Kokain-Prozesse während des Dritten Reichs inkl. Transkriptionen von Urteilen

In diesre x beschruebv der Angeklagte
Bachofener sich x x tz haben x tun x nicht langen,
daß ihm der x Giftgasx, die dem unerlaubten Handel mit
Rauschgiften unter Strafe gestellt, bestimmt ist.
In seiner Einlassung bestreitet der Angeklagte Bachofener sich ... zu haben[.] Er tue[?] zwar nicht lügen, daß ihn die ??? Gesetzgebung[?, kann eigentlich nicht stimmen], die den unerlaubten Handel mit Rauschgiften unter Strafe stellt, bekannt ist.
 
Gründe:

Am 29. August 1934 trafen die beiden Angeklagten von Paris
kommend in Darmstadt ein. Sie stiegen im Hotel "Darmstädter Hof"
ab. Dann begaben sich beide mittels Kraftwagen oder Straßen-
bahn zur ehem.[?] Fabrik F.[?]. Merk. Während der Angeklagte Andreani
vor der Fabrik auf- und abging, begab sich der Angeklagte Bachofener
in die Fabrik. Da er jedoch Dr. Merk nicht antraf, kehrte er
nach kurzer Zeit wieder zurück und begab sich mit dem Angeklagten
Andreani wieder nach Darmstadt. Bachofener schrieb nun einen
Brief an die Firma Merck, worin er mitteilte, daß er durch gute
Verbindungen in Paris in der Lage sei, das Rezept für
die Herstellung eines neuerfundenen unsichtbaren Giftgases zur be-
kommen und ihr zu übergeben[?], falls die Firma bereit sei, ihm
hierfür 150 kg Kokain zu liefern. Diesen Brief gab der
Angeklagte Bachofener persönlich bei Merk ab. Am Nachmittag desselben
Tages begab sich sodann der Angeklagte Bachofener wieder in
die Geschäftsräume der Firma, wo er von Direktor Dr.
Landmann empfangen, dem er dann den Zweck seiner
Vorsprechens darlegte.
Dieser Sachverhalt ist durch die Beweisaufnahme eindeutig festge-
stellt worden. In seiner Einlassung bestreitet der Angeklagte
Bachofener sich strafbar gemacht zu haben. Er tue zwar nicht leugnen,
daß ihm die [???] Gesetzgebung, die den unerlaubten Handel mit
Rauschgiften unter Strafe stellt, bekannt ist. Er behauptet jedoch, daß
er nicht die Absicht gehabt habe Kokain auf illegalem Wege zu
erwerben, sondern daß es ihm als gutem Deutschen lediglich
darauf angekommen sei, Deutschland einen chemisch-militärischen
Vorteil zu verschaffen, da er in der Lage sei, an einem
französischen Militärchemiker das Rezept über die Herstellung eines
neuerfundenen unsichtbaren Giftgases zu erhalten, falle er diesem 150 kg
Kokain ließe. Aus diesem Grunde sei er an die Firma
Merk herangetreten. Dieser Einwand des Angeklagten ist als
durchaus unglaubhaft zu betrachten und zwar nicht deshalb, weil
er unmöglich scheint, daß ein Franzose sein Vaterland verriet,
denn derartige Sachen pflegen immer wieder einmal vorzukommen,
sondern deshalb weil es von dem Militärchemiker direkt thöricht
wäre, sich dem ihm erst seit 5 Stunden beekannten Bachofener in einer
------------------
Sache von einer derartigen Tragweite anzuvertrauen würde die Geschichte
mit dem Giftgas auf Wahrheit beruhen, so würde dieser Militär-
chemiker sich zumindest den Rücken durch Vorschieben einer
Mittelsperson gedeckt haben, da er damit rechnen mußte, daß
im anderen Falle Bachofener ihn nachher anzeigen oder erpressen
könne. Auch die ganze weitere Einlassung des Angeklagten ist
