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Dernburg schrieb:...Ist bekannt wieviele Todesurteile in der Weimarer Republik
gefällt wurden, und wieviele davon vollstreckt wurden.
Lag das Begnadigungsrecht ausschließlich beim Reichspräsidenten?
Klaus P. schrieb:Über Todesstrafen allgemein findest du wahrscheinlich etwas bei Richard J. Evans "Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte", Oxford University Press 1996.
Evans schrieb:Ob die Todesstrafe tatsächlich vollstreckt wurde oder nicht, hing zu einem wesentlichen Teil von den persönlichen Auffassungen der Amtsträger ab, die die Begnadigung aussprechen konnte. In der Weimarer Republik lag dieses Reicht beim Reichspräsidenten, wenn es sich um Todesurteile handelte, die kraft seiner Notverordnungen gefällt worden waren; in den Kriminalfällen, die vor das Reichsgericht kamen, lag die Entscheidung praktisch beim Reichsjustizminister. In gewöhnlichen Fällen, die nach dem Reichsstrafrecht verhandelt wurden, hatte die Regierung des deutschen Landes, in dem das Verfahren stattfand, das Begnadigungsrecht von dem durch die Revolution abgesetzten Landesherrn übernommen. Wie das Begnadigungsrecht ausgeübt wurde, hing größtenteils von der jeweiligen Zusammensetzung der Regierungen auf nationaler und Landesebene zusammen. Insbesondere konnte der Justizminister, wenn er ein überzeugter Gegner der Todesstrafe war, seine Stellung dazu nutzen, um eine systematische Politik der Begnadigung durchzusetzen.
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