fußnoten, Inhaltsverzeichnis, Abbildungen und so), dann ist diese Bdaian-Homer-Ausgabe geschützt. Egal, ob mit Verlag oder ohne.
 
Urherberecht

Hallo

Wenn ich als Privatmensch allerdings eine Homer-Ausgabe erstelle (z. B. mit Vorwort, Übersetzung, Fußnoten, Inhaltsverzeichnis, Abbildungen und so), dann ist diese Ausgabe geschützt. Egal, ob mit Verlag oder ohne.

Falsch, wenn du die unter die GNU-lizenz, MIT oder Apache-Lizenmz stellst, kann sie jeder andere veröffentlichen, ändern, verkaufen, etc, je nach Lizenz.

Was davon unberührt bleibt, ist dein Urheberrecht, du bleibst der Autor des Werkes, aber das wars dan auch schon.

Wenn du als Privatmensch allerdings eine Homer-Ausgabe erstellst (z. B. mit Vorwort, Übersetzung, Fußnoten, Inhaltsverzeichnis, Abbildungen und so), dann ist diese Bdaian-Homer-Ausgabe geschützt.
Jein, du müßtst die Rechte, bzw. Lizenzen für die Bilder einholen, was ist mit den Fußnoten?, wen du die aus anderen Homerausgaben übernimmst???
Wenn du alles neuschreibst, keine Textpassagen aus anderen Übersetzungen übernimmst (bei Überetzungen, wie soll das gehen) ist das dein werk und kein Verlag kann dich Abmahnen!


mfg
schwedenmann
 
Falsch, wenn du die unter die GNU-lizenz, MIT oder Apache-Lizenmz stellst, kann sie jeder andere veröffentlichen, ändern, verkaufen, etc, je nach Lizenz.
Schon klar. Es bleibt aber dabei: In dem Moment, wo der Autor die Ausgabe erstellt, ist sie erstmal automatisch gesetzlich geschützt.
Wenn er nicht von vornherein ausdrücklich auf seine diversen Rechte verzichtet.

Jein, du müßtst die Rechte, bzw. Lizenzen für die Bilder einholen, was ist mit den Fußnoten?, wen du die aus anderen Homerausgaben übernimmst???
Kein Jein.
Für die Fußnoten und Bilder, die Bdaian erstellt, muss er keine Rechte einholen.
Wenn Schwedenmann in seiner Schwedenmann-Homer-Ausgabe die Fußnoten und Bilder der Bdaian-Homer-Ausgabe verwenden will, muss er natürlich die Rechte bei Bdaian einholen.

Wenn du alles neuschreibst, keine Textpassagen aus anderen Übersetzungen übernimmst (bei Überetzungen, wie soll das gehen)

Dass ein Name in der einen Übersetzung "Agamemnon" lautet und in der anderen auch "Agamemnon", lässt sich schlecht vermeiden.
Dass ganze Textpassagen wörtlich gleich sind, schon.
 
Das Urheberrecht selber geht mit dem Tod des eigentlichen Urhebers immer auf dessen Erben über!

So steht es in § 28(1) UrhG: "Das Urheberrecht ist vererblich."
Noch einfacher kann es der Gesetzgeber doch gar nicht formulieren.

Die Verwertungs- oder Nutzungsrechtevergaben sind lediglich Bestandteile des Urberrechts.

Der § 29 UrhG hingegegen regelt etwas anderes, nämlich ein generelles Verbot der Übertragung des Urheberrechtes an andere Personen. Einzige Ausnahmen sind hier, eine Übertragung durch eine testamentarische Verfügung im Falle des eigenen Todes, sowie im Rahmen von Erbauseinandersetzungen an Miterben.
 
Das Urheberrecht selber geht mit dem Tod des eigentlichen Urhebers immer auf dessen Erben über!

So steht es in § 28(1) UrhG: "Das Urheberrecht ist vererblich."
Noch einfacher kann es der Gesetzgeber doch gar nicht formulieren.

Die Verwertungs- oder Nutzungsrechtevergaben sind lediglich Bestandteile des Urberrechts.

Der § 29 UrhG hingegegen regelt etwas anderes, nämlich ein generelles Verbot der Übertragung des Urheberrechtes an andere Personen. Einzige Ausnahmen sind hier, eine Übertragung durch eine testamentarische Verfügung im Falle des eigenen Todes, sowie im Rahmen von Erbauseinandersetzungen an Miterben.

Stimmt. Habe ich falsch verstanden. Es erlischt aber trotzdem 70 Jahre nach dem Tode des Verfassers.
 
Dorfchronik

Hallo


Was der TE immer noch nicht beantwortet hat, um welche Dokumente es sich genau handelt ?

Ein Anschlag des Scützenbvereins von 1951 am Dorfbaum, das die Frühkirmes am 15.4. stattfindet, ein Blatt des Sterberegisters, oder was anderes.

Da muß man gegebenenfalls gar keinen Fragen.

mfg
schwedenmann

P.S.
Das mit Bdaian´s Bildern laß ich mal, obwohl, wenn ich die mit eine entsprechenden Filter im Grafikprogramm wie eine Zeichnung aussehen lasse, wäre ich wieder aus dem Schneider.:p
 
Es geht einfach nur um eine ganz normale Auflistung alltäglicher Preise, Wetter, Ernten oder Gegebenheiten die sich im Dorf irgendwann mal ereignet haben.
 
