Unterschiede zwischen germanischem und römischem Recht um 500 n. Chr.

Barbarossa

Aktives Mitglied
Folgende Behauptung möchte ich in diesem Pfad einmal näher beleuchten:
Zusammenfassung: Große Unterschiede zwischen "germanischem" und römischem Recht gab es nicht, da es gegenseitige Beeinflussungen gab. Eine genuin germanische Tradition gab es auch nicht. Und wie das "germanische Recht" vor den uns erhaltenen Rechtsaufzeichnungen ausgesehen hat, wissen wir nicht. Welchen Einfluss die uns bekannten Aufzeichnungen auf die Bevölkerung hatten, wissen wir ebensowenig. Darum bin ich der Auffassung, man sollte nicht von germanischen Gesetzen und Rechten in dem Sinne sprechen, dass sie irgendeine einheitliche, strenge germanische Rechtsauffassung darstellen würden, die sich von der römischen in allen Teilen abgrenzen lassen würde.

Meine Frage nun dazu:
Welche Unterschiede zwischen beiden Rechtssprechungen gab es wirklich?
Ich würde dabei gern konkret die im Frankenreich von Chlodwig erlassene Lex Salica einmal näher anschauen.
Ich habe dazu folgendes ausgearbeitet:
Der Geltungsbereich der "Lex Salica" war in der Hauptsache das Gebiet der Salfranken, also sowohl die Salfranken selbst, als auch alle übrigen Germanen, die nach fränkischem Recht lebten. Dies war am Ende der Regierungszeit Chlodwigs ein relativ kleiner Teil des Reiches, da sich das Reich von seinem Kerngebiet aus sehr stark ausgedehnt hatte. Für alle übrigen Regionen - die von Chlodwig unterworfenen Stämme und Regionen - fand die Lex Salica keine Anwendung. Dominierendes Rechtssubjekt war der freie Franke, der in den Ausführungen klar von halb- und unfreien Bevölkerungsteilen abgehoben wurde.
Laut der allgemeinen Auffassung der Historiker weist die Lex Salica keinerlei christliche Einflüsse auf.
Die "Lex Salica", enthielt neben allgemeinen Verhaltensregeln vor allem das fränkische Strafrecht mit einer Art Bußgeldkatalog ("Wergeld"). "Wergeld" mußte zahlen, wer einem anderen Freien ( und zwar nur Freien ) körperlichen Schaden zufügte, oder ihn sogar tötete.
Unfreie wurden lediglich ihrem "Wert" bzw. "Kaufpreis" gemäß durch einen Geldbetrag gesühnt.
Die Höhe des Wergeldes richtete sich nach der Schwere der Verletzungen oder sogar Tötungen sowie nach sozialer Herkunft, gesellschaftliche Stellung - insbesondere die zum König, die Arbeitsfähigkeit und Grad der fachlichen Spezialisierung, Zeugungsfähigkeit und Alter, aber auch nach der Heilungsmöglichkeit.
Interessant ist dabei auch folgendes: War der Täter ein Unfreier und der Getötete ein Freier, dann mußte der Täter den Verwandten des Getöteten ausgeliefert werden, um so eine Hälfte der Bußsumme zu begleichen. Die andere Hälfte hatte der Herr des Straffälligen zu begleichen.
Zwischen Adligen und Freien wurde in der "Lex Salica" noch nicht unterschieden, jedoch nahmen sogenannte "Antrustionen" (Gefolgsleute des Königs) - Romanen, soweit sie convivae regis (Tischgenossen des Königs) waren - und die Amtsträger (grafiones, pueri regis) eine Sonderstellung mit dem dreifachen Wergeld ihres Geburtstandes ein. Damit hat Chlodwig I. die Grafschaft als Institution ausgebaut, indem er die Grafen, die ursprünglich nur polizeiliche Funktionen hatten, als Vertreter des Königs in den pagi mit umfassenden Vollmachten ausstattete.

Im römisch-fränkischen Reichsteil war es die Kirche bzw. die geistlichen Würdenträger, die dort die Verwaltungsaufgaben übernahmen.
(auch die Rechtssprechung?)

Und nun bitte ich euch um rege Ausarbeitung der Unterschiede zur Lex Salica zum damaligen römischen Recht.
:grübel:
 
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