unwahr und voller Widersprüche. So hat der Angeklagte bald
von einem Offizier, bald von einem Militärchemiker gesprochen,
außerdem hat er früher nie etwas von einer Giftgasprobe, die in
einer Ampulle eingeschlossen, Merck übergeben werden sollte, gesagt.
Wenn nun der Angeklagte auch damit einverstanden war, daß die
ganze Angelegenheit dem Innenministerium unterbreitet werden
dürfte, so ist das nur als ein Scheinmanöver aufzufassen;
denn dem Angeklagten war ganz genau bekannt, daß die
Opiumstelle die zuständige Stelle ist, die die Erlaubnis zum
Kokainerwerb zu erteilen hat. Daß der Angeklagte vielmehr
die Absicht gehabt hat Kokain auf illegalem Wege zu erwerben,
geht schon daraus hervor, daß er den Vorschlag machte, das
Kokain in Paketen ohne Etiketten an bestimmte französische
Apotheker zu schicken. Der Angeklagte hat sich somit eines ver-
suchten Vergehens gegen § 10 Z. 1 des Opiumgesetzes schuldig gemacht und
ist deshalb zu bestrafen.
Das Gericht hat als angemessene Sühne eine Strafe von 2 Jahren
und 6 Monaten Gefängnis sowie 2000 RM Geldstrafe für angemessen
------------------
angesetzt und bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß der Angeklagte
mit einem Gift Handel treiben wollte, das geeignet ist, die Ge-
sundheit Tausender von Menschen zu untergraben und dieselben seelisch
und körperlich vollkommen zu ruinieren. Derartige Leute, die
auf Kosten der Gesundheit ihrer Mitmenschen Geschäfte machen wollen
sind als gemeingefährlich zu betrachten und müssen deshalb in
eine besonders hohe Strafe genommen werden.
===
Der Angeklagte Andreani bestreitet in seiner Einlassung etwas
von der ganzen Kokaingeschichte gewußt zu haben. Er gibt vielmehr an,
daß er lediglich nach Deutschland gekommen sei, um Essenzen für die
Herstellung von Parfümier- und Bijouteriewaren zu kaufen, da er
aus einer Preisliste, die ihm Bachofener gezeigt habe, ersehen habe, daß
dieselben in Deutschland billiger seien. Bachofener habe er des-
halb mitgenommen, weil dieser der Deutschen Sprache mächtig sei.
Er habe keine Ahnung gehabt was Bachofener bei Merk wolle.
Diese Darstellung des Angeklagten wird in der heutigen Hauptver-
handlung durch die Aussage des Bachofener unterstützt, der jedoch
keine große Bedeutung beizumessen ist, da ja die ganze
Einlassung des Angeklagten Beschner unglaubhaft und voller Wider-
sprüche ist. Feststeht jedenfalls daß die Sache mit den Essenzen
zum erstenmale in der heutigen Hauptverhandlung vorgebracht worden
ist, [???] daß Andreani zumindest einen Teil der Reise und des
Aufenthaltes in Deutschland finanziert hat, außerdem daß er mindestens
einmal zusammen mit Bachofener zu Merk hingegangen ist. Wenn
------------------
auch der dringendste Verdacht besteht, daß Andreani zusammen mit
Bachofener nach Deutschland gekommen ist, um hier auf illegale
Weile Kokain zu erwerben, hi daß er im Verdacht steht der
eigentliche Drahtzieher der ganzen Angelegenheit zu sein, so ist
doch ein voller Beweis, auf den sich eine Verurteilung
stützen könnte, nicht erbracht worden. Der Angeklagte war somit
mangels Beweises freizusprechen. Eine Entschädigung für die erlittene
Untersuchungshaft steht ihm nicht zu, da er nach wie vor der Teilnahme
verdächtig ist.