Dorfchronik

Hallo

Wen du z.B. Rechnungen (Kassenbons) des Dorfcremerladens hast, brauchst du die Besitzer (und den Cremerladen) wegen der Veröffentlcihung nicht zu fragen, sieht bei anderen Quellen ev. auch so aus, deshalb meine Frage, was sind das für Quellen.

mfg
schwedenmann
 
Ich habe alte Chroniken zusammen getragen und teilweise ergänzt, ausgebessert, übersetzt.

Ich verstehe das so: Es gibt eine Chronik von einer Frau X und eine Chronik von einem Herrn Y und eine von einem Herrn Z.

Was hast Du vor?

a) Du willst einen Sammelband herausgeben, in der man die Chronik der Frau X, die Chronik des Herrn Y und die Chronik des Herrn Z nachlesen kann. Mit Verbesserungen und Anmerkungen von Nelly07.
Dann brauchst Du das Einverständnis der genannten Personen oder ihrer Erben, falls die genannten Personen nicht schon länger als 70 Jahre tot sind,

b) Du willst eine Chronik erstellen, unter Benutzung der Angaben aus den Chroniken der Autoren X, Y und Z. Dann bist Du die Autorin der neuen Chronik und musst Du weder von den Autoren noch von den Erben irgendwelche Rechte einholen. Es gehört sich aber, dass Du angibst, welche Quellen Du benutzt hast. Und wenn Du einzelne Passagen wörtlich zitierst, gehört es sich, dass Du die Zitate als solche kenntlich machst.
 
a) Du willst einen Sammelband herausgeben, in der man die Chronik der Frau X, die Chronik des Herrn Y und die Chronik des Herrn Z nachlesen kann. Mit Verbesserungen und Anmerkungen von Nelly07.
Dann brauchst Du das Einverständnis der genannten Personen oder ihrer Erben, falls die genannten Personen nicht schon länger als 70 Jahre tot sind,
Alle Chroniken waren in Altdeutsch und wurden durch mich übersetzt und in ein neues Deutsch gebracht. Vom Prinzip her ist es aber so wie du geschrieben hast.

b) Du willst eine Chronik erstellen, unter Benutzung der Angaben aus den Chroniken der Autoren X, Y und Z. Dann bist Du die Autorin der neuen Chronik und musst Du weder von den Autoren noch von den Erben irgendwelche Rechte einholen. Es gehört sich aber, dass Du angibst, welche Quellen Du benutzt hast. Und wenn Du einzelne Passagen wörtlich zitierst, gehört es sich, dass Du die Zitate als solche kenntlich machst.

Der Unterschied zu a) ist mir nicht ganz so klar. Durch das Zusammenfassen der Werke, das Übersetzen usw. ergibt sich doch eine neue eigene Chronik...Quellenangaben und Zitate werden auf jeden Fall sichtlich gemacht!
 
Der Unterschied liegt darin, ob du einen Sammelband mit den Texten herausgibst, mit Anmerkungen und vielleicht sogar einem textkritischen Apparat versehen oder ob du unter Benutzung der dir vorliegenden Texte selbst historiographisch tätig wirst. Oder anders: Willst du einen Quellenband zur Geschichte deines Dorfes veröffentlichen oder die Geschichte deines Dorfes, wie sie sich für dich aus den Quellen erschlossen hat? Und welchen Zeitraum umfassen die von dir bearbeiteten Texte?
 
Alle Chroniken waren in Altdeutsch und wurden durch mich übersetzt und in ein neues Deutsch gebracht. Vom Prinzip her ist es aber so wie du geschrieben hast.

Wenn es wirklich so altes Deutsch ist, dass es übersetzt werden musste, müssten die Autoren schon länger tot sein. Wahrscheinlich meinst Du aber keine Übersetzung, sondern nur eine Übertragung von deutscher Handschrift in lateinische Druckschrift? Vielleicht noch mit moderner Rechtschreibung, also z. B. "Taler" statt "Thaler" und sonst noch ein paar Korrekturen.

Angenommen, es handelt sich um eine echte Übersetzung (z. B. von Plattdeutsch in Hochdeutsch). Dann verhält es sich so:
Der ursprüngliche Autor hat das Urheberrecht auf die plattdeutsche Version.
Wenn Du eine Übersetzung veröffentlichen willst, brauchst Du sein Einverständnis.
Du hast dann aber das Urheberrecht auf die hochdeutsche Version.



Der Unterschied zu a) ist mir nicht ganz so klar. Durch das Zusammenfassen der Werke, das Übersetzen usw. ergibt sich doch eine neue eigene Chronik...Quellenangaben und Zitate werden auf jeden Fall sichtlich gemacht!
Angenommen, Du hast drei Chroniken, die die Jahre 1900-1920 umfassen. Darin werden die gleichen Ereignisse mitunter dreifach geschildert. Du lässt die Doppelungen weg und folgst mal dem Text der einen Chronik, mal dem Text der anderen Chronik, und mal schilderst Du ein Ereignis in eigenen Worten. Dann entsteht natürlich eine neue Chronik.

Angenommen, die Chronik X umfasst die Jahre 1880-1900, die Chronik Y die Jahre 1900-1920 und die Chronik Z die Jahre 1920-1940. Du behältst den Text bei, vielleicht mit kleinen Korrekturen. Dann haben wir aber immer noch drei unterscheidbare Texte von drei Autoren: X, Y und Z.
 
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