Verlieben im Mittelalter?

Gabs da nicht vor allzulanger Zeit einmal einen Fall in Bayern, wo aufgrund eines Eheversprechens ein Mann zum sog. "Kranzgeld" verdonnert wurde?

Soviel ich weiß, ist der betreffende Artikel nach wie vor in der bayrischen Gesetzgebung vorhanden... Was ich persönlich sehr witzig finde, in unserer heutigen aufgeklärten Gesellschaft, wo der voreheliche GV schon selbstverständlich ist *gg

So wie ich das verstanden habe, ist dieser besagte Paragraph schon ziemlich alt und hat zum Inhalt, dass ein Mann, der einer Frau das Eheversprechen gibt (ob mündlich oder durch sein Verhalten), bei einem Rücktritt von selbigem einen Geldbetrag an die Frau abtreten muss, da sie ja seinetwegen keinen geeigneten Gatten finden konnte/kann... oder so ähnlich.

Also muss es wohl öfter mal den Fall gegeben haben, dass Männlein und Weiblein ein wenig voreheliches Vergnügen genießen wollten, aber im Gegenzug das Männlein sich dem Weiblein zu verpflichten hatte.
 
Der Kranzgeldparagraph stand bis 1998 im BGB und zwar §§ 1298ff. Besagte Klage ist aus dem Jahr 93 und wurde abgewiesen, da dies gegen Art. 3 GG verstoße (Gleichstellung, gegenseitiger Schaden und damit ein Nullsummensppiel). Die Klage kam allerdings nicht aus Bayern sondern aus NRW (Münster um genau zu sein).
 
Das müsste schon länger her sein.
Kranzgeld

Als Kranzgeld bezeichnete man eine finanzielle Entschädigung die eine Frau von ihrem ehemaligen Verlobten fordern konnte wenn sie sich aufgrund eines Eheversprechens auf vorehelichen Geschlechtsverkehr mit ihm eingelassen hatte und er anschließend die Verlobung löste. Der Anspruch auf Kranzgeld war in Deutschland in § 1300 BGB geregelt im Wortlaut:

(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet so kann sie wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen auch wegen des Schadens der nicht Vermögensschaden ist eine billige Entschädigung in Geld verlangen. (2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über es sei denn daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist. Der entsprechende Paragraph wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes vom 4. Mai 1998 ersatzlos gestrichen.
Da gibt es doch einen Juristenspruch "Der heilge Geist schaut sehr verwundert, Maria klagt aus 1300"
oder so ähnlich
 
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