Kostenentscheid beruht auf § 465, 467 Gt. S. O.

[unleserliche Unterschrift]
 
Er tue[?] zwar nicht lügen, daß ihn die ??? Gesetzgebung[?, kann eigentlich nicht stimmen], die den unerlaubten Handel mit Rauschgiften unter Strafe stellt, bekannt ist.

Er tue zwar nicht leugnen,
daß ihm die [???] Gesetzgebung, die den unerlaubten Handel mit
Rauschgiften unter Strafe stellt, bekannt ist.

Du kommst da auch auf tue, das beruhigt mich etwas. Was mich an der Stelle aber nach wie vor steht, ist, dass das einfach kein gutes Deutsch ist. Er leugne [mein Vorschlag lügen war natürlich auch kein gutes Deutsch] nicht..., das wäre vernünftiges Deutsch gewesen. Das irritiert mich auch, weil ja bis in die sechziger/siebziger Jahre doch noch viel stärker auf die Sprache geachtet wurde und gewisse Dinge einfach stilistisch nicht akzeptiert waren. So stieße sich heute niemand mehr am würde aber in einigen Grammatiken wird versucht den Schülern die würde-Form anstelle des Konjunktiv II mit sprachspielerischen Sätzen wie Deutsch ist eine würde-lose Sprache auszutreiben. (Heute stößt man sich, wie ich gerade beim Schreiben bemerke, eher am "korrekten" Konjunktiv II.) Dass man das auszutreiben suchte, belegt natürlich, dass die würde-Form damals schon mindestens so gängig war, dass sie als Problem wahrgenommen wurde.

Zurück zum Thema. Das Adjektiv vor Gesetzgebung, da lese ich _hiete. Darauf kann ich mir keinen Reim machen.

Bachenofer schrieb nun einen Brief an die Firma Merck ... der Lage sei, das Rezept für die Herstellung einer ??? erfundenen unsichtbaren Giftgases zu bestimmen und ihr zu übergeben.

Bachofener schrieb nun einen
Brief an die Firma Merck, worin er mitteilte, daß er durch gute
Verbindungen in Paris in der Lage sei, das Rezept für
die Herstellung eines neuerfundenen unsichtbaren Giftgases zur be-
kommen und ihr zu übergeben[?],
Das Fragezeichen hinter übergeben kannst du entfernen, das kannst du als gesichert annehmen. Bei der Frage bestimmen oder bekommen, hast du Recht. Das -k- ist bei diesem Schreiber immer gleich flüchtig, weshalb ich -sti- gelesen habe.
 
Du kommst da auch auf tue, das beruhigt mich etwas.
Nein, tue ist Käse, es muss kann heißen:

Das -k- ist bei diesem Schreiber immer gleich flüchtig, weshalb ich -sti- gelesen habe.



Das Adjektiv vor Gesetzgebung, da lese ich _hiete. Darauf kann ich mir keinen Reim machen.
Es kann eigentlich kein -h- sein, sondern muss ein -p- sein. Einen Reim kann ich mir aber auch darauf nicht machen.
 
Da könntest du Recht haben. Wobei - und das ist nicht als Widerspruch zu verstehen, der Bogen vom -k- dann sehr ausladend wäre.

Ja, es bleibt aber eigentlich nichts anderes übrig:
"keine Ahnung" – – – – – – – – "kann"
upload_2020-3-9_14-42-7.png


-g- und -x- unterschieden sich auch nicht sonderlich...
Ein -x- haben wir nicht, -g- ist von -p- eigentlich gut zu unterscheiden (siehe "Opiumgesetzes"):

upload_2020-3-9_14-53-5.png


Das ist das unleserliche Wort:
upload_2020-3-9_14-56-6.png
 
Ohne den Zusammenhang anzuschauen:

"tuen" oder "tun" statt "kann"? (Wegen des U-Strichs. Sonst wäre es mir zu unscharf.)

Und das unleserliche vielleicht "girte" oder "girten"?
 
Ohne den Zusammenhang anzuschauen:

"tuen" oder "tun" statt "kann"? (Wegen des U-Strichs. Sonst wäre es mir zu unscharf.)
Ich habe das Problem mal in einer Skizze mit Sütterlinbuchstaben aus dem Internet skizziert:

ukk.jpg


Links ein -u- mit dem Bogen darüber, um es vom -n- zu unterscheiden, rechts das k, wie unschwer zu erkennen ist habe ich es in der zweiten Variante verzerrt. Das Kurrent-k ist ja gewissermaßen eine ineinander geschobene "12". Unser Schreiber hier zieht aber beim -k- den Bogen der -2- immer nur unzureichend aus. Deshalb wirkt es wie tu, aber ist als -k. zu lesen.
 
Dann hat er den Bogen aber weit gezogen. Doch wird er ja noch vor der Einführung von Sütterlin die Schule besucht haben. Aber wie gesagt, ich habe mir den Rest nicht angeschaut, daher kann ich die Schreibgewohnheit nicht beurteilen.
 
Dann hat er den Bogen aber weit gezogen. Doch wird er ja noch vor der Einführung von Sütterlin die Schule besucht haben. Aber wie gesagt, ich habe mir den Rest nicht angeschaut, daher kann ich die Schreibgewohnheit nicht beurteilen.
Ich habe Sütterlin auch nur als kindgerecht vereinfachte Form der Kurrent zur Illustrierung ausgewählt. Ob der Schreiber 1934 die Schule vor Einführung des Sütterlin (1906) besucht hat - da sind immerhin 28 Jahre dazwischen -, ist relativ unerheblich. Ich gehe davon aus, dass geübte Schreiber abweichend von dem, was sie in der Schule an Ausgangsschrift lernen, immer ihren eigenen Stil entwickeln, leserlicher oder unleserlicher.
 
Ein letztes Urteil habe ich noch:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Bezirksschöffengerichts Darmstadt
vom 10.10.34 wegen versuchten Vergehens gegen das Opiumgesetz
vom 10.12.29 (Reichsgesetzblatt I, 215) auf Grund von §10 Ziff.1 zu einer
Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und zu einer Geldstrafe von RM 2000 verurteilt worden.
Die x form- und fristgerecht eingelegte Berufung x x
Verhandlung zu x x hat in schriftlicher x
die x der Urteilsx benötigt. Demnach ist
der Angeklagte überführt, am 29.8.34 bei der Firma Merck
in Darmstadt x schriftlich und mündlich den Erwerb
von 150 kg Kokain betrieben zu haben. Da der Angeklagte x
zu gibt, x nur über die unerlaubte x x
vereinbarte. Seine Entschuldigung, es sei, ihm in erster
Linie nach einer Bescheinigung der Firma Merck über eine
x x x x, die er x Menschen
hinter x x x x ungern können, ihn über-
haupt darf die Aussagen des Zeugen Landmann, worauf
der Angeklagte beabsichtigt x des Erwerbs von Kokain
x und x hat, um einer x
Bescheinigung bei den ganzen x über
nicht die Rede sein. Der Angeklagte kann x nach nicht
bestreiten, daß er nicht in einen x überhaupt
nicht x hat, x ihnen unter ihrem unerlaubten

ließ. Er konnte ihm nach x zu x bleiben, als die
Bedingungen des Angeklagten über die x keinen x
nach Deutschland richtig sind.
 

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Der Angeklagte ist durch Urteil des Bezirksschöffengerichts...
Der Angekl[agte] ist durch Urteil des Bez[irks-]Schöff[en]-Gerichts...

;)

Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und zu einer Geldstrafe von RM 2000 verurteilt worden.
Gefängnisstrafe von 2 Jahren[,] 6 Monaten und zu einer Geldstrafe von RM: 2000 verurteilt worden.

Die auf [das ist nur ein Vorschlag, keine sichere Lesung] form- und fristgerecht eingelegte Berufung hin durchgeführte [letzteres mit Bauchschmerzen]
Verhandlung zweiter Lesung hat in tatsächlicher Hinsicht
die Feststellungen des ??richters bestätigt. Demnach ist
der Angeklagte überführt, am 29.8.34 bei der Firma Merck
in Darmstadt sowohl schriftlich wie mündlich den Erwerb
von 150 kg Kokain betrieben zu haben. Wie der Angeklagte selbst
zugibt, war er über das Unerlaubte seiner Bemühungen
orientiert [was mich zweifeln lässt, ist das -t am Ende sowie die komische Formulierung: über das Unerlaubte orientiert]
Seine Entschuldigung, es sei ihm in erster
Linie nach einer Bescheinigung der Firma Merck oder einer
behördlichen
Stelle angekommen, die er seinen ????
Hintermännern hätte vorlegen können, ihn wider-
legt
durch die Aussagen des Zeugen Landmann, wonach
der Angekl[agte] [ihn] lediglich wegen des Erwerbs von Kokain
angesprochen und verhandelt hat, von einer bloßen
Bescheinigung bei den ganzen Verhandlungen über
nicht die Rede war. Der Angeklagte kann denn auch nicht
bestreiten, daß er sich um einen Bescheinigung überhaupt
nicht bemüht hat, geschweige denn etwas davon verlauten

ließ. Es konnte dann auch dahingestellt bleiben, ob die
Erzählungen des Angeklagten über die Hintergründe seiner Reise
nach Deutschland richtig sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Entscheidg. Gründe.

Der Angekl. ist durch Urteil des Bez. Schöff. Gerichts Darmstadt
v. 10. X. 34 wegen versuchten Vergehens gegen das Opiumgesetz
v. 10. 12. 29 (R. G. Bl. I, 215) auf Grund von § 10 Ziff. 1 zu einer
Gefängnisstrafe von 2 Jahren 6 Monaten u. zu einer Geldstrafe von RM. 2000.- verurteilt worden.
Die auf form- u. fristgerecht eingelegte Berufung hin stattgehabte
Verhandlung zweiter Instanz hat in tatsächlicher Hinsicht
die Feststellungen des Unterrichters bestätigt. Danach ist
der Angekl. überführt, am 29. 8. 34 bei der Firma Merk
in Darmstadt sowohl schriftlich wie mündlich den Erwerb
von 150 kg. Kokain betrieben zu haben. Wie der Angekl. selbst
zugibt, war er über das Unerlaubte seiner Bemühungen
orientiert. Seine Entschuldigung, es sei ihm in erster
Linie auf eine Bescheinigung der Firma Merk oder einer
behördlichen Stelle angekommen, die er seinen [???]
Hintermännern hätte vorlegen können, ist wider-
legt durch die Aussage des Zeugen Landmann, wonach
der Angekl. lediglich wegen des Erwerbs von Kokain
vorgesprochen u. verhandelt hat, von einer bloßen
Bescheinigung bei den ganzen Besprechungen aber
nicht die Rede war. Der Angekl. kann denn auch nicht
bestreiten, daß er sich um eine Bescheinigung überhaupt
nicht bemüht hat, geschweige denn etwas davon verlauten

ließ. Es konnte demnach dahin gestellt bleiben, ob die
Erzählungen des Angekl. über die Hintergründe seiner Reise
nach Deutschland richtig sind. Fest steht nach dem Ergebnis
der Verhandlung jedenfalls, daß es dem Angekl. ernsthaft um
den Erwerb des Kokains zu tun war u. daß er auf Grund
seines Gegenangebots gehaffte hat, die Firma Merk
zur Hergabe eines größeren Quantums Kokain bewegen
zu können.
Auch die rechtliche Würdigung der Vereinbarg. läßt
keinen Irrtum erkennen. Die vom Angekl. vorgelegte
Offerte stellt sich als Einleitung des Erwerbsaktes
dar u. ist demnach als Versuch im Sinne von § 10
Abs. 2 des Gesetzes $ 44 St. G. B. zu werten. Der Angekl. war dem-
gemäß zu bestrafen. Da die Höchstgrenze für das vollendete
Delikt jedoch 3 Jahre Gefängnis beträgt u. d. Betätigung
des Angekl. nicht über das Anfangsstadium des Versuchs
hinaus gelangt ist, konnte unter Billigung der Straf-
zumessungsgründe u. unter Aufrechterhaltung des Urteils insbes. bzgl. der Geldstrafe im Übrigen die Strafe der 1. Instanz
auf 1 Jahr 6 Monate Gefängnis ermäßigt werden.
Wegen des teilweisen Erfolgs der Berufg. wurde dem
Angekl. 1 Monat der erlittenen Untersuchg. Haft an-
gerechnet. Die Berufg. der Staatsanwaltschaft war zu
verwerfen.
Kostenentscheidung: §§ 465 ff. St. PO. [Strafprozeßordnung]

[drei Unterschriften]
 
Die auf [das ist nur ein Vorschlag, keine sichere Lesung] form- und fristgerecht eingelegte Berufung hin durchgeführte [letzteres mit Bauchschmerzen]
Verhandlung zweiter Lesung hat in tatsächlicher Hinsicht
die Feststellungen des ??richters bestätigt.

Die auf form- u. fristgerecht eingelegte Berufung hin stattgehabte
Verhandlung zweiter Instanz hat in tatsächlicher Hinsicht
die Feststellungen des Unterrichters bestätigt.
Bauchschmerzen behoben.
 
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